Mietrecht ( Fristlose Kündigung )?

uns wurde fristlos gekündigt,der grund.: wir haben die nebenkostenabrechnung prüfen lassen abrechnung war vom jahr 2004 + 2005 das war die erste abrechnung die wir bekommen haben wir sind im august 2004 hier eingezogen meine frage ist nun.:
kann ich meinem derzeitigem vermieter maklerkosten ( für wohnungssuche) und umzugskosten wie z.b. spedition oder wenn ich mir einen lkw miete in rechnung stellen

2007-02-03T09:14:16Z

erst mal danke für die antworten aber meine frage ist nicht beantwortet worden das er mir dieswegen rechtlich nicht kündigen kann weiß ich selber steht auch schon da 2tens kündigungsgrund ist prüfung der nebenkosten so hat er es angegeben

2007-02-10T10:30:46Z

hallo manfredV
logischerweise haben wir die nebenkosten gezahlt sonst würde ich ja wohl kaum auf die idee kommen die abrechnung prüfen zu lassen

2007-02-10T10:33:14Z

hallo mausekatze68
kannst du mir vieleicht auch gerichtsurteile mit aktenzeichen nennen oder woher du das weisst oder wo ich im i-net sowas finde das wär schön danke

2007-02-10T10:35:20Z

Hallo an alle
ich würde gern mehreren hier die beste antwort geben da ich das leider nicht kann werde ich dieses zur abstimmung freigeben ich bedanke mich für die antworten ein par waren hilfreich nochmals danke

Dust in the Wind2007-02-03T07:25:33Z

Beste Antwort

Wurde dies wirklich als Grund angegeben?
Der Vermieter kann nur aus "wichtigem Grund" fristlos kündigen, z.B. wenn Du mit 2 Mieten im Rückstand bist oder wenn Du und Dein Wohnstil eine Gefahr darstellen.
Eigenbedarf wäre auch ein Kündigungsgrund, jedoch nicht für eine fristlose Kündigung.

Außerden wäre eine fristlose Kündigung (hilfsweise fristgerechte Kündigung) möglich, wenn der Vermieter Dich vorher erfolglos wegen eines "Vergehens" abgemahnt hat.

Allein die Tatsache, dass Du ihm unbequem bist und NK-Abrechnungen nicht widerspruchslos hinnimmst, ist kein Grund.

Bitte lass Dich schleunigst von einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt beraten oder geh zum Mieterbund.

Noch ein kl. Hinweis zur NK-Abrechnung:
Falls der Vermieter aus der NK-Abrechnung 2004 und 2005 noch Nachforderungen gegen Euch hat, braucht Ihr die nicht zu bezahlen. Denn die NK-Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum 31.12. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres vorliegen (also für 2004 wäre das der 31.12.2005 und für 2005 der 31.12.2006).
Solltest Du jedoch ein Guthaben aus den NK-Abrechnungen 2004 und 2005 haben, ist der Vermieter verpflichtet, Dir dies zu zahlen. Falls er das nicht tut: Mahnung mit Fristsetzung, danach einen Mahnbescheid beantragen. Wenn Vermieter widerspricht, musst Du klagen (aber das Guthaben steht Dir auf jeden Fall zu). Falls er nicht reagiert, muss ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, aus dem dann gegen den Vermieter gepfändet werden kann.

Nachtrag:
Wenn Du nun ausziehst und es sich herausstellt, dass die Kündigung ungerechtfertigt war, kannst Du dem Vermieter Deine aus der ungerechtfertigten Kündigung entstehenden Kosten berechnen. Ich fürchte jedoch, dies wird auch nicht ohne Anwalt und Klage gehen ...

Anonym2007-02-10T14:04:30Z

Es ist dein gutes Recht, Rechnungen zu prüfen! Lass dich nicht einschüchtern. Du hast Rechte!
Am besten wärs, du wirst Mitglied im Mieterverein. Wir hatten im letzten Miethaus auch Schwierigkeiten- mit dem Vater der Vermieterin, der die Verwaltung für sie machte. Er wurde derart ausfallend, dass wir ihm sogar Hausverbot erteilt haben.
Wenn er auf der fristlosen- UNGERECHTFERTIGTEN!!!- Kündigung besteht, macht er sich tatsächlich schadensersatzpflichtig!Nicht nur Makler und Umzug sondern auch höhere Miete für bestimmte Zeit. Lass dir von Rechtsanwalt oder Mieterverein helfen! Viel Glück!

Manfred V2007-02-10T12:42:38Z

das sollte wohl ein Spass sein, alles was du bestellst, musst auch du bezahlen.
Bei den Mietnebenkosten sieht es so aus, dass ihr vielleicht nicht bezahlt habt, dann hat der Vermieter das Recht zur Kuendigung. Ihr muesst euch mal in die Lage des Vermieters setzen

iland13102007-02-08T09:51:03Z

Ja , da die Kündigung nicht rechtens ist . Eine Prüfung ist immer gültig , er kann sich nicht dagegen wehren . Für die abrechnung 2004 hat er Zeit bis Ende 2006 ( die zu machen ) , kommt sie auch nur 1 Tag zu spät braucht man diese nicht mehr zahlen . 2005 hat Zeit bis Ende 2007 . Gleiche Prinzip .
Ich hatte den Fall auch mal . Mein Exvermieter wollte eine Nachzahlung von über 1000,00 obwohl ich schon 2500,00 an Vorleistung gegeben hatte . Nach einer gründlichen Prüfung stellte sich heraus , das ich 1500,00 zuviel gezahlt hatte . Nun musste er zahlen .
Normalerweise muss er alle Kosten zahlen , da er ungerecht fertigt gekündigt hat , das ist genau wie bei Eigenbedarf . Vermieter muss neue Wohnung suchen und alle Kosten übernehmen .

Anonym2007-02-03T16:40:26Z

hi,

zulässige Nebenkosten sind in der Berechnungsverordnung, Anlage 3 zu § 27 II. BV, festgelegt

Nebenkosten für leerstehende Wohnungen müssen vom Vermieter getragen werden. Wichtig ist auch, dass der Vermieter verpflichtet ist, "wirtschaftlich vernünftig" zu agieren, d.h. nicht den Hausmeistern etc. Traumgehälter zu zahlen, weil diese soundso von den Mietern getragen werden.

Bank- und Kontoführungsgebüren, Verwaltungsksoten, Reparatur- und Instandsetzung des Miethauses, Rechtsschutz-, Hausrats- und Mietverlustversicherung, Kosten für Wach- und Schließgesellschaften, gehören nicht zu den Nebenkosten

Muß du sofort nachzahlen bzw. eine Rückerstattung annehmen ?

Nein, keinesfalls ! Du solltest vor einer Überprüfung weder nachzahlen, noch eine Rückerstattung annehmen. Damit stimmst du nämlich der Abrechnung zu ! Dir stehen auch gegen Kostenersatz Kopien der Belege zu, um die Rechnung prüfen zu können. AG Köln (AZ: 211 C 3/99). Du kannst die Betriebskostennachzahlung so lange verweigern, bis der Vermieter Einsicht in die Belege gewährt hat. OLG Düsseldorf (AZ: 10 U 160/97). Denn der Anspruch auf eine Nachzahlung der Nebenkosten wird erst mit der Aushändigung der kopierten Beleg's fällig, wenn ein Mieter ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung hat. AG Dietz (AZ: 8 C 210/01).
Tipp: Hilfe gibt es auch beim Mieterverein oder Mieterschutzbund.

Fristen für Nebenkostenabrechnung und einer Klage:

Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes die Nebenkosten aufstellen. Der Abrechnungszeitraum ist dabei ein einmal festgelegtes Datum - nicht notwendigerweise das Jahresende oder das Jahr gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses. Versäumt er die Frist, kann er nichts mehr nachfordern. Ausnahme: Dem Vermieter waren die Hände gebunden, weil z.B. die Rechnung der Stadtwerke zu spät kam. Du hast nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung wiederum zwölf Monate Zeit, gegen die Abrechnung Einwendungen zu erheben. Spätere Einwendungen sind unzulässig, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Ausnahme: Du hast die Verspätung nicht zu vertreten. Die Einwendungen müssen substantiiert vorgetragen werden.

Anm.: Wenn sich die fristlose Kündigung ausschließlich auf die von dir dargestellten Gründe stützt - sofort Anwalt einschalten -
allein schon, damit solchen "Vermietern" das Handwerk gelegt wird.
In diesem Falle wird der Vermieter deine sämtlichen Kosten einschl. Makler, Umzug, Teppichböden, Gardinen etc.etc. zahlen müssen.

Tipp: Sofort mit deiner Widerspruchsklage mittels Hochrechnung deine Schadensersatzforderung geltend machen.

mfg u. viel Glück

omelli8

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