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Anonym
Anonym fragte in Unterhaltung & MusikZeitschriften · vor 1 Jahrzehnt

Gilt diese Kündigung als zugestellt?

Eine Bekannte hat mir eine interessante Frage gestellt, die ich ihr leider nicht beantworten konnte, aber ich hätte schon gerne die Auflösung gewusst. Also, es geht um folgendes: Mein Bekannte hatte bei einer Firma (ich weiß den Namen jetzt leider nicht mehr) eine Fernsehzeitschrift abboniert. Nun wollte sie sie nicht mehr haben und hat deshalb das Abo fristgerecht per Einschreiben mit Rückschein gekündigt. Das Problem: Diese Firma hat das Einschreiben nicht angenommen und es wurde meiner Bekannten zurückgesandt mit dem Kommentar, dass der Empfänger die Annahme verweigert hat. Gilt diese Kündigung trotzdem? Und wie kann meine Bekannte beweisen, dass es fristgerecht zugestellt wurde? Hoffe, Ihr könnt mir und vor allem ihr helfen. Vielen Dank im voraus.

Update:

@Jannie: Wenn es Dich interessiert, informiere ich Dich natürlich über das Ergebnis :)

11 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    In diesem Fall definitiv Ja!

    Wenn die Annahme verweigert wurde dann ist die Kundigung zugestellt. Die Kundigung wurde ornungsgemäß zugestellt. Das die Firma die Kündigung nicht animmt ist allein deren Problem. Für eine Kündigung Bedarf es keiner Annahme, da eine Kündigung eine Einseitige Willenserklärung ist (im Gegensatz zu Verträgen).

    Wäre jedoch die Kündigung an die falsche Anschrift geschickt dann ist sie nicht zugestellt.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    JA diese Kündigung gilt trotzdem..die Post in den Machtbereich der Firma gekommen.

    D.h. sie hätte ihn annehmen können.

    Wenn eine Post in den Machtbereich gerät, dann gilt sie als zugestellt.

    Der Empfänger hat ja Kenntnis davon gehabt.

    Mfg Marie

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    grundsätzlich gilt als eingegangen..die Gerichte urteilen hier immer grundsätzlich im Interesse des Verbrauchers:

    Was ist zu tun ??

    Alle Unterlagen aufbewahren

    Annahme der Zeitung verweigern

    abwarten

  • vor 1 Jahrzehnt

    obwohl ich kein jurist bin, habe ich die meinung, dass die kündigung rechtskräftig ist. deinen freundin hat alles zumutbare unternommen, die kündigung zeitgerecht und nachweislich zuzustellen. wenn der empfänger das schreiben nicht annimmt, setzt das die kündigungsfrist außer vollzug. ich würde nochmals eine kündigung nachschicken, den sachverhalt erwähnen, und jede zahlung einstellen. nachweisen kann sie es mit ihrem einschreib-beleg. wenn der empfänger das ding nicht annehmen will, ist das sein problem. im zweifelsfall würde ich bei der verbraucherzentrale anrufen.

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Dies ist wirklich ein interessanter Fall. Ich weiß es auch nicht, habe aber eine Theorie!

    Deine Freundin hat doch sicher noch den Beleg über das Einschreiben und das zurückgesandte Einschreiben! Darauf steht sowohl das Datum, der Empfänger und die Annahmeverweigerung! Damit ist ja belegt, daß die Kündigung rechtzeitig und korrekt - Einschreiben mit Rückschein - abgesandt wurde. Demnach müßte diese Kündigung eigentlich rechtswirksam sein!

    Ich hoffe, ich konnte helfen!Teil uns doch bitte mit, was draus geworden ist!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Annahme sowie die -verweigerung werden auf dem Rückschein notiert. Bei nicht zugestellter Post wird der mit dem Vermerk versehene Rückschein zusammen mit dem (jetzt nicht zugestellten) Brief an den Absender geschickt. Ich würde den Brief nur von einem Rechtsberater öffnen lassen, der dann bestätigt, daß wirklich eine Kündigung darin enthalten war. Hat die Freundin eine Einzugsermächtigung erteilt, würde ich sie in jedem Fall zurückziehen. Vielleicht ist dieses Zeitungsunternehmen ja auch ein Fall für die Verbraucherschutzzentrale. Die freuen sich immer über solche Vorfälle und können sicherlich einen guten Rat erteilen. Viel Glück.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn sie per Einschreiben und Rückschein gekündigt hat ist es doch wohl kein Problem.Den Rückschein muß ja irgend einer in Empfang genommen haben und muß unterschrieben werden.Wenn der Brief nicht angenommen wurde hat trotzdem der Postbote Tag und Zeit und die Begründung Annahme verweigert notiert

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Muss ich rumraten wie alle.Ist ein Fall für die Verbraucherzentrale

    oder für einen Leseranwalt einer Tageszeitung.Mach die Firma doch hiermal öffentlich,damit einige Mitbürger gewarnt sind und solch eine unseriöse Firma meiden!

  • Polly
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Das ist schwierig ,aber ich denke mal das die Kündigung nicht gilt ,weil der Empfänger sie ja nicht angenommen und somit auch nicht gelesen hat

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Kündigung gilt in diesem Falle als nicht angenommen.

    Einen guten Tip für deine Bekannte, auch wenn es nicht billig wird: Sie soll die Kündigung immer wieder schicken und dabei zum nächst möglichen Termin kündigen. Die Firma kann sich nicht ewig weigern, einen Brief nicht anzunehmen. Wenn sie es nach dem dritten oder vierten Versuch, den Brief immer noch nicht annimmt, muß sie zum Anwalt. Eine Kündigung muß angenommen werden, egal ob es einem Vertragspartner paßt, oder nicht.

    Quelle(n): Erfahrung.
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