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Kündigung beim Arbeitgeber per Einschreiben?

Hallo habe mal eine kurze frage:

Ich habe fristgemäß bei meinem Arbeitsgeber per Einschreiben und Rückantwort gekünding.

Nur habe ich nach 1 Woche die Karte der Rückantwort noch nicht zurück.

Habe bei der Post eine Sendungsverfolgung beantragt auch dort liegen nach gut 6 Tagen noch keine Daten vor zwecks zustellung.

Frage: ist die Kündigung trotzdem Rechtswirksam und wenn ja wer übernimmt evt die folgekosten, wenn der Arbeitgeber bestreitet das er die kündigung nicht erhalten hat?? und evt. forderungen in Rechnung stellt zwecks Kosten für Arbeitsausfall bzw. Lohnkürzung auf grund nicht einhaltung der Kündigungs Regelung lt. Vertrag

den ein sicheren weg per post mit Rückantwort gibts ja nicht.

11 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Sollte es zu Schadenersatzforderungen kommen, ist in Deinem Falle folgende Argumentation anzuwenden:

    Du hast eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an Deinen Arbeitgeber gesendet. Als Beleg für die Postsendung hast Du zwar den Einlieferungsbeleg, jedoch kann Dein Arbeitgeber behaupten, dass mit diesem Einlieferungsbeleg nicht nachgewiesen ist, dass Du ihm eine Kündigung geschickt hast.

    Du kannst erst nachweisen, dass Du Deinem Arbeitgeber eine Kündigung geschickt hast, wenn Du den Rückschein erhälst, auf dem Dein Arbeitgeber oder dessen Postbevollmächtigter eigenhändig den Empfand der Sendung quittiert hat.

    Der Arbeitgeber kann nun Dein Einschreiben ablehnen (Empfang verweigern), oder es im Falle, dass das Einschreiben nicht durch den Postboten zugestellt werden konnte, so lange postlagernd lassen, bis die Post Dir das Einschreiben als "unzustellbar" zurückliefert.

    Wird der Empfang verweigert, so kannst Du durch die zurückgegebene Sendung und den Einlieferungsbeleg nachweisen, dass Du gekündigt hast, jedoch ist Deine Kündigung nicht Deinem Arbeitgeber zur Kenntnis gelangt.

    Dieser kann nach wie vor behaupten, er habe keinerlei Kenntnis von der Kündigung erhalten, obwohl Dir die zurückgegebene Sendung und den Einlieferungsbeleg mit der gleichen Sendungsnummer vorliegt. Schicke daher bitte noch auf anderem Wege, etwa per Fax oder per Postzustellungsurkunde, eine Kündigung hinterher.

    Anhand des Sendungsbelegs des Faxgeräts kannst Du nachweisen, dass Deine Kündigung zusätzlich zum Einlieferungsbeleg Deines Einschreibens in den Verfügungsbereich Deines Arbeitgebers eingegangen ist. Dein Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass er die Kündigung, z. B. aufgrund eines technisches Defekts des Faxgeräts, nicht erhalten hat.

    Die Postzustellungsurkunde hat den Vorteil, dass der Inhalt der Kündigung (Urkunde) Deinem Arbeitgeber durch Hinterlegung bei der Post auch als zugestellt gilt, selbst wenn Dein Arbeitgeber die Annahme verweigert oder die Abholung unterläßt. Dein Arbeitgeber könnte im Faller einer rechtmäßigen Kündigung keinerlei Ansprüche mehr auf Erfüllung gegen Dich richten.

    Unterläßt Dein Arbeitgeber bei einem Einschreiben mit Rückschein die Abholung Deines Briefes beim Postamt, so wird Dir der komplette Vorgang mit einem entsprechenden Vermerk erneut zugestellt, ohne dass Dein Arbeitgeber nachvollziehbar Kenntnis von Deiner Kündigung erlangen konnte. Er kann sich somit darauf berufen, keine Kenntnis von Deiner Kündigung gehabt zu haben, um Dich in einen Regreßanspruch zu verwickeln, obwohl Du die zurück gegebene Sendung und den Einlieferungsbeleg besitzt. Hierfür kann Dein Arbeitgeber sich zig Gründe ausdenken, etwa, er habe die Zustellungskarte verloren, oder aber sein Postbevollmächtigter wäre erkrankt gewesen.

    Dass Du jedoch nachweisen kannst, dass Du versucht hast, ihm die Kündigung in seinen unmittelbaren Verfügungsbereich zuzustellen, sollte bereits ausreichen, um diesen Regreßanspruch zunichte zu machen.

    Ich rate also dazu, Deinem Arbeitgeber die Kündigung per Fax noch einmal zu schicken, und in diesem Fax das letzte Kündigungsschreiben ausdrücklich zu erwähnen.

    Für zukünftige Fälle rate ich Dir, eine Kündigung als Postzustellungsurkunde verschicken - nur diese gilt als zugestellt, egal ob die Annahme verweigert wird, oder ob die Abholung beim Postlager nicht erfolgt. Die PZU kostet nach derzeitigem Tarif der Deutschen Post AG 3,95 €.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Einschreiben mit Rückantwort soll absichern, dass Du nachweisen kannst, dass der Empfänger die Sendung wirklich in Empfang genommen hat. Wenn die Rückantwort fehlt, hast Du keinen Nachweis. Also kannst Du zwar behaupten, dass er die Sendung bekommen hast, aber nicht beweisen. Somit steht Aussage gegen Aussage. Letztendlich gilt die Sendung aber als Nichtzugestellt. Also ist Deine Kündigung unwirksam.

    Ich würde mich mal von einem Anwalt berqaten lassen, ob Du die Post verklagen kannst. Wenn Du das Einschreiben aufgegeben hast, hast Du ja einen Beleg. Und die Post ist Ihrer Aufgabe nicht gerecht geworden. also müsste sie für den entstandenen Schaden gerade stehen. Aber mach Dir keine großen Hoffnungen. Die Post wird auch versuchen, sich rauszuwinden.

    Das Sicherste ist immer noch persönlich gegen Unterschrift.

  • Eve
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Man muss heutzutage alles durch Belege etc. nachweisen können. Wenn du das nicht kannst, haste leider keine Chance. Allerdings würde ich, wenn du keinen Beleg mehr bekommst, zum Anwalt gehen. Der kann dich da sicherlich noch beraten.

  • Anonym
    vor 4 Jahren

    Der Postbote hat in deinem Fall alles Richtig gemacht. Wenn sich jemand als Familienangehörige ausgegeben hat z.B. vorzeigen von Personalausweis. Die Kündigung ist somit Rechtsgültig. Beispiel: Ein Gerichtsschreiben ( Gelber short ) gilt mit dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers ( Adresse beim Stadtamt / gemeldet ) als pünktlich Zugestellt.

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    So kompliziert wie der Fall dargestellt und einige Antworten darauf aussehen, muss es sich um eine Fünf-Sterne-Arbeitnehmer handeln, der hier gekündigt hat.

    Auch die Idee mit dem Fax ist nicht mehr wert als die Kündigung per EbF/Rsch. In einem Fax könnte theoretisch alles mögliche gestanden haben, nicht nur zwingend eine Kündigung.

    Ich würde zunächst mit Hinweis auf den Einschreibebrief (Kopie des Einlieferbeleges) dem Arbeitgeber noch einam schriftlich zur Kenntnis geben, dass ich fristgerecht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt und ausgesprochen habe und ggf. nach dem Ergebnis der beantragten Sendungsverfolgung den Nachweis der Übergabe des Schreibens nachreichen.

    Sollte dann allerdings der Einschreibebrief als verweigert zurückkommen, ist der fast perfekte Beweis geliefert, wass der Arbeitgeber den Inhalt des ihm zuzustellenden Briefes kennen konnte und die Verweigerung nur als Druckmittel für irgendetwas herhalten soll.

    Wenn der Kündigende also nicht der einzig wichtige und unersetzliche Arbeitnehmer ist, reicht ein nachträgliches Schreiben (wie gesagt) an den Arbeitgeber.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Gegenfrage:

    Was soll denn dein Arbeitgeber tun, wenn du gekündigt hast, er aber bestreitet, die Kündigung bekommen zu haben???

    Dich mit der Polizei zwingen, für dich zu arbeiten???

    Da passiert gar nischt, er könnte theoretisch Schadensersatzansprüche geltend machen, das wird er aber nicht. Ansonsten gehst mal zu nem Anwalt...

  • vor 1 Jahrzehnt

    WEnn dein Chef die Kündigung bekommen hat, dann ist sie auch gültig. Doch wenn er es abstreitet und du keine Beleg hast, dann ist sie nicht gültig, weil du ihm nicht nachweisen kannst, dass die Kündigung auch eingegangen ist.

  • Knolli
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Per Fax ist besser

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ganz sicherer, aber teurer Weg: Zustellung durch Gerichtsvollzieher.

    Zumindest hast du den Einlieferungsbeleg und kannst damit die Absendung glaubhaft machen. Aber ob das reicht?

  • vor 1 Jahrzehnt

    Verstehe eigentlich nicht, warum Du die Kündigung nicht direkt abgegeben hast, mit Unterschrift.

    Das mit der Post ist so ein Ding, das passiert denen andauerend. Viel Glück beim suchen.

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