Dürfen gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter nach der Haft weggesperrt werden?
Diese Frage beschäftigt mein Onkel schon sehr lange. Einerseits geht es um die Schutzinteressen der Opfer und der Bevölkerung, andererseits um die Freiheitsrechte der bestraften Räuber und Mörder nach ihrer Haft. Beides muss miteinander abgewogen werden. Mein Onkel kritisiert, dass der EU-Gerichtshof für Menschenrechte die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung nur ganz am Rande in den Blick genommen hat. Das Gericht hatte sowohl die deutsche Praxis der rückwirkenden Verlängerung wie auch der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die Menschenrechte gewertet.
Mein Onkel meint, die Sicherungsverwahrung muss anders gestaltet werden als der Strafvollzug. Auch müssten Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten, möglich sein. Dies hatte meine Tante jedoch schon lange gefordert, und sie hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung für richtig empfunden.
Ob die Bundesregierung das auch so gesehen hat, bezweifelt nun mein Onkel. Der mangelnde Unterschied zwischen Sicherungsverwahrung und Haft war ein auch der Interventionspunkt der Straßburger Richter, sagt er.
Was meint Ihr - als Rechtsexperten der Nation - hierzu? Dürfen gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter nach der Haft weggesperrt werden?
Anonym2011-02-08T09:52:47Z
Beste Antwort
Das Problem bei diesem Thema ist und das sahen die Richter vordergründig an, dass man keinem Menschen von vornherein unterstellen kann/darf? das er irgendwann man wieder die gleiche Straftat verüben wird. Würden die Richter dieses Strafsystem unterstützen, wäre die logische Konsequenz, dass man jeden Menschen in vorherein zu einer Straftat für fähig hielt. Dabei spielt es keine Rolle ob der Mensch schon vorher straffällig geworden ist aber man kann diesem Menschen nicht zeit seines Lebens so behandeln oder davon ausgehen, dass er wieder eine Straftat begehen wird. Ich konnte das erst auch nicht verstehen aber ich muss zugeben, dass die Richter da wirklich weiter gedacht haben. Ich habe mit diesem Urteil auch meine Probleme aber, wenn man erkennt auf welchem Rechtsdenken diese Entscheidung getroffen wurde bzw. nur getroffen werden konnte, dann versteht man es und man findet es aber trotzdem nicht richtig. Es spielt dabei keine Rolle ob man es gut findet, die Richter halten sich nur an die Gesetzgebung und jeder von uns kann wohl nachvollziehen, dass man keinem Menschen im vornherein zu was verurteilen kann, er könnte ja wieder... Wir sind alle keine Engel, jeder hat mal das ein oder andere getan, was eigentlich, wenn man erwischt worden wäre zu einer Anzeige geführt hätte oder ein Verwarnungsgeld gegeben hätte. Es ist halt das Problem, dass es zwischen der juristischen und der moralischen Sichtweise einen Unterschied gibt. Es gibt halt die Gesetzte, sie sollen verhindern, dass Urteile allzu emotional getroffen werden.
Auch Täter lassen sich nicht über einen Kamm scheren. Es gibt therapierbare Menschen, denen sollten wir eine Chance geben. Und es gibt Menschen, Mörder, die sind nicht therapierbar. Der in der JVA Verl einsitzende 3-fach Mörder (1994-1998) Frank Gust, der "Rhein-Ruhr-Ripper", will nicht therapiert werden, weil er auch heute selbst nicht ausschlieÃt, in Freiheit seinem Treib weiter nach zu gehen. Hier sollten die Kosten einer Therapie gespart werden, für die, die es wollen. Ein Wort zu den Gutachtern, die immer wieder angegriffen werden. Gutachter können immer nur eine Prognose abgeben, nie eine eintreffende Realität. Es ist wie wenn wir heiraten wollen. Welche Prognose geben wir denn ab? Die des ewigen Glückes und der ewigen Liebe. Dennoch lassen sich Menschen scheiden. Sie lagen mit ihrer Prognose falsch. Fazit: Mörder, Vergewaltiger, oft als "Monster", "Bestie", "Vampire" (wie der Düsseldorfer Serienmörder Peter Kürten genannt wurde) sind vor allem eines immer noch: Menschen. Sie sollten - auch nach VerbüÃung ihrer Strafe - weiterhin in geschlossenen Psychiatrien behandelt, also therapiert werden, um ihnen die Chance zu geben, wenigstens als "geheilt" -mit sich innerlich im reinen - dort zu sterben. Lebenslang ist auch eine Todesstrafe - nur ohne Fallbeil.
ich glaube nicht, das sich an der aktuellen praxis was aendern wird.
heute hiess es z. bsp. das die verwahrung von sv-er (sicherheitsverwahrte) sich deutlich vom ueblichen inhaftierten unterscheiden muss. von wegen groessere zelle, moboliar ect. ect.. was es aber auch schon seit zig jahren gibt. von daher verstehe ich auch den ganzen aufriss nicht.
das es menschen gibt, die nie wieder die sonne sehen sollten, steht ausser frage. und wenn man sie nicht im knast behaelt, wird man sie in die psychiatrie (forensik) stecken. § 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. aber sowas muss eben auch bei der verhandlung alles festgelegt werden, im ureil aufgenommen werden. geschieht das nicht, ist´s dumm gelaufen.
die unterbringung nach § 63 StGB ist open end. sv § 66 STGB geht von 2- 10j.
und die faktuemer, die nun aus der sv entlassen wurden, haben wohl die 10j. sv hinter sich gebracht. und da muss man sie halt entlassen. so ist das gesetz. leider werden nur die sv-er waehrend ihrer haft nicht therapiert. sie sitzen einfach nur ihre zeit ab und warten, das alle 2j. ein richter kommt und prueft, ob der betreffende entlassen werden kann. weil wer sv bekommt, muss nicht zwangslaeufig die ganzen 10 absitzen.
Mit dieser Gesamtproblematik ist zur Zeit das Bundesverfassungsgericht befasst. Abwarten, wie das dort gesehen wird. Für mich ist eine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung auch ein Verstoà gegen die Menschenrechten. Als mögliche Regelung sähe ich evtl. bei Sexualstraftätern und Schwerstkriminellen die Möglichkeit bereits im Rahmen der gerichlichen Tatverurteilung die Möglichkeit einer anschlieÃenden Sicherungsverwahrung aufzunehmen.
Das wird schon so passen. Wenn einer von solchem Gsindel wieder rauskommt, dann ist schon wer da, der das nicht vergessen hat. Und dann kommt die richtige Strafe, die normal zugestanden wäre.