Wann muß mein Mann Unterhalt bezahlen?

Was für Unterschiede gibt es bei getrennt lebend und geschieden. Muss mein Mann weniger oder kürzer Unterhalt zahlen für mich oder den Kindern, wenn wir geschieden sind?

fretrunner2010-12-17T00:11:24Z

Beste Antwort

Bevor ihr geschieden seit, muss dein Noch-Mann Unterhalt nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle zahlen:
Http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/index.php

Wie der Unterhalt nach der Scheidung aussieht, wird dann im Scheidungsurteil selbst festgelegt, wobei sich an den Beträgen für die Kinder nicht viel ändern dürfte.
Der "nacheheliche Ehegattenunterhalt" dagegen wird üblicherweise von den jeweiligen Anwälten ziemlich unterschiedlich beurteilt.

Cinderella2010-12-19T03:25:23Z

Er muss zahlen, sobald du und die Kinder ausgezogen seid, oder aber er. Wenn die Kinder groß genug sind, könnte man allerdings erwarten, dass du mit arbeiten gehst.
Die Kinder bekommen eh Unterhalt, der steht ihnen zu. 950 Euro ist der Selbstbehalt deines Ex, den kann man ihm nicht nehmen.

Anonym2010-12-18T04:27:00Z

was unterhalt betrifft lasse es dir von deinem familienanwalt ausrechnen so weißt du bescheid was auf dich zukommt

miez2010-12-17T04:19:58Z

für dich braucht dein mann überhaupt keinen unterhalt zahlen,das gesetz gibt es NICHT!!!!! mehr.es sei denn du bist schwer krank und nicht in der lage zu arbeiten,oder bekommst deine kinder nicht untergebracht.für die kinder muß er natürlich zahlen das richtet sich nach seinem einkommen.verdient er wenig braucht er nix zahlen sondern die STEUERZAHLER!!!!

TDI Fahrer2010-12-17T00:06:47Z

Hinter dem Begriff des Ehegattenunterhalts verbergen sich im Einzelnen der sogenannte Trennungsunterhalt sowie der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Ehepartner zwar getrennt leben, aber eine Scheidung noch nicht rechtskräftig vollzogen ist.
Ab dem Zeitpunkt der Scheidung gelten dann die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, der nach Willen des Gesetzgebers die Ausnahme darstellen soll. Hierbei werden spätestens im Zeitpunkt der Scheidung erheblich strengere Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit der nun geschiedenen Eheleute gestellt. Insbesondere obliegt ihnen die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit. Daneben greifen gegebenenfalls Regelungen zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs oder zu dessen Verwirkung.


Nach Auffassung des Gesetzgebers entspricht auch die tatsächliche Pflege, Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes einer Unterhaltsleistung und zwar der des sogenannten Naturalunterhalts. Der Elternteil, bei dem das Kind nach Trennung/Scheidung der Kindeseltern wohnt erfüllt bereits durch diese Leistung seine volle Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber. Der andere Elternteil hingegen hat in der Regel Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu leisten. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt.

Als Richtlinie für die Höhe der Unterhaltsleistung gilt die Düsseldorfer Tabelle.

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