Ich hatte ja gestern eine Frage hier gestellt bezüglich meines Jobs im Sonnenstudio. Den Job habe ich jetzt nicht mehr.Ich habe aber 10 Stunden dort gearbeitet,als Einarbeitung.Das war hauptsächlich putzen,also nicht nur zugucken oder so. Jedenfalls bekomme ich diese 10 Stunden jetzt nicht bezahlt. Ist das so üblich? Ich habe Einarbeitungszeit bisher immer bezahlt bekommen
2010-04-13T13:45:23Z
Den Job habe ich nicht mehr weil eine OP ansteht (kleiner Eingriff,max 2 Wochen).Das wusste der Arbeitgeber aber,nur noch nicht genau wann
2010-04-16T00:49:54Z
Ich gebe das mal zur Abstimmung frei,kann mich nicht entscheiden...
Ob es üblich ist, weià ich nicht. Mir ging es aber genauso in der Gastronomie, wo ich 8 Stunden umsonst gearbeitet habe, obwohl für die "Einarbeitung" eine Stunde reichte.
man muss unterscheiden zwischen Probearbeit und Einarbeitung. Probearbeit ist gesetzlich auf max. 4 Std. an EINEM Tag begrenzt, sonst bist Du nämlich nicht versichert. Auch eine kostenfreie Einarbeitung muss VORHER vertraglich festgelegt werden sonst hast Du natürlich Anspruch auf ein Entlohnung. Steht auch so im Gesetz.
Hast du einen Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem eine unentgeltliche Einarbeitungszeit vereinbart ist? Wenn ja, ist dein Ex-AG (leider) im Recht.
Falls nicht, hast du Anspruch auf Vergütung deiner Arbeitsleistung. Ganz knifflig für den Ex-AG wird es dann, wenn er Zuschüsse vom Arbeitsamt abgegriffen hat (z.B. Eingliederungsbeihilfe o.ä.) und dir nun die Entlohnung vorenthält. Das wäre Unterschlagung und Zweckentfremdung von zweckgebundenen Subventionen, also Subventionsbetrug.
Schau in deinem Arbeitsvertrag nach, was über Probezeit oder Einarbeitung drinsteht. Ist nichts davon erwähnt, solltest du das Arbeitsgericht einschalten. AuÃerdem solltest du den Fall an die Agentur für Arbeit melden; solche Subventionsbetrüger gehören aus dem Verkehr gezogen. Den Arbeiter und die Steuerzahler um 100 Euro bescheiÃen, aber im Monat 1.000 Euro Leasingrate für den Mercedes verpulvern, das haben wir gerne ... Zu verlieren hast du ja nichts mehr.
Das BAG hat die unentgeltliche Erbringung einer Arbeitsleistung bisher lediglich im Rahmen von sog. „Schnupperarbeitsverhältnissen“ zugelassen, die sich in der Regel in einem Zeitraum von 1 bis max. 2 Wochen erstrecken. Ãberwiegt bei dem sog. Praktikum die Arbeitsleistung die eigentliche Kenntnis- und Wissensvermittlung über einen längeren Zeitraum deutlich, so muà vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Die im Rahmen der Praktikumsvereinbarung getroffene Vergütungsvereinbarung bzw. die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.