Muss in Deutschland auf einer website im Impressum die volle Adresse stehen?
Oder reicht es, dort e.g. eine email zu hinterlegen?
Das wird eine gewerbliche website, okay, dann komme ich wohl nicht um die Adresse rum. :-)
Oder reicht es, dort e.g. eine email zu hinterlegen?
Das wird eine gewerbliche website, okay, dann komme ich wohl nicht um die Adresse rum. :-)
Anonym
Beste Antwort
Ja, muss!
Schau hier:
http://www.webtools.schmarje.net/impressum.htm
Zitet:
...Auch auf privaten deutschen Internetseiten kommt man heute nicht um ein korrektes Impressum herum. Hintergrund ist eine Änderung des Teledienstegesetzes (TDG) aus dem Jahr 2001 zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie....
Laut TDG wird die Nennung von Namen und Wohnanschrift des Anbieters verlangt. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich darüber hinaus die Pflicht ableiten, auch die Telefonnummer bekannt zu machen...
Zitat ende
Damit deine E-Mail und auch die Adresse nicht automatisch abgefischt wird und so in Spam- bzw Post-Mailinglisten landet kannst du die Daten auch als Bild einbauen, so dass sie nicht automatischaus dem Quelltext der seite ausgelesen werden können. Möchtest du dann noch ein Auslesen per OCR verhindern, verwende eine für OCR untaugliche Schrift, mache also so eine Art Capcha daraus. Gut geeignet sind z.B. Schreibschriften oder Fraktur. Du genügst nämlich den Vorschriften, wenn es für einen Menschen lesbar ist.
Sk8 or Die!
man kann deine adresse auch evtl. über denic.de rausfinden :P
?
Die Anbieterkennzeichnung muss "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden. Wie genau der Betreiber seine Website gestalten muss, damit Nutzer die Anbieterkennzeichnung zuverlässig finden, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Auch die Gerichte haben sich - soweit ersichtlich - zu der Frage bislang kaum geäuÃert.
Aufschluss über die gesetzlichen Anforderungen gibt aber eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.03.02, 6 U 200/01, NJW 2002, 682 - Informationspflichten), die im Zusammenhang mit der ähnlich gelagerten Problematik bei der Gestaltung von Informationspflichten hinsichtlich des Anbieters bei Fernabsatzgeschäften erging. Nach § 312c BGB und der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) muss der Unternehmen bei Fernabsatzgeschäften - also auch beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über eine Website - "in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich" unter anderem über seine Identität und seine Anschrift informieren. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Betreiber die Angaben unter der Ãberschrift "Impressum" auf einer über den Link "Kontakt" im Kopf und der FuÃzeile seiner Eingangsseite zu erreichenden besonderen Seite angeboten. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher Hinweis nicht ausreicht. Unter "Kontakt" erwarte der Internetnutzer lediglich eine E-Mail-Adresse, "Impressum" bezeichne üblicherweise Veröffentlichungen nach dem Presserecht.
Legt man diese Ansicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäÃe Anbieterkennzeichnung zu Grunde, sollten Website-Betreiber auf der Eingangsseite ihrer Website einen nicht zu übersehenden Link oder Button mit der Bezeichnung "Anbieter" oder "Anbieterkennzeichnung" anbringen, der auf eine gesonderte Seite verweist, auf der die erforderlichen Angaben enthalten sind. Es kann auÃerdem nicht schaden, den Hinweis auf diese Seite auch auf den Unterseiten der Internet-Präsenz anzubringen, etwa in der FuÃzeile jeder Seite.
Anonym
Rein private Website
Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschlieÃlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen.
GeschäftsmäÃige Website
Nach § 5 TMG ist u. a. die Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
Nicht geschäftsmäÃige, aber auch nicht rein private Website
Nach § 55 Abs. 1 RStV ist die Angabe von Name und Anschrift erforderlich.
Rock'n'RollHeart
Wenn es sich um eine rein private Website handelt, reicht die email. Hier besteht übrigens überhaupt keine Impressumspflicht.
Bei einer geschäftsmäÃigen Website schreibt der § 5 Telemediengesetz genau vor, was alles ins Impressum gehört. Wikipedia bietet dafür eine gute Zusammenfassung einschlieÃlich Ãbersetzung Amtsdeutsch - Normaldeutsch: http://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht#Informationspflichten
Leider streiten sich die Rechtsgelehrten noch darüber, ab wann eine Website "geschäftsmäÃig" (und somit impressumspflichtig) ist.
Gruà aus Braunschweich
Johannes
PS: aufpASSEn