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Muss man beim Impressum auch die Adresse nennen?
Also, noch eine Frage zur neuen Homepage. Ich habe gehört, es sei verpflichtend ein umfangreiches Impressum angegeben. Aber wie ich gelsen habe, muss man auch Adresse, den vollen Namen und Telefonnummer und sowas angeben! Aber sowas soll man doch als Privatperson nie ins Netz stellen! Was ist jetzt richtig? Ach, übrigens: Im Impressum steht schon was (ich benutze Jimdo):
Diese Seite wurde mit Jimdo erstellt!
Jimdo Jimdo ist ein kostenloser Service, mit dem jeder seine Interessen im Netz zeigen kann.
Weitere Informationen und Anmeldung auf de.jimdo.com.
Homepage von http://kevelinu.jimdo.com/ auf jimdo.com
Reicht das nicht aus? Danke im Vorraus für die Hilfe,
Kevin
aber wenn man die adresse reintut dann kann ja einfach irgendein irrer kommen der dann schon alles über einen weiß (über die seite)
was muss man angeben?
auc die telefonnummer?
an justiz: also kann ich einfach die adresse von jimdo raussuchen und sie angeben? muss ich keine telefonnummer und so von MIR angeben?
6 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Die Adresse muss rein - damit man weiss, wer der Verantwortliche ist. Immerhin veröffentlichst Du da was und hast damit rechtlich die Stellung von (zum Beispiel) einer Zeitung. Jetzt stell Dir vor, es schreibt einer etwas Falsches oder ggf. sogar Schädigendes über Dich in der Zeitung, und Du willst Dich dagegen wehren, schaust ins Impressum, und da steht "Gedruckt mit Rotomat 5000" - dann verstehst Du sicher, warum die Adresse ins Impressum gehört.
Wer seine Adresse als Privater nicht im Netz haben will, darf eben dort nichts veröffentlichen - so knallhart ist das Gesetz da.
@Juztiz:
Zum Thema "Beepworld-Adresse angeben" hier die entsprechende Info-Page von Beepworld:
http://www.beepworld.de/cgi-bin/faq/guest/content/...
Das ist nicht richtig, was Du das schreibst.
Schau in §10 Absatz 3 MDStV.
Edit:
Mal der komplette Sachverhalt, damit hier nix durcheinandergeht:
- Gewerbliche Seiten haben eine Impressumspflicht nach §§ 5 und 6 Telemediengesetz - darunter fallen private HP's nicht
- Es gibt aber auch eine Impressumspflicht nach §10 Medienstaatsvertrag, die dann greift, wenn eine HP meinungsbildende Elemente enthält, die sich an die Öffentlichkeit richten - dann muss ein Redakteur genannt werden.
Es ist eine Materie, die selbst unter Juristen noch strittig ist. Aber man ist jedenfalls sicher, wenn man ein Impressum hat. Keinesfalls darf dort aber ein anderer als Verantwortlicher genannt werden (zum Beispiel "Beepworld").
@Herzfrequenz: Hier sämtliche Vorschriften für gewerbliche Betreiber von Internetseiten zu zitieren, bringt den Kevin keinen Zentimeter weiter - er schrieb dochn ausdrücklich, er sei privat!
- jens 53121Lv 6vor 1 Jahrzehnt
ob Pflicht oder nicht, ein Impressem spiegelt ne gewisse Seriösität wieder und sollte daher immer vorhanden sein. Um nicht zugespamt zuwerden, erstelle das Impressum als Grafik und binde das ein, ohne Alternativtext.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Bei einer privaten - nicht kommerziellen - Seite, brauchst Du rechtlich gesehen überhaupt kein Impressum. Links zu Thema findest Du u.a.
- vor 1 Jahrzehnt
Die Postadresse samt dem kompletten Namen muss ins Impressum rein!
Bin Webdesignerin, daher kenn ich mich in dem rechtlich sehr gut aus. Eine Telefonummer muss auch herhalten, du musst für deine Seite erreichbar sein, falls irgendwelche Inhalte Rechtswiedrig sind! Bei der Telefonummer reicht auch eine Handnr. aus oder eine Nummer die nur einen Anrufbeantworter besitzt. Die Erreichbarkeit ist wichtig!
Daher ist ein Impressum sehr wichtig und muss auch immer wieder Aktuallisiert werden! Beepworld wird nicht für die Autoren und dessen Webseiten haften! Müsste auch in deren AGB's stehen.
Bei Google mal *Internetrecht Impressum* eingeben, da wirst du weiteres finden. Falls du Hilfe benötigst kannst du mich gern anschreiben!
Liebe GrüÃe
Dany
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- vor 1 Jahrzehnt
Sehr richtig, MM. Und wenn es nur - z.B. bei Beepworld-Homepages - die Adresse von Beepworld selbst ist.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Zum 1. März 2007 wurde das Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz ersetzt. Der Gesetzestext (§ 5) besagt Folgendes: „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäÃige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ (Siehe: Informationspflichten im Impressum) Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters).
Telemedien sind im Wesentlichen „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“. Da ein Dienst geschäftsmäÃig sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen.
Ab wann eine Website als geschäftsmäÃig gilt, ist in der Rechtsprechung bisher umstritten; somit auch die Frage, ob privat betriebene Websites impressumspflichtig sind.[2]
Für alle Nicht-Teledienste verlangte der Rundfunkstaatsvertrag ebenfalls ein Impressum (früher im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt). Beide Gesetze fordern, dass die entsprechenden Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.
Da weder das Teledienste-Gesetz noch der Rundfunkstaatsvertrag den Begriff „Impressum“ verwendeten, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum“ sind dies zum Beispiel: „Webimpressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder auch „Kontakt“.
Keine Impressumpflicht:
Wie sich aus § 55 I Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschlieÃlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.
Wenn Impressumpflicht, dann:
§ 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäÃige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschlieÃlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlieÃen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.