kann ich zum ende meiner elternzeit bei meinem jetzigen arbeitgeber fristlos kündigen oder muss ich irgendwelche fristen einhalten?
grund: er wird mich nach meiner elternzeit fristgerecht kündigen, hat er mir schon 7 monate vorher mitgeteilt. und deshalb will und kann ich dort nicht mehr arbeiten.
Stefan R2009-07-10T11:18:59Z
Beste Antwort
Zum einen sind die Kündigungsfristen durch den §622 BGB geregelt oder auch durch einzel- oder tarifvertragliche Regelungen. Was würdest Du denn als Grund für eine fristlose Kündigung nennen wollen? Kündigst du selbst ohne neuen Job, dann hast du nur Nachteile daraus. Geh weiter Arbeiten und lass Ihn kündigen, dann hast du wenigstens Anspruch auf ALG I ohne Einschränkungen. Außerdem ist eine mündliche Kündigungsankündigung nichts wert, weder für Ihn noch für Dich. Sollte er wirklich kündigen, würde ich die restliche "Amtszeit" verstärkt für Doc Hollyday nutzen ... immer dann wenns Ihm richtig weh tut!
Für die Elternzeit sind keine besonderen gesetzlichen Kündigungsfristen vorgesehen.
Die Kündigungsfristen sind:
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können sich in Deutschland ergeben aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB.
Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.