Arbeitszimmer und Computer absetzbar bei 400 € Job?
Meine Frau arbeitet ab Juni auf 400 € in Heimarbeit für ein Unternehmen. Ein Computer/Laptop wird nicht gestellt, ist aber für die Tätigkeit zwingend erforderlich. Ich frage mich nun, ob unser Arbeitszimmer und der noch zu erwerbende Computer bei unserer Steuererklärung für 2008 absetzbar sind. Wir sind bislang steuerlich gemeinsam veranlagt. Das Arbeitszimmer erfüllt die Anforderungen (getrennt von übrigen Wohnraum, Nutzung ausschließlich als Arbeitszimmer, etc). Danke !
Anonym2008-04-29T03:00:45Z
Beste Antwort
Für den 400,-- Euro-Job sind "gar keine Kosten absetzbar", da hier keine Lohnsteuer durch deine Frau bezahlt wird. Diese übernimmt der Arbeitgeber pauschal.
Wenn deine Frau noch einer Hauptbeschäftigung nachgeht kann hier der Laptop als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn ein entsprechender Beruf ausgeübt wird (nicht Kassierrin bei ALDI oder Thekenbedienung usw.).
Besser wäre es die Rechnung des Laptop würde auf deinen Namen laufen, dann kannst du ihn absetzen. Vorausgesetzt Du übst einen Beruf aus, wo eventuell ein Computer benötigt wird (also nicht Kassierer bei ALDI oder Lagerarbeiter usw.).
>> Bei 400,-- Euro-Job also "gar nichts absetzbar" es sei denn auf die Rentenversicherungsfreit wurde verzichtet. Dann können die eigenen Beitäge als Sonderausgaben geltend gemacht werden (bei Zusammenveranlagung).
>>Vorsicht es kann aber auch nachteilig bei der Steuerrückerstattung sein. ______________________________________________
Das häusliche Arbeitszimmer kann nur noch abgesetzt werden, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen" und betrieblichen "Betätigung bildet" (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) Die Aufwendungen für berufliche Einrichtungsgegenstände (Arbeitsmittel) sind stets absetzbar. Wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Anschaffungskosten mehr wie 410,-- Euro netto betragen unter Anwendung der AfA-Tabellen, (BFH v. 21.11.1997 BStBl 1998 II S 251).
Zur Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmer laufen derzeit Musterklagen vor folgenden Finanzgerichten (mit Aktenzeichen): - Finanzgericht Rheinland-Pfalz; Az 3 K 1132/07 - Finanzgericht Thüringen; AZ 4 K 351/07 - Finanzgericht Berlin-brandenburg; Az 13 K 110/07
Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist unter anderem auch davon abhängig, dass es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Wenn Sie nur diesen einen Beruf ausübt, dürfte dies erfüllt sein. Ist es nur ein Nebenjob neben einem anderen Job, ist auf das Gesamtbild beider Jobs abzustellen. Auf jeden Fall ist nur für den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beuflichen Tätigkeit war abzustellen, also erst ab Juni. Genauere Infos, einschlieÃlich eines Anwendungsschreibens findet sich in untenstehender Quelle (gilt für ganz Deutschland):