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was ist besser: Reduzierung der Arbeitszeit oder 1 Tag unbezahlter Urlaub / Woche?
mein Arbeitgeber lässt sich nicht auf die Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ein. Ich habe die Wahl: Reduzierung der Arbeitszeit oder unbezahlter Urlaub. Was sind die jeweiligen Vor- und Nachteile - bzgl. meiner eigenen künftigen Rente, Ansprüche wie z.B. 13. Monatsgehalt etc.?
Danke für die Antworten schon mal im Voraus!
@Jürgen: die Reduzierung der Wochenstunden ist natürlich befristet - für vorerst 6 Monate und ich bastel auch eine Möglichkeit auf frühzeitige Kündigung der Vereinbarung für BEIDE SEITEN ein. Wie isses denn mit dem Arbeitszeitgesetz, wenn ich bei einer 40 Std. Woche diese in 4 Tagen leiste? An sich steht da doch was von 8 Std. täglich - in Ausnahmefällen max. 10 Std. - oder täusche ich mich?
@Takamine: Dir ist aber schon klar, dass der Arbeitgeber hier nur zustimmen kann, aber nicht muss, oder? Dieses Gesetz ist ziemlich für den Eimer...
2 Antworten
- Jürgen NRWLv 7vor 8 JahrenBeste Antwort
Wenn du deine Arbeitszeit reduzierst auf z. B. 30 Std./W. kannst du ohne Zustimmung des Arbeitgebers nie wieder aufstocken. Alle Sonderzahlungen werden nur noch anteilig gezahlt. Die Rentenansprüche werden geringer ausfallen. Sie berechnen sich nach dem durchschnittlichen Jahresverdienst aller versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Bei einem Tag unbezahltem Urlaub müsstest du deine Wochenstunden auf die restlichen Tage verteilen. Dies ist dann natürlich Raubbau am Körper.
Wenn du noch zu den jüngeren Arbeitnehmern gehörst, würde ich dir den unbezahlten Urlaub empfehlen, weil der Grund der Arbeitszeitverkürzung in der Zeit X entfallen könnte.
Nachtrag: Genau - Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Hier würden sich doch deine angenommenen 40 Std. auf sechs Werktage verteilen - passt doch.
Dann gibt es noch § 14 Außergewöhnliche Fälle. Da darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
- ?Lv 7vor 8 Jahren
Da steht alles erklärt was er kann und muÃ.
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aeltere-menschen,did=1...
edit. Ja leider,
sehr arbeitgeberfreundlich, wie immer.