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Kündigung via Einschreiben?
Hallo zusammen!
Ich habe mal eine Frage zum Thema Kündigung, die via Einschreiben zugeht.
Folgender Fall:
Der Arbeitgeber schickt dem Angestellten am 26.05. die Kündigung zum 30.06. mit einem Einschreibbrief zu (Kündigungsfrist 1 Monat).
Der Postbote trifft den Angestellten nicht an, da dieser gerade beim Arzt ist. Der Postbote gibt das Einschreiben daraufhin der Schwiegermutter, die im selben Haus, ein Stockwerk höher, wohnt.
Diese vergisst aber, dem Angestellten (also ihrem Schwiegersohn) das Einschreiben auszuhändigen.
Am 30.06. schickt der Arbeitgeber an den Angestellten dessen Papiere und das Zeugnis ab und verweist in einem Begleitschreiben noch einmal auf die Kündigung vom 26.05. zum 30.06.
Dieser Brief geht dem Angestellten am 02.07. zu.
Die Fragen nun zu diesem Fall:
1. Wann und wodurch ist hier gekündigt worden?
2. Wann läuft die Kündigungsfrist ab?
Gilt hier die Empfangstheorie? Also der Angestellte hätte Kenntnis von dem Schreiben erlangen KÖNNEN? (somit gilt die Kündigung vom 26.05. zum 30.06. durch Zustellung an die Schwiedermutter?) Oder nicht, weil ihm ja gar keine Nachricht hinterlassen wurde, dass etwas für ihn abgegeben worden ist? (also woher soll er das wissen?)
Danke für die Antworten.
Bitte nur hilfreich gemeinte :-)
4 Antworten
- Anonymvor 8 JahrenBeste Antwort
..die Kündigung ist rechtswirksam. Nach der aktuellen Rechtssprechung muss der Arbeitgeber die Kündigung auch nicht per Einschreiben verschicken, es reicht, wenn er die Kündigung unter Zeugen in den Briefkasten einwirft. Die Kündigung muss nur in den Handlungskreis des Empfängers gelangen um die Einspruchsfrist anlaufen zu lassen.
- vor 8 Jahren
Der Postbote hat in deinem Fall alles Richtig gemacht. Wenn sich jemand als Familienangehörige ausgegeben hat z.B. vorzeigen von Personalausweis. Die Kündigung ist somit Rechtsgültig.
Beispiel:
Ein Gerichtsschreiben ( Gelber Brief ) gilt mit dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers ( Adresse beim Stadtamt / gemeldet ) als pünktlich Zugestellt.
- Anonymvor 8 Jahren
Für deine Ausarbeitung wirst du wohl darauf abheben müssen, ob oder ob nicht das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, was Voraussetzung für den erfolgten Zugang und damit die Wirksamkeit der Kündigung wäre.
Da ich dessen Schwiegermutter nicht kenne, kann ich das nicht beurteilen ;-)