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Überstundenabgeltung bei geringfügig Beschäftigten?
Hi Fans :-)
Ich hab mal ne Frage zum Thema Überstunden.
Eine Freundin von mir ist als geringfügig Beschäftigte tätig. Sie bekommt pauschal 400€ im Monat von ihrem Arbeitgeber und arbeitet ne genaue Stundenzahl pro Woche. Ich weiß nicht genau wie viel, ich glaub 14 Stunden oder so.
Jedenfalls bekam sie am 13.04 die Kündigung zum 30.04. Also auch alles fristgerecht.
So, nun hat sie mir erzählt, dass sie heute zu ihrem Chef gegangen ist und ihm gesagt hat, sie hätte noch 60 (!!!) Überstunden, die sie bezahlt haben möchte. Der Lohn ist auch noch offen für April (AG ist pleite, sie weiß das auch und war auch einverstanden, dass der Lohn evtl. paar Tage später erst bezahlt wird). Also hat sie noch ne offene Forderung von etwas über 1.000,00 €
Frage:
1. Darf man als geringfügig Beschäftigte überhaupt diese Stunden anhäufen?
2. Muss der AG diese bezahlen?
3. Hätte sie nicht so viel wie möglich davon abbauen müssen, als sie die Kündigung erhielt`?
4. "darf" sie so viel ausgezahlt bekommen?
Ich kenn mich nicht so damit aus bei ger. Besch. deswegen fragen wir euch mal :-)
danke für die Antworten!
@ gangster: Insolvenz ist nicht möglich/nötig, da es sich um eine Einzelunternehmung handelt. Insolvenz anmelden muss man nur als Kapitalgesellschaft.
@Jürgen: Wieder was dazu gelernt :-) ne Freundin von mir ist Steuerfachangestellte und hatte mir das so mal erklärt :-)
Aber ich glaube die InsolvenzVERSCHLEPPUNG geht nur bei Kapitalgesellschaften oder?
Auch egal, ist ja nicht das Thema ^^
NEUER NACHTRAG :-)
Also die Überstunden wurdem vom Chef nicht anerkannt. Er hat diese weder angeordnet noch genehmigt. Deswegen bekommt sie kein Geld... und empört war er auch, woher denn die ganzen Stunden kommen sollen...
2 Antworten
- Jürgen NRWLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Wenn die Überstunden nicht vom Arbeitgeber angeordnet und anerkannt wurden, dann kannst du die ganze Sache vergessen.
@ Oceanpearl - bitte nichts über Insolvenz schreiben, wenn du davon keine Ahnung hast.
Insolvenzrecht in Deutschland
Die Insolvenzordnung kennt das so genannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische und natürliche Personen anzuwenden ist, die aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten (ab 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen beantragt werden (sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren).
@ Oceanpearl zum Zweiten - ich bin auch Steuerfachangestellter
Als Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet.
Ist die Schuldnerin eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in § 15a InsO.
Und kläre doch bitte, ob die Überstunden anerkannt sind. Wenn ja, werde ich die Fragen nach besten Kenntnissen beantworten.
- vor 1 Jahrzehnt
Soweit es mir bekannt ist, muss der Chef insolvenz anmelden, dann würde deine Freundin aus dem Insolvenz ein Teil oder auch mehr wiederbekommen.