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Mietminderung bei Baustellenlärm?
Bis zu wieviel Prozent darf die Miete bei Lärm durch Bauarbeiten herabgesetzt werden?
Es gibt viele Seiten, auf denen man sich in Mietsachenangelegenheiten belesen kann, allerdings konnte ich zu dieser Frage keine konkrete Antwort finden.
Der Baustellenlärm kommt von einem Nachbargrundstück.
Die Bauarbeiten wurden angekündigt und sind von morgen bis zum späten Nachmittag. Es geht hier um Gewerberäume, daher kein ruhiges Arbeiten möglich.
3 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Kommt der Baulärm von der Straße oder von anderen Mietparteien ?
Wurden die Baumaßnahmen angekündigt und halten sich die Arbeiten an die gesetzlichen Zeiten bzw. werden die Ruhezeiten eingehalten ?
Edit: Sieht wohl nicht so aus, als ob hier eine Minderung möglich wäre.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Ist dein Vermieter für den Baulärm verantwortlich? Wennn ja, versuch es.
Wenn nein, hilft nur ein Gespräch mit der Baufirma
Rechtlich verbindlich kann es dir aber nur der Mieterbund oder die Verbraucherzentrale sagen.
- vor 1 Jahrzehnt
Hallo,
Entsteht der Baulärm bei Bauarbeiten im Haus oder werden die Bauarbeiten auÃerhalb des Grundstücks z.B. Nachbargrundstück, StraÃe etc. durchgeführt? Das wäre wichtig zu wissen, um die Höhe der Minderung festzustellen.
Also ein Anspruch auf Mietminderung bestünde dann, wenn von der Baustelle auf dem Nachbargrundstück eine erhebliche Lärmbelästigung ausgeht und diese Ihre Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Das wäre zum Beispiel auch der Fall, wenn während der erlaubten Arbeitszeiten dieser Lärm auf ihre Wohnung einwirkt.
Zwischen 5-10% läge eine realistische Mietminderung. Vorausgesetzt der Lärm ist erheblich und stellt somit einen Mangel für Ihre Mietwohnung dar.
Ich lese gerade, dass es sich bei Ihnen um Gewerberäume handelt. Sehr oft kommt es vor, dass Vermieter das Recht zur Mietminderung im Mietvertrag beschränken. Demnach würde kein Recht auf Mietminderung bestehen, wenn der Vermieter den Umstand nicht zu vertreten hätte.
Der Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat hier jedoch völlig richtig entschieden, dass das Recht zur Mietminderung so nicht beschränkt werden darf. (Az.: XII ZR 62/06)