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A,
Lv 4
A, fragte in Wirtschaft & FinanzenPersönliche Finanzen · vor 1 Jahrzehnt

Meine Tochter hat im Internet eine Dienstleistung in Anspruch genommen..?

Wer weiß ob sie mit 14 Jahren strafmündig ist? Sie hat eine Rechnung für über 60 Euro verursacht, bei einem Anbieter für Namensforschung. Muß die Rechnung bezahlt werden?

8 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Erstens kommt es auf Strafmündigkeit nicht ein, die gilt nämlich nur beim Straf-, nicht aber beim Zivilrecht.

    Zweitens ist es möglich, unter Umständen, dass ihr aus der Geschichte herauskommt. So ist die Rechtslage:

    Als Minderjährige ist Ihre Tochter beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Damit sie eine verbindliche Willenserklärung zum Vertragsschluss abgeben kann, also damit sie letztendlich einen Vertrag schließen kann, bedarf es Ihrer Einwilligung als gesetzlicher Vertreter (§ 107 BGB). Die haben Sie nicht erteilt. Genehmigen Sie das rechtsgschäft jedoch im Nachhinein (§ 108 Abs.1 BGB), so wird es wirksam, der Vertrag ist zustande gekommen. Sie bzw. Ihre Tochter müssten zahlen.

    Sie können aber auch ganz einfach nicht genehmigen. Tun Sie das nicht, so ist es *nicht* zu einem Vertrag zwischen dem Anbieter und Ihrer Tochter gekommen. Der Anbieter kann nicht den Lohn für seine Dienstleistung verlangen. Es hängt also von Ihnen als Mutter ab.

    Es kommen noch weitere Ansprüche in Betracht, die der Anbieter geltend machen könnte. Ich versuche, es leicht zu halten. Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB wird es wohl an einem Verschulden Ihrer Tochter fehlen. Das kommt natürlich darauf an. Wenn sie grob fahrlässig verkannt hat, dass die Dienstleistung gegen ein Entgelt erbracht wurde, dann hat sie leider Pech gehabt (steht also in Leuchtschrift auf der ersten Seite des Anbieters, dass der Dienst 60€ kostet, so könnte ein Verschulden vorliegen).

    Ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt.1 BGB aus Bereicherungsrecht könnte hingegen durchgehen. Das zu wage ich aufgrund Ihrer knappen Schilderungen jedoch nicht zu beurteilen.

    Folgender Rat also: Teilen Sie dem Anbieter mit, dass er mit einer Minderjährigen einen Vertrag schließen wollte und Sie das Rechtsgeschäft nicht genehmigen. Dann warten Sie erst einmal ab, was zurückkommt.

    Viel Erfolg!

  • vor 1 Jahrzehnt

    In dem Fall dürfte es gute Chancen geben, den Kauf, bzw die Dienstleistung rückgängig zu machen. Deine Tochter war offentlich nicht bevollmächtigt solche Angebote zu buchen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn es in den AGB´s deutlich geschrieben ist, muss man wohl bezahlen. Stell mir nur gerade die Frage, ob deine Tochter mit 14Jahren geschäftstüchtig ist. Denn normalerweise darf sie noch keine Geschäfte abschließen. Wenn Du nachweisen kannst, dass diese Dienstleistung von einer minderjährigen genutzt wurde, hast Du vllt. eine Chance. Aber prüfe erst mal genau nach, ob die Kosten wirklich gerechtfertigt sind, oder ob es ein zwielichtiges Unternehmen ist, wo man die Rechnung einfach ig´norieren kann. Naja, sind nur Ratschläge.

  • vor 1 Jahrzehnt

    wenn die AGB undeutlich am Seitenende zu finden sind besteht eine Zahlungspflicht bei derartigen Internet-Abofallen nicht, wenn der Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Seite ein kostenloses Angebot erwartet und ein Kostenhinweis nur versteckt enthalten ist.Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (AZ 161 C 23695/06).

    Aber lies mal das hier

    http://www.vzbv.de/go/aktuell/98/index.html

    das ist die Webseite von dem Verbraucherschutzverband

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  • vor 1 Jahrzehnt

    aha - das war sicher wieder diese genealogie.de

    die hat mich auch schon verknackt

    aber deine Tochter braucht da nix zu bezahlen, weil sie noch nicht volljährig und daher nicht geschäftsfähig ist

    Ja nicht Zahlen - ja nicht !!!!!!!!!

    Ich habe einen Rechtsanwalt, der eine Sammelklage initiiert hat gegen diese genealogie-Betrüger

    wenn du willst, kannst du mir deine Unterlagen mailen und ich schicke sie auch an meinen Rechtsanwalt.

    aber:: JA NICHTS ZAHLEN - wir warten, dass diese genealogie einen Mahnbescheid schickt, dann ist sie dran!!!!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Nichts bezahlen, diese Anbieter wollen mit aggressiven Mahnungen bewirken, dass eingeschüchterte Kunden freiwillig zahlen.Es gab ein Gerichtsurteil gegen diese Art der Abzocke.(Lebensprognose.de) Ich kenne persönlich Leute die da mitmachten, und gemahnt wurden. In einem Forum gaben Leute an, dass die Mahnungen sogar nach der Bezahlung, weiter kamen. Deine Tochter ist unter 18 und nur bedingt Geschäftsfähig. Dabei müssen die Kosten deutlich angezeigt werden. Die Kosten stehen aber meistens versteckt in den AGB´s, was nicht zulässig ist. Zudem gibt es immer ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Wird nicht darauf hingewiesen, ist der Vertrag anzufechten.

    Ich denke, dass die Mahnungen per E-Mail kommen und sehr aggressiv in der Formulierung sind, und Drohungen( Schufa-Meldung,Pfändung etc.) enthalten. Meistens sitzen diese Firmen im Ausland, ein gerichtliches Mahnverfahren muss aber in Deutschland beantragt werden. Diesen Aufwand scheuen diese Anbieter häufig, da auch die Rechtslage oft zu ihren Ungunsten ist.

    Also ruhig bleiben und auf keinen Fall bezahlen.

  • Nick
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Habt ihr eine Familienrechtsschutzversiche-

    rung? Versuche mal, es darüber abzuwickeln.

    Da kann sich der Anwalt damit herumärgern, für das, was deine Tochter angerührt hat. Oder zieh es ihr von Taschengeld ab, damit Sie etwas daraus lernt.

  • vor 1 Jahrzehnt

    ja, du musst bezahlen, wenn es eine seite ist auf der es eindeutig steht, das der dienst kostenpflichtig ist. ausserdem hast du die aufsichtspflicht über deine tochter. das heißt wenn du sie an den pc lässt, bzw ins internet, bist du als inhaber/halter voll verantwortlich, ansonsten könnte man ja immer sagen, das war meine tochter/sohn.

    das ist wohl lehrgeld, was ihr zahlen müsst.

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