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Fristlose Kündigung?

Kann Mein Chef mich in der Ausbildung im letzen Ausbildungsjahr 6 Monate vor der Prüfung Fristlos Kündigen wenn ich ein angebliches Agressionspotential habe dies meinte er bloß heute da sich der hilfsarbeiter über mich sich beim Chef Beschwert hat bin bloß etwas Lauter geworden und sonst die ruhe sanft

ps war nie Krank hab auch nie gefählt und war immer Pünktlich

15 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Eine fristlose Kündigung gescheht wenn einen seher ernsten grund vorliegt... Das du ein bisschen lauter wurdest zählt nicht dazu. In deinem Fall ..kann er dich abmahnen und wenn das abgemahnte sich wiederholt, kannst du fristlos gekündigt werden... lese in den arbeitsrecht foren über di fristlose kündigung. der Arb.Nehmer ist schon gut geschützt... versuch dich zubeherrschen, auch wenn du kein problem hast, mobbing ist sehr raffinierter geworden... und du könntest probleme aus nichts bekommen...

    Nach § 626 Abs. 1 BGB ist ein Arbeitsverhältnis (auch: Handelsvertreterverhältnisse, Berufsausbildungsverhältnisse, Heuerverhältnisse, Heimarbeitsverhältnisse) aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigendem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Regelmäßig geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden, sind - Einstellungsbetrug, - dauernde oder anhaltende Arbeitsunfähigkeit, - beharrliche Arbeitsverweigerung, - beharrlicher Arbeitsvertragsbruch, - grobe Verletzung der Treuepflicht, - Verstöße gegen Wettbewerbsverbote usw. Andererseits gibt es Sachverhalte, die grds. als Kündigungsgründe ausscheiden, insbes. - Gründe, die sich nicht zum Nachteil eines Arbeitnehmers auswirken dürfen (z.B. Rasse, Geschlecht, politische und gewerkschaftliche Betätigung), und - Gründe, die der Kündigende schon zuvor gekannt hat bzw. die sich nicht nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken können oder zum Bereich des Unternehmerrisikos gehören.

    Abmahnung

    a) Der aoKü hat regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Eine Abmahnung ist die Beanstandung von Leistungsmängeln durch den Arbeitgeber unter Androhung von Folgen für den Wiederholungsfall. Hintergrund: Der Kündigende ist für die Voraussetzung des wichtigen Grundes beweispflichtig. b) Arbeitnehmer unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes können die Unwirksamkeit einer aoKü nur geltend machen, wenn sie innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG Klage erheben. Im übrigen können betroffene Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf dieser Frist klagen.

    II. Beispiele für wichtige Gründe (alphabetisch)

    * Anzeigen gegen Arbeitgeber sind als Treuepflichtverletzungen anzusehen, die dem Arbeitgeber das Recht zur aoKü geben können. Ausnahme: Anzeige schwerwiegender Straftaten.

    * Arbeitsbummelei, Arbeitsverweigerung - auch unverschuldete Fehlzeiten können eine ordentliche oder aoKü rechtfertigen. Bei (erheblichen) Fehlzeiten, die die Länge des Urlaubs oder der Kündigungsfrist erreichen, ist zumeist eine außerordentliche Kündigung berechtigt. Willkürliche Fehlzeiten berechtigen schon früher aoKü. Regelmäßige Unpünktlichkeit trotz mehrfacher Abmahnung kann Grund zur aoKü sein, wenn die Unpünktlichkeit den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht. Grund zur aoKü kann ferner sein, wenn sich ein Arbeitnehmer trotz Verbotes vom Arbeitsplatz entfernt oder sich eine Arbeitsbefreiung erschleicht, um einer beruflichen Nebentätigkeit nachzugehen.

    * Arbeitskampf - Teilnehmer an einem rechtmäßigen Streit können nicht fristlos entlassen werden. Anders kann es bei illegitimen Arbeitskämpfen sein, sofern der Arbeitnehmer um die Rechtswidrigkeit weiß. Die Teilnahme an Warnstreiks berechtigt nicht zur aoKü.

    * Arbeitsschutzbestimmungen - ihre wiederholte Verletzung kann die aoKü rechtfertigen. Entscheidend ist der Grad der heraufbeschworenen Gefahr, nicht der Schadenseintritt.

    * Außerdienstliches Verhalten kann die aoKü erlauben, wenn es direkt oder indirekt auf den Arbeitsvertrag zurückwirkt.

    * Beleidigung, Ausländerdiskriminierung - grobe Beleidigungen rechtfertigen eine aoKü. Anders bei privaten beleidigende Äußerungen, die dem Vorgesetzten übermittelt werden. Ausländerfeindliche Äußerungen sind grds. zur aoKü geeignet.

    * Betriebsveräußerung berechtigt nicht zur aoKü. Ebensowenig die Betriebsschließung oder vorübergehende Stillegung.

    * Druckkündigung - hat der Arbeitgeber auf Druck von dritter Seite nur die Wahl, den Arbeitnehmer zu entlassen oder schwere wirtschaftliche Nachteile hinzunehmen, wird idR eine aoKü möglich sein.

    * Konkurs - die Konkurseröffnung berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung. Der Konkursverwalter kann jedoch bei vereinbarten längeren Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis mit den gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen kündigen. Der Arbeitnehmer kann seinerseits fristlos kündigen, wenn zu befürchten ist, daß Lohnansprüche nicht mehr befriedigt werden.

    * Kraftfahrer - Trunkenheit eines Kraftfahrers berechtigt idR eine aoKü. Ebenso, wenn dem Kraftfahrer der Führerschein entzogen wird oder er Fahrerflucht begeht. Unzulässig, wenn der Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt werden kann und hiermit einverstanden ist.

    * Krankheit - eine lang andauernde oder häufige Erkrankung rechtfertigt idR noch keine aoKü. Anders bei abschreckenden, ekelerregenden oder anstreckenden Erkrankungen. Anders auch bei Simulantentum. Wer trotz "gelben Scheins" während der Krankschreibung häufig in Restaurants, Bars, bei anderweitiger Arbeit usw. angetroffen wird, kann ao. Gekündigt werden, es sei denn, dieses Verhalten sei unschädlich und die Krankheit sei nicht nur vorgetäuscht.

    * Nebenbeschäftigungen werden idR erst dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seinen Arbeitspflichten zu genügen, wenn er in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber tritt oder wenn die Nebenbeschäftigung arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist.

    * Rauchverbot - Rauchverbote sind bei betrieblichen Erfordernissen gerechtfertigt mit der Folge, daß die Übertretung zur fristlosen Kündigung berechtigt.

    * Schmiergelder, Bestechung - wer unter dem Verdacht einer aktiven und passiven Bestechung steht, kann idR entlassen werden.

    * Sittliche Verfehlungen, sexuelle Belästigungen begründen idR fristlose Kündigung.

    * Spesen - Unkorrektheiten berechtigen im allgemeinen zur regelmäßig aoKü.

    * Straftaten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen sind, rechtfertigen eine aoKü nur dann, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken, z.B. Vermögensdelikte eines Angestellten in Vertrauensstellung, Diebstähle im, grobe Verkehrsdelikte eines Kraftfahrers usw. Anders bei Straftaten während des Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht ganz geringfügig sind. Schwarzfahrten mit betriebseigenen Pkws rechtfertigen die außerordentliche Kündigung, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich verboten hat und die Einhaltung des Verbotes streng überwacht. Bei Mißbrauch von Kontrolleinrichtungen (Stempeluhrengilt dasselbe. Wird ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft genommen oder zum Strafantritt geladen, so wird ihm die Arbeitsleistung unmöglich, so daß eine aoKü idR berechtigt ist.

    * Tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigen grds. die aoKü.

    * Telefonate können, wenn sie privat und unerlaubt geführt werden, nach wiederholter Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen. Ortsgespräche zur Erledigung von Besorgungen sind jedoch zulässig. Die unerlaubte Anfertigung von Fotokopien berechtigt zur aoKü nur, wenn sie ausdrücklich verboten ist und die Einhaltung des Verbots streng überwacht wird.

    * Trunk- und Drogensucht rechtfertigt eine aoKü, wenn das Arbeitsverhältnis berührt ist. Berechtigt ist jedoch die fristlose Kündigung bei Alkoholgenuß im Betrieb, wenn er von den übrigen Arbeitnehmern bemerkt und beanstandet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistung gemindert und die Unfallgefahr erhöht wird.

    * Urlaub - eigenmächtiger Urlaubsantritt berechtigt grds. zur aoKü. Ebenso unbefugte Urlaubsüberschreitungen, wenn sie nicht unverschuldet sind.

    * Verschwiegenheitspflicht - der Arbeitnehmer darf strafbare Handlungen seines Arbeitgebers idR nicht anzeigen. Berechtigt ist eine aoKü u.a. dann, wenn ein Angestellter unrichtige Behauptungen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage seines Arbeitgebers verbreitet und diesem dadurch Nachteile erwachsen.

    * Wettbewerb - während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot; eine aoKü bei Wettbewerbsverstößen kann daher berechtigt sein. Allerdings ist es zulässig, bereits während des Arbeitsverhältnisses die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorzubereiten.

    WER KEINE AHNUNG HAT; DANN SOLL LIEBER NICHT AUS DEM BAUCH BEWERTEN; OKAY?????

    Quelle(n): Ich habe wohl Arbeitsrecht für WiWi gehabt..... http://www.kanzlei.de/frlk.htm
  • vor 1 Jahrzehnt

    Ohne vorherige Auffälligkeiten und Mahnung würde ich wohl eher denken daß sowas nicht möglich ist, aber leider bin ich da kein Experte auf dem Gebiet.

    Ich würde dir dringend raten einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, welcher dann auch den entsprechen Druck auf deinen Arbeitgeber ausüben kann.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    geh zu einem anwalt und lass dich beraten .

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Eine fristlose Kündigung zu diesem Zeitpunkt dürfte mehr als nur problematisch sein! - Vermutlich hat er die Chancen, da.ss Du die Prüfungen bestehst "neu bewertet" und zieht es vor, Dich vorher loszuwerden

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    kein kuendigungsgund gehe vors arbeits gericht du wirst dein recht bekommen,aber meistenz ziehen die chefs schon vorher die kuendigung zurueck.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja, das kann er aggrsivitaet ist ein ernster Grund das kann

    zur fristlosen Kuendigung fuehren

  • vor 1 Jahrzehnt

    wenn noch nie was vorgefallen ist, denke ich mal nicht, dass er dir einfach kündigen darf. Wie schon erwähnt fehlen da irgendwie die Abmahnungen.

    lg

    Sunny

  • Windi
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Gewaltandrohungen gegen Kollegen sind ein Grund für eine fristlose Kündigung während der Ausbildungszeit. Allerdings nur, wenn bereits eine Abmahnung aus demselben Grundes erteilt worden ist.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Was steht denn in Deinem Arbeitsvertrag unter Kuendigung? Normalerweise muss eine fristlose Kuendigung einen triftigen Grund haben (und wenn Du tatsaechlich nur Deine Stimme etwas erhoben hast und niemanden beleidigt hast, dann wird das kaum reichen). In meinem Arbeitsvertrag beispielsweise steht, dass mir fristlos gekuendigt werden kann, wenn ich (unter anderem) meinen Arbeitgeber, meine Arbeitskollegen oder Klienten bedrohe oder Schaden zufuege...

    Dein Arbeitgeber kann Dir allerding in den meisten Faellen auf normalem Wege und unter Einhaltung der Kuendigungsfrist ohne Angabe eines Grundes kuendigen.

    Ich wuerde mich mal beim Arbeitsgericht oder Ombudsmann schlau machen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ausser dass Pfählen heute bei uns nicht mehr erlaubt ist, ist der Grund einer einmaligen Agression für eine fristlose Kündigung bestimmt nicht ausreichend. Vielleicht hegt dein Chef ja Agressionen gegen dich.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn es so ist, wie Du es schilderst, darf er das nicht. Vorausgesetzt, es war wirklich so - das kann ich jetzt natürlich nicht beurteilen.

    Setze Dich mal mit der Handwerkskammer zusammen und kläre das mit denen. Die sind in so einem Fall Dein Ansprechpartner. Die können Dich auch beraten und hören sich beide Seiten an.

    Die Begründung alleine ist - das sagt mir mein gesunder Menschenverstand - kein Grund für eine fristlose Kündigung. Nicht einmal in einem festen Arbeitsverhältnis und erst recht nicht in einer Ausbildung.

    Hast Du vorher mindestens 1 Abmahnung erhalten? Er muß Dir nämlich Gelegenheit geben, ein eventuelles Fehlverhalten abzustellen.

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