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Ohne Vertrag kündigungsfrist?

Muss ich ohne Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist einhalten? Und steht mir noch Urlaub zu ?? Ich arbeite als 400euro Reinigungskraft in einer Arztpraxis.. im I -net kann ich nichts darüber finden.bitte schnell antworten... danke

5 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Auch ein 400-Euro-Beschäftigter kann weder "von heute auf morgen" kündigen noch gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer:

    in den ersten 6 Monaten ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Falls eine Probezeit vereinbart ist (das muß ausdrücklich geschehen sein), gilt eine Frist von 2 Wochen zu jedem Tag für beide Seiten, wenn keine andere Frist vereinbart ist.

    ab dem siebten Monat gilt das Kündigungsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen (der Arbeitnehmer auch ohne Grund). Das gilt nicht für Betriebe mit 10 oder weniger Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dieser Zahl gilt ein geringfügig Beschäftigter nur als "halber Arbeitnehmer." Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 in diesem Arbeitsverhältnis standen, gilt noch eine Übergangsregelung.

    ab dem siebten Monat oder wenn keine Probezeit vereinbart war können beide Seiten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Wenn der Arbeitgeber kündigt, verlängert sich diese Frist nach 2 Jahren Beschäftigung schrittweise bis auf 7 Monate zum Monatsende (auch abhängig vom Alter des Arbeitnehmers).

    durch einen Tarifvertrag, in sehr kleinen Unternehmen und bei kurzfristigen Beschäftigungen kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden,

    der besondere Kündigungsschutz z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates und Wehrpflichtige gilt auch für geringfügig Beschäftigte,

    vor jeder Kündigung muß, soweit vorhanden, der Betriebsrat gehört werden,

    die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden,

    wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung (schriftlich im Arbeitsvertrag!) endet oder wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag unterschreibt, gelten alle Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nicht mehr.

    Falls der Arbeitnehmer der Meinung ist, daß eine Kündigung rechtswidrig war, kann er sie durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung muß die Klage beim Gericht eingegangen sein - andernfalls gilt in den meisten Fällen die Kündigung als akzeptiert. Der Arbeitnehmer kann die Klage selbst schriftlich einreichen (entscheidend ist das Eingangsdatum) oder mündlich beim Arbeitsgericht zu Protokoll erklären. Sicherer ist es, einen Rechtsanwalt (kostenpflichtig) oder die Gewerkschaft (kostenfrei, falls Mitglied) damit zu beauftragen.

    Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB.

    Die Rechte und Pflichten richten bei einem faktischen Arbeitsverhältnis richten sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nach den Vorschriften, die für ein wirksames Arbeitsverhältnis gelten.

    Solange das Arbeitsverhältnis mindestens zwei bis fünf Jahre bestanden hat, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

    Bei einer Kündigung ab dem fünften Beschäftigungsjahr gilt eine Frist von zwei Monaten (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

    Allerdings gilt es, zu beachten, dass in die Zeit der Beschäftigung Zeiträume nicht mit eingerechnet werden, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, so dass für Sie demnach auch eine kürzere Kündigungsfrist in Betracht kommt.

    Nach § 622 Abs. 1 BGB gilt bei einem Zeitraum von unter zwei Jahren (also Beschäftigungszeit abzüglich der Zeit vor dem 25. Geburtstag) eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

  • vor 1 Jahrzehnt

    zusätzlich zu den ausführlichen Antworten: auch ein mündlicher Vertrag ist gültig und wird genau so behandelt wie jeder andere schriftlich abgeschlossene Vertrag.

    Ganz normale Kündigungsfristen, etc.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ich glaube mich zu erinnern, dass man ohne Vertrag keine Vertragsbindung hat, ergo auch keine vertraglich festgelegte Kündigungsfrist. Allerdings auch keinen Kündigungsschutz!

    Berichtigt mich, wenn ich falsch liege!!!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ich hatte innerhalb der Probezeit eine Kündigungsfrist von 3 Tagen,ohne Nennung des Kündigungsgrundes. Allerdings hatte ich das in einem Arbeitsvertrag festgelegt gehabt

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Es gibt eine Hotline vom Ministerium für Arbeit:

    01805-67 67 14

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