Rechtsgüterabwägung: Recht auf informationelle Selbstbestimmung 1983 vs. Datenschutz?
Sehr geehrte Teilnehmer*innen,
es erging ein Urteil, das bei mir noch weiter reichende Fragen ausgelöst hat.
URTEIL:
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 08.07.2020
- 10 U 1133/16 -
Im Jahr 2013 wurden gegen den Kläger
anonym Vorwürfe erhoben, die zu einer
Sonderprüfung und zur außerordentlichen Kündigung führten.
Verstoß gegen Grundsätze der
Wirtschaftlich- und Sparsamkeit
rechtfertigen außerordentliche Kündigung lt. Urteil.
FRAGE:
Hat der Mann durch das Gericht erfahren,
wer ihn anonym angezeigt hat?
Kann ihm das verweigert werden?
auf welcher Rechtsgrundlage?
oder umgekehrt?
Hat er das Recht, den Namen des Anonymus zu erfahren?
Auch wenn er im Dienst Unrecht getan hat, verliert er doch nicht seine Grundrechte = Menschenrechte.
Im BVerfGer. Urteil 1983,
zum Thema "Recht auf informationelle Selbstbestimmung",
äußerten die Richter des BVerfGer:
Dieses Recht steht zwar nicht im Grundgesetz,
wurde aber von den Richtern in diesem Urteil ausdrücklich in den Rang eines Grundrechtes erhoben.
Wenn es nun ein Grundrecht ist, dann hat es entlang der Rechtspyramide eine Ausstrahlungswirkung in jegliches Handeln hinein.
Es gibt Gerichtsurteile, die die Herausgabe von persönlichen Daten eines Gegenübers (volle Wohnadresse) erzwungen haben, um vor Gericht "Waffengleichheit"(sic!) (= Fairnessprinzip) herzustellen.
Wer ist bitte so in grundsätzlichen Fragen bewandert, dass er auf dieser Ebene argumentieren kann?
Danke Voraus!
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