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Rechtsgüterabwägung:   Recht auf informationelle Selbstbestimmung 1983 vs. Datenschutz?

Sehr geehrte Teilnehmer*innen,

es erging ein Urteil, das bei mir noch weiter reichende Fragen ausgelöst hat.

URTEIL:

Oberlandesgericht Koblenz,

Urteil vom 08.07.2020

- 10 U 1133/16 -

Im Jahr 2013 wurden gegen den Kläger

anonym Vorwürfe erhoben, die zu einer

Sonderprüfung und zur außerordentlichen Kündigung führten.

Verstoß gegen Grundsätze der

Wirtschaftlich- und Sparsamkeit

rechtfertigen außerordentliche Kündigung lt. Urteil.

FRAGE:

Hat der Mann durch das Gericht erfahren,

wer ihn anonym angezeigt hat?

Kann ihm das verweigert werden?

auf welcher Rechtsgrundlage?

oder umgekehrt?

Hat er das Recht, den Namen des Anonymus zu erfahren?

Auch wenn er im Dienst Unrecht getan hat, verliert er doch nicht seine Grundrechte = Menschenrechte.  

Im BVerfGer. Urteil 1983,

zum Thema "Recht auf informationelle Selbstbestimmung",

äußerten die Richter des BVerfGer:

Dieses Recht steht zwar nicht im Grundgesetz,

wurde aber von den Richtern in diesem Urteil ausdrücklich in den Rang eines Grundrechtes erhoben.

Wenn es nun ein Grundrecht ist, dann hat es entlang der Rechtspyramide eine Ausstrahlungswirkung in jegliches Handeln hinein.

Es gibt Gerichtsurteile, die die Herausgabe von persönlichen Daten eines Gegenübers (volle Wohnadresse) erzwungen haben, um vor Gericht "Waffengleichheit"(sic!) (= Fairnessprinzip) herzustellen.

Wer ist bitte so in grundsätzlichen Fragen bewandert, dass er auf dieser Ebene argumentieren kann?

Danke  Voraus!

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3 Antworten

Bewertung
  • ?
    Lv 7
    vor 8 Monaten

    Die Versuche, diesen unappetitlichen Sachverhalt durch großflächige Verknüpfung mit grundlegenden Menschenrechten zu relativieren oder gar aus der Welt zu schaffen sind untauglich. Es gibt kein Grundrecht, den Namen eines Whistleblowers zu erfahren.  Das hätte dir nicht nur dein Anwalt in diesem Verfahren, sondern jeder Jurastudent im 1. Semester sagen können.

    Es ist nämlich unbeachtlich, wer der anonyme Whistleblower war. Du hast keine rechtlichen Ansprüche gegen ihn. Seine Angaben über dein Fehlverhalten stimmten ja wohl. Dein Wunsch nach Offenlegung deutet auf Rachedurst - kein Gericht würde dem Vorschub leisten.  Wenn er dagegen in einem Gerichtsverfahren gegen dich ausgesagt hätte, lägen die Dinge anders. ERGÄNZEND sei erwähnt: Die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und alle Weiterungen erfolgte durch die Sonderprüfung - der Anonyme hat offenbar nur den Tipp gegeben. Die gerichtsfesten Beweise lieferte die Prüfung.

  • Anonym
    vor 8 Monaten

    Wahnsinn!

  • ?
    Lv 7
    vor 8 Monaten

    Sorry, aber bei "Teilnehmer*innen" hab ich aufgehört zu lesen, ohne diesen Genderquatsch hätte ich sogar noch mehr gelesen :)

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