In welchem Gesetz steht das, dass ein Landgericht nur ein Land (Mit Gründungsurkunde) vertreten kann?
Ich hab auf verschiedenen Seiten gesehen, dass Menschen von einem Landgericht gefordert haben, die Grundungsurkunde des jeweiligen Landes (z.B. Nordrhein Westfallen) vorzuzeigen.
Ich habe auch die Information gefunden, dass anscheinend KEIN (Bundes)Land in Deutschland außer Baden-Württemberg solch eine Gründungsurkunde besitzen soll.
Ich habe nur nicht gefunden, wo steht, dass ein Landgericht nur ein Land vertreten kann, dass offiziell "existiert". Der Logik nach würde aber genau das ja Sinn machen.
ich hab in Kirchengerichten dagegen viele Gesetze gefunden, dass nur Kirchen / Kapellen / und sonstige religiöse Einrichtungen von der Kirche nur vor Kirchengerichten Klagen können, deren Geltungsbereich und Landrecht zweifelslos geklärt ist und die auch eine Gründungsurkunde besitzen für die jeweilige Kirche und ihren umliegenden Markt / Dorf. Ansonsten dürfte eine Kirche nicht vor einem Kirchengericht irgendwelche Rechte in Anspruch nehmen, wenn es nicht offiziell per Dokument "existiert".