Sollte man nicht die Kläger und Staatsanwälte, die gegen den Neuburger Notarzt unrechtmäßig vorgegangen sind zur Rechenschaft ziehen?

Im § 323c StGB steht, daß jeder, der keine Hilfe leistet, bestraft wird.
Der oder die Kläger wollten nicht abbremsen oder Platz machen obwohl sie es jederzeit gekonnt hätten und fühlten sich durch den schnellfahrenden Notarzt trotz Blaulicht im Straßenverkehr benachteiligt.
Was für asoziale Typen auf der Strasse unterwegs sind, wird einem erst durch so einen Vorfall deutlich.
Wer hilft denn noch, wenn man gleich angezeigt werden kann?

Tulpenzwiebel2015-02-10T03:24:50Z

Beste Antwort

Ja, absolut! Und sowas, was da von der Staatsanwaltschaft angefangen wurde, sollte man wegen Rechtsbeugung bestrafen.

Ulli2015-02-10T04:15:01Z

Was sollte damit erreicht werden? Vielleicht, dass die Staatsanwaltschaft lieber keine Ermittlungen mehr anstellt wenn ihr an einer Klage auch nur ein klitzekleiner Haken zu sein scheint?
Es ist nicht verboten schlauer zu werden und Fehler zu korrigieren. Somit ist doch alles wieder in Ordnung.
Jeder Sachverhalt ist sicherlich auch immer aus mindestens drei Blickwinkeln zu betrachten und in diesem Fall hätten wir sogar fünf. Den des Klägers, den des Beklagten, den der Staatsanwaltschaft, deinen und meinen. Wobei der Staatsanwaltschaft sicherlich mehr Informationen vorlagen als dir und mir.

Brian W. Ashed2015-02-10T03:51:15Z

Das Blaulicht ist kein Freibrief.
Wurde Anzeige erstattet, bleibt nichts anderes als zu ermitteln.

Einzig, wie das Ermittlungsergebnis zu werten ist, kann diskutiert werden.

Und dann kann man immer noch mit geringer Schuld argumentieren.
Und geringer Strafe antworten.

Im Ansatz habe ich daher keinerlei Bedenken!

Aber jetzt stell dir mal vor, der Fahrer ist schon aktenkundig dafür, dass er das Blaulicht gerne missbraucht?
Dafür ist das Ermittlungsverfahren da.
Nur so kann man dem Fall gerecht werden.
Und ein Ermittlungserfahren nimmt in Deutschland das Ergebnis schließlich nicht vorweg.

Slovak082015-02-10T03:22:40Z

Du siehst das ein bisschen zu einfach. § 323 c StGB sagt aus "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,..." und das ist in dem Fall nicht anwendbar. Für die Behinderung von Einsatzfahrzeugen gibt es nur Bußgeld in Höhe von 65 € und einen hübschen Punkt.
Die Staatsanwaltschaft untersucht keine Fälle unrechtmäßig. Sie entscheidet darüber, ob eine Klage erhoben oder niedergeschlagen wird.
Dieser Kraftfahrer hat zuerst einmal von seinem Recht eine Anzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu erstatten, Gebrauch gemacht.

Lotte2015-02-10T03:18:26Z

Was für ein Begriffs-Tohuwabohu!
Und woher die FS den genauen Verlauf der Begebenheit hat ... wäre nett mitzuteilen.

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