Es wurden in den letzten Wochen einige Fragen zur GEZ-Gebühr gestellt, wobei u.a. zur Antwort gegeben wurde, eine derzeit laufende Petition "gegen diese Zwangsgebühren" zu unterzeichnen. Inzwischen haben wohl schon 10.000 Menschen von diesem Recht Gebrauch gemacht, siehe https://www.openpetition.de/petition/online/abschaffung-der-gez-keine-zwangsfinanzierung-von-medienkonzernen. Was ich aber nirgendwo finde, ist die Zahl, die notwendig ist, um auch tatsächlich irgendetwas zu erreichen. Wer kann mir helfen?
2013-01-04T15:36:01Z
Der richtige Link: https://www.openpetition.de/petition/online/abschaffung-der-gez-keine-zwangsfinanzierung-von-medienkonzernen
Anonym2013-01-03T04:59:14Z
Beste Antwort
Um sich beim Bundestag Gehör zu verschaffen, reichen 50.000 Unterschriften für eine Petition.
Das Petitionsrecht ist ein Recht auf Verfassungsebene und kann von jedem, auch einzeln, genutzt werden.
Artikel 17 GG: "Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."
Egal ob schriftlich per Post oder Online:Jede Petition muss zwingend von Petitionsausschuss bearbeitet werden. Bei Online sind aber 50.000 Unterzeichner nötig, damit der Antragsteller vor Ort gehört werden kann, was aber wiederum vom Ausschuss abgelehnt werden kann.
Daher ist es völlig egal, wie man die Petition einreicht oder wie viele unterschreiben, Klar ist aber, je mehr Unterschreiben, desto mehr Aufmerksamkeit wird dem gewidmet.
Es gibt keine bestimmte Anzahl. Eine Petition von einem einzelnen kann genauso einflussreich sein wie die, die von 20'000 unterschrieben wurde. Du kannst auch nichts mit einer Petition erzwingen, die Behörden müssen sie zwar lesen und zur Kenntniss nehmen, müssen sie aber nicht befolgen oder sie beachten. Hier ein entsprechender Gesetzestext des Bundesverfassungsgericht:
„1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daà die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäà beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung.“