Krankenwagen mit Blaulicht aber ohne Sirene?

Anonym2012-01-23T10:25:49Z

Beste Antwort

ja!

Noname2012-01-27T15:58:01Z

Sieht man regelmäßig, ja. Der hat dann aber keinerlei Wegerecht, denn dazu muss er die Kombination nutzen. Aber was ist überhaupt die Frage?

Anonym2012-01-27T00:40:13Z

Als *Sonderrechte* wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 StVO geregelt. In der Praxis kommt es beispielsweise zu folgenden Übertretungen des Regelwerks:

- Überschreiten des Tempolimit oder langsames Fahren auf der Autobahn (z. B. Straßenreinigung)
- Halten oder Parken im Haltverbot
- Fahren bei Rotlicht
- Befahren der Gegenfahrbahn
- Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung oder Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße

Sie dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, in der Regel darf es also zumindest nicht zu einer Schädigung kommen. Die juristische Meinung hierzu ist uneinheitlich und schwer überschaubar. Jedoch hat der Fahrzeugführer stets die Verkehrslage und den Auftrag gegeneinander abzuwägen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Sonderrechte führen jedoch nicht dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen. Diese Pflicht entsteht nur, wenn das *Wegerecht* nach § 38 StVO durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen wird.



Das *Wegerecht* im Straßenverkehr gibt in Deutschland bestimmten Kraftfahrzeugen das Recht auf „freie Bahn“. Im deutschen Straßenverkehrsrecht bezeichnet man als Wegerecht das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern „freie Bahn“ zu verlangen. Dies wird durch gleichzeitiges Einschalten von Blaulicht und Folgetonhorn (Sondersignal) angezeigt. Die rechtliche Grundlage bildet § 38 StVO.

- „(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
- Es ordnet an: ‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘.“


Sonder-Wegerechte NUR mit Blaulicht UND Martinshorn. Andere Verkehrsteilnehmer MUSSEN sofort freie Bahn schaffen. Nicht-Befolgen kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Beliebte Situationen OHNE Martinshorn sind z.B. Nachtfahrten, um die Anwohner nicht zu wecken oder Überland-Fahrten ohne Gegenverkehr. Richtig ist das NICHT. Versicherungstechnisch MUSS beides dauerhaft eingeschaltet sein.

Eine weitere Ausnahme KANN sein, dass der Patient so schwer verletzt ist, dass das Martinshorn störend für den Transport und die Überwachung der Vitalfunktionen des Patienten ist. Alternativ eine nicht dringende Fahrt zum Krankenhaus, also nicht lebensbedrohend.

Ohne weitere Informationen kann man die Frage nicht beantworten.

Ich hoffe, ich konnte helfen

j f2012-01-25T10:10:23Z

ALLE bisher gegebenen Antworten waren falsch.
Die richtige Antwort ist leider für die Allgemeinheit ein bisschen schwierig zu verstehen.
Also:
Alle Fahrzeuge der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Krankenwagen, Rettungswagen, Notarztwagen, Polizeifahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, etc.) haben Sonderrechte im Straßenverkehr (haben Vorfahrt, dürfen rote Ampeln überfahren, etc.), wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Gefahr für große Sachwerte, Gefahr für die nationale Sicherheit oder zur Verhinderung einer Straftat oder Verfolgung eines flüchtigen Straftäters notwendig ist. Einzige Voraussetzung: Die Einsatzleitstelle muss über Funk darüber informiert werden, dass dieses Fahrzeug jetzt Sonderrechte wahrnimmt.
Das alles hat überhaupt nichts damit zu tun, welche Sondersignale (Blaulicht, Martinshorn) eingeschaltet sind.
Es gibt dafür auch einen triftigen Grund: In bestimmten Fällen wäre es kontraproduktiv, Sondersignale zu benutzen. Wenn beispielsweise die Polizei jemanden, der gerade eine schlimme Straftat begeht überraschen will, darf sie natürlich Sonderrechte während der Fahrt in Anspruch nehmen. Mit eingeschalteten Sondersignalen würde sie aber den Täter extra noch darauf aufmerksam machen, dass er sich aus dem Staub machen sollte!
Das Dumme dabei ist nur: ohne Sondersignale haben andere Verkehrsteilnehmer kaum eine Chance zu erkennen, ob dieses Fahrzeug gerade Sonderrechte wahrnimmt oder nicht. Im Normalfall wird daher der Fahrer des Einsatzfahrzeugs bei einem solchen Einsatz stets Sondersignale einschalten. Welche er benutzt, liegt in seinem Ermessen. Nachts bei freien Straßen wird der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs in der Stadt beispielsweise oft nur das Blaulicht benutzen, um nicht unnötig alle Anwohner zu wecken.

köfra2012-01-23T19:52:29Z

Und wenn ich noch so viele Daumen runter bekomme: Sonderrechte gibt es nur in der Kombination Blaulicht plus Martinshorn. !

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