Aufenthaltserlaubnis wegen heirat?

Kann der Gesetzgeber bestimmen
wie oft ein Mann bei seiner Frau ist.
reicht es in einer gemeinsamen Wohnung angemeldet zu sein und sich aber nur 1 2 mal die Woche für 4 Stunden zu beglücken.
Wenn beide Ihr Geschäft aufbauen wollen und deshalb viel zeit nur für den Aufbau verbringen?

Der Elch2011-01-12T02:15:22Z

Beste Antwort

Ob und wie oft man sich sieht spielt keine Rolle. Sollte aber einer noch eine andere Wohnung haben wo er/sie sich überwiegend aufhält dann könnte man in dem Falle eine Scheinehe vermuten um die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Das ist nicht erlaubt!
Aber solange das verheiratete Paar auch normale eheliche Verhältnisse pflegt und beide in einer gemeinsamen Wohnung leben und sich Tisch und Bett teilen ist doch alles o.k. selbst wenn man sich arbeitsbedingt wenig sieht weil z.b. sie tagsüber arbeitet und er nachts!

ChrisP2011-01-13T17:05:04Z

Der Gesetzgeber kann dies nicht bestimmen. Stell dir doch einfach mal einen Soldaten im Auslandseinsatz vor, der mehrere Monate nicht daheim ist. Ist dies dann gleich eine Scheinehe?

Die Verwaltung kann lediglich vermuten, dass es sich in diesem Fall um eine Scheinehe handelt und kann Ermittlungen aufnehmen.

Anonym2011-01-12T17:37:33Z

Nö, das reicht nicht um konkludent darzulegen, dass es sich dabei um eine Ehegemeinschaft handelt.

Der Gesetzgeber hat dazu, aus gutem Grund, ein Regelwerk erstellt das den Habitus "Ehe", in sehr definierten Grenzen einbettet. Was auch gut so ist. Beispiel: unbegrenztes Aufenthaltsrecht, genießt der ausländische Ehepartner erst, nach 5 Jahre vollzogener Ehe.

Anonym2011-01-12T13:28:11Z

Reicht nicht. Sowas nenn man Scheinehe und führt umgehend zur Ausweisung.

Anonym2011-01-12T11:32:34Z

Wenn die Wohnung ein- oder zweimal pro Woche 4 Stunden allein für Kopulationszwecke genutzt wird, der Lebensmittelpunkt jedoch woanders liegt, ist eine Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis und eine spätere Scheinehe zu vermuten. Das Argument " Wir haben lediglich Zeit für Beglückung und sind ansonsten mit dem Geschäftsaufbau befaßt..." wird für eine Aufenthaltserlaubnis nicht genügen.
Ehe und Familie stehen unter speziellem Schutz, nicht jedoch gelegentliche Kopulation mit dem Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.

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