Bundessozialgericht: Auch Kleinkind kann vorsätzlich handeln?
Auch ein Kleinkind kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts vorsätzlich handeln. Die Kasseler Bundesrichter bekräftigte in einem Urteil, dass auch ein viereinhalb Jahre alter Junge schon wissen könne, was verboten ist und schwerwiegende Folgen haben kann. Im konkreten Fall ging es um einen Jungen, der einen Spielgefährten ins Wasser geschubst hatte. Der Fünfjährige ertrank. Der Fall hat keine strafrechtlichen Konsequenzen, könnte aber für Fragen der Opferentschädigung entscheidend sein.
Könnt ihr den Richterspruch verstehen ? ich glaube nämlich nicht das der 4,5 jährige sein handeln verstehen konnte .
2007-11-08T05:53:56Z
@ Helma kann nicht Antworten Mail funzt nicht ,drumm hier Nein keine Erklärung !!
Helma.2007-11-08T05:54:27Z
Beste Antwort
Ein 4-jähriger kann vielleicht wissen, daß man manche Sachen nicht tun darf. Das Wort Verbot können sie wohl nicht definieren, demzufolge auch nicht wissen, was verboten ist. Noch weniger können sie abschätzen, was für extreme Folgen ihr Tun haben kann. Ich glaube nicht, daß ein 4-jähriger weiß, was der Tod ist. Also kann er auch nicht vorsätzlich den Tod herbeigeführt haben. Er weiß wohl daß man andere nicht schubsen soll, weil das weh tut. Aber er hat wohl noch nie erlebt, daß jemand mehr als einen blauen Fleck deswegen hatte. Von daher ist es schon gut, daß Kinder erst ab sieben Jahren begrenzt (!) als einsichtsfähig beurteilt werden.
Ich frage mich nur, wenn das Kind nicht strafmündig ist, kann es wirklich zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden? Auch wird das ein Zivilgericht entscheiden. Von daher besteht noch Hoffnung. Tragisch ist der Unfall so oder so. Auch der 4-jährige wird auch später noch darunter leiden.
Ja, Egoiste, da hast Du Recht! Ein so junger Mensch weià noch nicht welche Folgen so ein Schubs ins Wasser hat oder haben kann. Er kann auch noch nicht seine Kraft abschätzen, das können alle Eltern sicherlich bestätigen. Erst wenn jemand AU schreit, weià das Kind es hat weh getan, es lernt also beständig sich mit seiner Kraft auseinander zu setzen. Auch so ein Schubs ist so ein Probieren, das Ergebnis ist für ein 4 1 /2 jähriges Kind nicht ersichtlich, bzw. absehbar. Gruà Ingrid
Ein 4-jähriger kann vielleicht wissen, dass es nicht richtig ist, jemanden ins Wasser zu schubsen, aber ich bin davon überzeugt, dass er die schlimmen Folgen noch nicht vorhersehen kann.
Mich haette die Aussage des Angeklagten interessiert. Hat er es abgestritten? Gestanden? Wurden bei ihm Aufzeichnungen gefunden, dass diese Tat schon vor langer langer Zeit geplant war? Wie sah die jahrelange Beziehung zwischen Taeter und Opfer aus?
Also ehrlich irgendwann is auch mal Schluss mit Bloed...und der Richter war mehr als nur bloed...
Gesetzlich ist festgelegt, dass Kinder bis zum 7. Lebensalter nicht deliktfähig sind, sprich Folgen einer Handlung nicht wirklich abwägen können und entsprechend handeln. Siehe hierzu § 828 BGB.
Wäre interessant zu wissen, wann das Urteil denn veröffentlicht wurde bzw. woher Du diese Informationen hast *liebguck*