Mal angenommen, ich gebe jemanden Gift, wo er nach 24 Stunden stirbt. Danach aber schießt ihn jemand so an, dass er nach 12 Stunden sterben würde. Aber dann hat er einen Unfall und stirbt sofort (vielleicht Treppe runter gefallen).
Also weder das Gift noch der Schuss sind die eigentliche Todesursache !
Wer wird nun bestraft und wie ? Wird überhaupt jemand bestraft ?
Anonym2007-06-08T03:21:17Z
Beste Antwort
Diese Frage behandelen Jrastudenten in den ersten drei Semestern bis zum erbrechen, das ist das Problem der überholenden Kausalität.
Da der Erfolg der Tat noch nicht eingetreten ist, aber nach dem gewönlichen Llauf der Dinge eintreten wird sind der Giftmischer und der Schütze wegen versuchten Totschlages (Mordmerkmale sind aus deiner Schilderung nicht ersichtlich, deswegen "nur" Totschlag) zu bestrafen, weil sog. Reserveursachen im dt. Strafrecht außer Betracht bleiben.
GRund:DAs Leben, egal wie lange es noch dauert oder wie "gelebt" wird (Beatmung,Koma) ist zu schützen, denn es ist eines der Schützenswertesten Rechtsgüter, das wir kennen (Die Diskussion wann nun Leben begint lass ich mal außen vor) Leben, auch wenn es nur kurze Zeit dauert ist ein geschütztes Rechtsgut und wer das rechtswidrig und schuldhaft verkürzt, wird bestraft.
Daneben sind sie in Tateinheit wegen in vollendeter gefährlicher Körperverletzung §§ 223,224 StGB zu bestrafen.
Du haftest auf jeden Fall,da Du zuerst Gift gegeben hast.Dann die andere Person,die auf Ihn geschossen hat.Und das er die Treppe hinunter viel ,konnte man nicht voraussehen,da habt ihr Pech gehabt,mit dem Gift und dem Schuss.Also ihr beide werdet auf jeden Fall bestraft.Versuchter Mord.
soweit ich weiss, wird nicht das "Ergebnis" bestraft, sondern die eigentliche Tat; die beiden erstgenannten Fälle sind Vorsatz und/oder Notwehr (im 2ten Fall kann ja beides zutreffen);
Dann gilt weiterhin der Grundsatz, ein Täter wird erst dann per Gesetz zum Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung, bis dahin ist er maximal Tatverdächtig; somit hängt Bestrafung vom Ermittlungsergebnis ab.