Anonym
Beste Antwort
Von der bereits genannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) kannst Du dann Gebrauch machen, wenn Deine Einnahmen im vergangenen Jahr EUR 17.500 nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr EUR 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen werden - das gilt somit auch für das Gründungsjahr.
Wenn Du Dich für die Kleinunternehmerregelung entscheidest - die im übrigen NICHT vorher beantragt werden muss - darfst Du auf Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Die von Dir für bezogene Leistungen und Waren gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) sind dann Betriebsausgaben bei Dir.
Wenn Du Dich allerdings gegen die Kleinunternehmerregelung entscheidest, bist Du, wie schon erwähnt, für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Ist vor allem dann sinnvoll, wenn Du höhere Investitionen in den ersten Jahren tätigst. Dann musst Du aber die Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen gesondert ausweisen und - in den ersten 2 Jahren - monatlich an das Finanzamt melden (Umsatzsteuer-Voranmeldung) und natürlich abführen.
Die von Dir gezahlte Vorsteuer kannst Du allerdings von der erklärten Umsatzsteuerschuld abziehen (§ 15 UStG).
Bei Fragen kann Dir sicher ein Steuerberater weiterhelfen. Frag einfach mal bei Deinen Bekannten nach. Und Steuerberater, die hauptsächlich Kleinunternehmer betreuen, kosten nicht viel (die Rechtssicherheit sollte es Dir aber Wert sein).
Selbstverständlich kannst Du auch für erste Infos beim Finanzamt nachfragen. Die sind sogar zur Auskunft verpflichtet. Und derartige Auskünfte kosten selbstverständlich auch beim Finanzamt NICHTS (Gruß nach oben an The real Cinderella).
paticode2003
Die Frage ist was sind Sie für ein Kleinunternehmer... es gibt umsatzsteuerfreie und umsatzteuerliche kleinunternehmen , von der Umsatzsteuer sind zb befreit alle die Provision erhalten, demnach also auch in ihrer Rechnung keine Steuer ausweisen. Für weitere fragen stehe ich gerne bereit.
MFG Rischling
studentenkindchen
Ob Kleinunternehmer oder nicht, jeder Unternehmer, der zur Umsatzsteuer verpflichtet ist, zahlt diese mindestens im ersten Jahr nach Gründung monatlich. Ab dem zweiten Jahr kann das Finanzamt gröÃere Zeitspannen, d.h. die jährliche Verrechnung der eingenommenen Mehrwertsteuer und der ausgegebenen Umsatzsteuer, fordern.
Sonderfall optionale Kleinunternehmer-Befreiung (auf Antrag) von der Mehrwertsteuererhebung und Umsatzsteuerabführung. Dies ist bis zum Jahresumsatz von 17.500 Euro möglich. Die Entscheidung kann man bei der Gründung treffen, danach ist man 5 Jahre daran gebunden.
Anonym
Im ersten Jahr der Selbständigkeit ist die Umsatzsteuer Monatlich fällig. Ab dem zeiten Jahr nur noch Jährlich.
Anonym
je nachdem das legt das FA fest denke mal im ersten Jahr jeden Monat Abführung der Umsatzsteuer 2.Jahr Vierteljährlich je nachdem wie dein Umsatz ist.