Schwangerschaft vs. Zeitvertrag?

Was passiert wenn man schwanger wird, während man einen Zeitvertrag hat? Gibt es die Chance, dass er trotzdem verlängert wird bzw. dass man nach der Entbindung zurück zur Arbeit kann?

Windi2007-02-22T05:30:04Z

Beste Antwort

Das kommt auf die genaue Formulierung deines Vertrages und natürlich den Arbeitgeber an.

Bei einer zeitlichen Befristung mit einem Enddatum läuft der Vertrag ganz regulär aus, er wird nicht um die Fehlzeiten verlängert. Hast du einen Arbeitgeber, der dich danach auch weiter beschäftigen möchte, könnt ihr natürlich eine Verlängerung vereinbaren.

Wie es bei einer zeitlichen Befristung nur mit Angabe von Monaten aussieht, weiss ich nicht genau, da wendest du dich besser an den Betriebsrat oder einen Rechtshelfer.

manna5702007-02-23T08:22:36Z

Hatte auch einen Zeitvertrag und wurde dann Schwanger. Bei mir ist er natürlich nicht verlängert worden. Bekam dann Arbeitslosengeld und war bis zur Geburt meines Kindes zu Hause. Denn der Sachbearbeiter vom Arbeitsamt sagte, das es während der Schwangerschaft eh keinen Sinn macht sich zu bewerben.

kiki-G2007-02-22T13:42:23Z

Zeitvertrag bedeutet nicht Probezeit!

Also sieht es sowieso schlecht aus, was eine Übernahme angeht!
(Die meisten Firmen schließen Zeitverträge nicht um über eine Übernahme zu überlegen, sondern um fest kalkulierbare Ausgaben zu haben! )
Und Zeitvertrag bedeutet ja eh das du nur für die vereinbarte Zeit dort arbeitest. das heißt z.b. sollte dein Mutterschutz schon in diese vereinb. Zeit hineingehen, zahlt der Arbeitgeber und Krankenkasse auch nur bis zu diesem Zeitpunkt. danach hättest du je nach gearbeiteten Zeitraum 8 ich glaub 12 monate! )evl. anrecht auf Arbeitslosengeld für ein halbes Jahr und das AA wird deine Krankenkasse bezahlen, die dir evl daraufhin weiter Mutterschutz gewährt / gewähren kann.

Ein rechtswirksam befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich nicht durch eine während des Arbeitsverhältnisses eingetretene Schwangerschaft oder Niederkunft. § 9 des Mutterschutzgesetzes schützt nur vor Kündigungen durch den Arbeitgeber, nicht aber vor Beendigungen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.10.1991 - 7 AZR 56/91)