Wenn ein Einschreibebrief mit Rückschein den Empfänger erreicht, dort tatsächlich verweilt und dann ungeöffnet

dem Absender zurück geschickt wird. Was ist dann ?

Gilt er als zugestellt?
Wenn nicht, hat die Post ihren bezahlten Zustellauftrag erfüllt?

Ist das ein Vergehen gegen das Postgesetz (oder welches Gesetz dafür herhält)?

Bekomme ich mein Geld zurück ? Ist ja nicht zugestellt

Es ist tatsächlich mindestens einmal mit einer Bundesbehörde passiert, und das im Februar 2007....siehe
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http://artikel19.de
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und nun könnt Ihr staunen....

IKStreme2007-02-21T02:56:51Z

Beste Antwort

Ich würde sagen damit bist du aus dem Schneider. Du hast ja den Rückschein bekommen, kannst also beweisen, dass du den Brief versandt hast und er zugestellt wurde. Was danach mit dem Einschreiben passiert ist ja nun wirklich nicht deine Sache. Jetzt hast du ihn halt zurückbekommen, genausogut hätte die Behörde ihn irgendwo verbrennen können. Fakt für dich ist einfach, dass du ihn versandt hast.
Das heisst für dich, entweder hat die Deutsche Post eine Dienstleistung, für die du bezahlt hast nicht vollführt oder das zuständige Amt hat einen Fehler gemacht, aber du bist mit dem Rückmeldeschein aus dem Schneider.

Anonym2007-02-23T20:35:55Z

MIt der Unterschrift unter den Rückschein ist der endgültige Nachweis geführt, dass der Brief den Empfänger erreicht hat und er zumindest Kenntnis davon erlangen konnte. Was dieser dann damit macht ist seine Sache und ändert nichts an der rechtswirksamen Zustellung! Wenn er Schiffchen baut und verknackt wird ist das sein privates Hobby und für die Sachlage vollkommen unerheblich!

kabelede2007-02-21T11:12:41Z

Ein Einschreiben mit Rückschein wird immer unterschrieben selbst wenn es der Pförtner macht.Ich hatte auch schon Probleme mit dem Kram.Höchstens Du hast eine Briefkastenfirma und dann kann ja nicht zugestellt werden.

carolinespo2007-02-21T11:05:28Z

Hallo!
Der Brief gilt als zugestellt. Das Gesetz was den Zugang von solchen empfangsbedürftigen Dokumenten (jur.: Willenserklärungen) regelt, sind die §§130 ff BGB.
Es ist danach sogar egal, ob der Hauseigentümer in seinen Briefkasten schaut oder gerade im Urlaub ist (das natürlich nur bei Einwurfeinschreiben), wichtig ist, dass der Brief in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Jeder einzelne von uns trägt nämlich eine Sorgfaltspflicht, wozu gehört, dass man regelmäßig seine Post checkt und Briefe etc. in Empfang nimmt.
Wenn jmd. aber den Zugang sogar zu verhindern versucht, gilt das als Zugangsvereitelung; WE gilt trotzdem als zugegangen....

Wow, da ist doch aus dem Studium doch noch was hängen geblieben.....

Ich hoffe, es hilft dir und beantwortet deine Frage nicht zu umfangreich und auch nicht zu dünn...

LG Carolin

kuchenmacher2007-02-21T11:01:46Z

Wenn du den Rückschein unterschrieben zurückbekommst und der Brief kommt später wieder zurück, dann gilt der Brief formell als zugestellt. Dann hat derjenige, der den Brief erhalten hat ein großes Problem.

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