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Wenn ein Einschreibebrief mit Rückschein den Empfänger erreicht, dort tatsächlich verweilt und dann ungeöffnet

dem Absender zurück geschickt wird. Was ist dann ?

Gilt er als zugestellt?

Wenn nicht, hat die Post ihren bezahlten Zustellauftrag erfüllt?

Ist das ein Vergehen gegen das Postgesetz (oder welches Gesetz dafür herhält)?

Bekomme ich mein Geld zurück ? Ist ja nicht zugestellt

Es ist tatsächlich mindestens einmal mit einer Bundesbehörde passiert, und das im Februar 2007....siehe

.

http://artikel19.de/

.

und nun könnt Ihr staunen....

8 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ich würde sagen damit bist du aus dem Schneider. Du hast ja den Rückschein bekommen, kannst also beweisen, dass du den Brief versandt hast und er zugestellt wurde. Was danach mit dem Einschreiben passiert ist ja nun wirklich nicht deine Sache. Jetzt hast du ihn halt zurückbekommen, genausogut hätte die Behörde ihn irgendwo verbrennen können. Fakt für dich ist einfach, dass du ihn versandt hast.

    Das heisst für dich, entweder hat die Deutsche Post eine Dienstleistung, für die du bezahlt hast nicht vollführt oder das zuständige Amt hat einen Fehler gemacht, aber du bist mit dem Rückmeldeschein aus dem Schneider.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Einschreiben mit Rückschein werden vom Empfänger quittiert ... d.h. der Absender erhält den vom Empfänger quittierten Schein zurück und der Brief gilt somit als zugestellt. So auch bei Einschreiben ohne Rückschreiben ... Quittierung des Erhalts beim Postboten bzw. Postbote quittiert selbst das Einschreiben als zugestellt bei Einwurf in den Briefkasten, wenn Empfänger nicht erreicht.

    Quelle(n): Deutsches Postgesetz
  • vor 1 Jahrzehnt

    Ein Einschreiben mit Rückschein wird immer unterschrieben selbst wenn es der Pförtner macht.Ich hatte auch schon Probleme mit dem Kram.Höchstens Du hast eine Briefkastenfirma und dann kann ja nicht zugestellt werden.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hallo!

    Der Brief gilt als zugestellt. Das Gesetz was den Zugang von solchen empfangsbedürftigen Dokumenten (jur.: Willenserklärungen) regelt, sind die §§130 ff BGB.

    Es ist danach sogar egal, ob der Hauseigentümer in seinen Briefkasten schaut oder gerade im Urlaub ist (das natürlich nur bei Einwurfeinschreiben), wichtig ist, dass der Brief in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Jeder einzelne von uns trägt nämlich eine Sorgfaltspflicht, wozu gehört, dass man regelmäßig seine Post checkt und Briefe etc. in Empfang nimmt.

    Wenn jmd. aber den Zugang sogar zu verhindern versucht, gilt das als Zugangsvereitelung; WE gilt trotzdem als zugegangen....

    Wow, da ist doch aus dem Studium doch noch was hängen geblieben.....

    Ich hoffe, es hilft dir und beantwortet deine Frage nicht zu umfangreich und auch nicht zu dünn...

    LG Carolin

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Ehrlich gesagt, verstehe ich deine Frage nicht.

    Die Post hat den Brief zugestellt und der Empfänger hat ihn angenommen! Fertig und aus die Maus.

    Also hat die Post ihren Auftrag erfüllt!!!

    Die Zustellung hat doch nichts damit zu tun, ob der Empfänger den Brief öffnet, nicht öffnet oder ihn zum Absender zurückschickt! Das ist doch Sache des Empfängers!

    kann es sein, dass du eher ein bisschen sauer bist, dass das Bundeskanzleramt deinen Brief nicht geöffnet hat und du hier ein bisschen Werbung für dich und deine Internetseite machen willst???

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    MIt der Unterschrift unter den Rückschein ist der endgültige Nachweis geführt, dass der Brief den Empfänger erreicht hat und er zumindest Kenntnis davon erlangen konnte. Was dieser dann damit macht ist seine Sache und ändert nichts an der rechtswirksamen Zustellung! Wenn er Schiffchen baut und verknackt wird ist das sein privates Hobby und für die Sachlage vollkommen unerheblich!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn du den Rückschein unterschrieben zurückbekommst und der Brief kommt später wieder zurück, dann gilt der Brief formell als zugestellt. Dann hat derjenige, der den Brief erhalten hat ein großes Problem.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    der andere kann die annahme verweigern , die Post sieht ihn als Zugestellt auch wenn die annahme verwiegert wurde ist ja nicht die schuld der post die hat ihn nur zu befördern kann keinen Zwingen den anzunehmen

    Geld wirst du keines zurückbekommen die Post hat wie gesagt befördert mehr kannst du nicht erwarten von denen

    Vergehen ist es keines wenn jemand nicht anehmen will was willste da machen ??

    Kannst versuchen Per Einwurfeinschreiben zu senden , der Postbeamte unteschreibt dann und wirft ein , der ist dann befördert und angekommen wenn ihn dann der andere wieder zurücksendet ohne zu öfnen hats du auch keine chance geld zu bekommen weißt nur das er Post zurückgehen läst der näste schritt wäre dann über einen Rechtsanwalt oder sogar Gerichtlich weil die muß er annehmen

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