also ich habe meinen Arbeitsvertrag innerhalb von 5 Tagen erhalten. Mein Arbeitgeber hat gesagt "das heutzutage alles schriftlich und nachweisbar sein sollte. Der Kontoauszug kann auch bestätigen das du zwar Geld bekommen hast aber es kann auch heiÃen das du "Schwarzarbeit" gemacht hast." Die Behörden fragen auch danach. ich musste auch mein Arbeitsvertrag vorlegen. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Bei mir war es umgekehrt ich habe den Bewusst nicht unterschrieben. Es wurde vergessen und trotzdem habe ich dort 13Jahre gearbeitet. In einem Kleinbetrieb kann Dein Fall schon mal vorkommen. Da muss sich der Chef um das hinterletzte selbst kümmern und denkt :Die rennt mir jetzt schon nicht weg. In einem gröÃeren Betrieb wo jemand extra für das Personalbüro arbeitet würde ich mir schon Sorgen machen. Nach 14 Tagen ist fertig mit Lustig.
Auch ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist ein gültiger Arbeitsvertrag. Bei Meinungsverschiedenheiten haben es aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber schwer, zu beweisen, was tatsächlich vereinbart worden ist. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, hat der Gesetzgeber jeden Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen (§ 2 Nachweisgesetz), wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Der Mindestinhalt der Niederschrift der Arbeitsbedingungen ist gesetzlich geregelt. Diesen Mindestinhalt muss auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag haben. Hat er diesen nicht, muss der Arbeitgeber zusätzlich eine Niederschrift der Arbeitsbedingungen aushändigen.
Mindestinhalt Arbeitsvertrag/Niederschrift:
Name und Anschrift des Arbeitgebers; Name und Anschrift des Arbeitnehmers; Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die vorhersehbare Dauer, also das Ende der Befristung; Arbeitsort; Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, einschlieÃlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Entgeltsbestandteile; Fälligkeit des Arbeitsentgelts und seiner sonstigen Bestandteile; vereinbarte Arbeitszeit; Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; Kündigungsfrist; Hinweis auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Ãndern sich die Vertragsbedingungen, muss der Arbeitgeber dies spätestens einen Monat nach Eintritt der Ãnderungen schriftlich mitteilen. Diese Verpflichtung entfällt bei einer Ãnderung gesetzlicher Vorschriften, von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.