Sebastian W
Beste Antwort
Sofern der Gläubiger nachweisen kann (üblicherweise durch Bankbestätigung), dass er Sollzinsen an die Bank gezahlt hat, kann er diese in voller Höhe geltend machen. Vor einigen Jahren war die Grenze von Wucherzinsen bei 20%. Ein Gläubiger konnte also 19,75% geltend machen.
Hintergrund: Der Gläubiger hat einfach ein Konto, dass er bei seiner Bank mit einer Summe X im Soll stehen läßt. Die Bank berechnet ihm dafür einen hohen Zins. Evtl. gibt es ein 2. Konto auf dem die Summe X als Guthaben steht und der Gläubiger erhält die Zinsen hier wieder als Gutschrift.
In einem Gerichtsverfahren könnte er dann aber sagen, er muss z.B. 19,75% Zinsen zahlen und somit fordert er diese als Verzugsschaden - bei jedem in Verzug geratenen Kunden.
Viel Aufwand für einen kleinen Einzelhändler, dicke Kohle bei großen Firmen wie Zeitungsverlagen.
Anonym
Der Gläubiger kann entweder den gesetzlichen Zinssatz oder die Zinsen, die er selbst für einen Bankkredit zahlt, ersetzt verlangen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 5 % über Basiszinssatz bzw. unter Kaufleuten 8 % über Basiszinssatz. Der Basiszinssatz beträgt zur Zeit 1,37 % und wird alle 6 Monate angepaÃt.
westerwaelderin
die zinsen, die dem gläubiger durch den verzug entstanden sind oder die in den allgemeinen geschäftsbedingungen festgelegt sind
keule_xxx
HAllo,
normalerweise sind die Verzugszinsen aus der AGB herauszulesen.
Die maximalen Verzugszinsen stehen im §288 BGB.
Diese betragen für das Jahr 5%.
mfg