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Fragen zu handschriftlichem Testament?

Ein Testament kann man ja auch komplett handschriftlich verfassen, wenn man sich den Notar sparen will. Aber muß das Testament „allgemein“ (also von jedermann) zu lesen sein oder reicht es, wenn es im Zweifelsfall nur ein Schriftexperte / Gutacher eindeutig entziffern kann.

Darf man ein Testament also z.B. in Sütterlinschrift verfassen?

Muß es überhaupt in Schreibschrift geschrieben sein oder könnte man es auch in Druckbuchstaben oder gar Blockschrift schreiben, solange es eigenhändig geschieht? (Wäre u.U. zwar leichter zu lesen, aber eben auch leichter zu fälschen.) Und muß dies in deutscher Sprache geschehen oder wäre auch ein fremdsprachiges Testament in Deutschland gültig?

6 Antworten

Bewertung
  • Willy
    Lv 6
    vor 5 Jahren

    Gesetzliche Anforderungen an ein gültiges Testament

    Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung oder Verfügung von Todes wegen bezeichnet, § 1937 BGB. Das Testament ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Eine andere Form der Verfügung von Todes ist im Übrigen der in den §§ 2274 ff. BGB geregelte Erbvertrag.

    Durch das Verfassen eines Testamentes hat der Erblasser die Möglichkeit, selbst über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode zu bestimmen, denn er bestimmt die Erbfolge. Man spricht hier von der gewillkürten Erbfolge. Ist weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB ein.

    Das Gesetz kennt zwei Formen: das öffentliche Testament und das private Testament.

    Beim öffentlichen Testament gemäß § 2232 BGB hilft der Notar dem Erblasser bei der Formulierung des Testamentes. Der Notar gibt zu Protokoll, dass er sich von der Testierfähigkeit des Erblassers persönlich überzeugt hat. Der Notar ist verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Somit ist das Testament vor Fälschungen und Zerstörung geschützt und ist nach dem Tode des Erblassers leicht auffindbar. Der Nachteil des öffentlichen Testamentes sind die anfallenden Notargebühren, die mit dem Wert des Nachlasses steigen. Auch bei Änderungen des Testamentes fallen jeweils erneut Notarkosten an. Beachten Sie, dass ein notarielles Testament durch ein privatschriftliches Testament ersetzt werden kann.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen eines privatschriftlichen Testamentes sind:

    1. Höchstpersönliche Errichtung

    Der Erblasser selbst muss das Testament verfassen und unterzeichnen. Die Bevollmächtigung eines Stellvertreters ist ausgeschlossen.

    2. Testierfähigkeit des Erblassers nach § 2229 BGB

    Der Erblasser muss testierfähig sein nach § 2229 BGB. Die volle Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig. Ein Minderjähriger kann kein eigenhändiges Testament errichten, hat aber gemäß § 2233 BGB die Möglichkeit, das Testament durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift zu errichten.

    3. Testierwille des Erblassers

    Der Erblasser muss das Testament mit einem endgültigen Testierwillen errichtet haben, in Abgrenzung zum bloßen Verfassen eines Entwurfes. Erfüllt das Testament die gesetzlichen Formvorschriften, so wird der Testierwille des Erblassers vermutet.

    4. Einhaltung der Formvorschriften

    Ein Testament erfüllt die Formanforderungen aus § 2247 BGB, wenn der Erblasser

    das gesamte Testament eigenhändig und handschriftlich verfasst hat,

    es eigenhändig unterschrieben hat sowie

    Ort und Datum der Testamentserrichtung angegeben sind.

    Wichtiger Hinweis

    Ein Verstoß gegen die ersten beiden Formgebote hat die Nichtigkeit des Testamentes zur Folge.

    Diese Möglichkeiten stehen dem Erblasser zur Verfügung

    Der Erblasser kann in seinem Testament die nachstehenden erbrechtlichen Verfügungen treffen:

    Erben einsetzen

    Gesetzliche Erben enterben

    Vermächtnisse anordnen

    Auflagen erteilen

    Teilungsanordnungen festlegen

    Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker

    Entziehung bzw. Beschränkung des Pflichtteils

    --------------------------------

    § 2247

    Eigenhändiges Testament

    (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

    (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.

    (3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

    (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

    (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

  • vor 5 Jahren

    DAS steht nicht ausdrücklich im Gesetz.

    Die Rechtsprechung sagt : Lebende Sprache , also zBsp nicht in Altlatein ,

    und in lesbarer Schrift, das heisst : Eine noch übliche Schrift ist auch Sütterlin ( ich könnte Lesehilfe leisten .. ) ,

    gefährlicher ist aber " Sauklaue ": Da besteht id Tat die Gefahr, daß des Testament erfolgreich angefochten wird.

  • ?
    Lv 7
    vor 4 Jahren

    Ein handschriftliches Testament in Sütterlin hat gleiche Rechtskraft.(Dieses Buchstabenkonvolut ist übrigens vor ca.85 Jahren in Deutschland abgeschafft worden.)

  • Festus
    Lv 6
    vor 5 Jahren

    Ein Testament in Blockschrift/Druckbuchstaben ist auch erlaubt.

    Die Unterschrift natürlich nicht.

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  • ?
    Lv 6
    vor 5 Jahren

    Nur mit leserliche Handschrift, das letzte Datum

    löscht das vorherige.

  • vor 5 Jahren

    Wenn du Deutscher bist, dann sollte es zumindest in lesbarer Schrift verfasst sein, Sütterlin kann kaum noch jemand lesen, und wahrscheinlich auch kaum schreiben, und nur aus lauter Boshaftigkeit es in einer fremden Sprache zu verfassen ist doch selten dämlich. Wenn jemand da etwas wollte, dann würde er dieses schriftliche Testament verbrennen, und niemand weiß dann davon bzw. es wird nicht gefunden.

    Solche Gedanken kann nur jemand haben der einen Staat die ganze Zeit betrogen hat und nur mit der Schlechtigkeit seiner Mitmenschen rechnet, weil er selber ein schlechter Mensch ist. Bevor jemand Falsches deine paar Habseligkeiten bekommt solltest du doch zumindest eine Abschrift beim Notar lassen, so teuer ist das auch nicht.

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