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Ist die heutige Entscheidung von Fr. Merkel nicht verfassungswidrig?

Denn nach Art. 103 (3) GG darf niemand wegen der selben Tat mehrfach bestraft werden und dieser Erdogan hat Herrn Böhmermann doch schon längst vor Gericht verklagt.

Außerdem greift meiner Meinung nach noch der Art. 100 GG, denn demnach ist das Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf das es ankommt für verfassungswidrig hält.

25 Antworten

Bewertung
  • vor 5 Jahren

    Sorry,irgendwie hast du das ganze nicht verstanden.

    1.Hr.Böhmermann wurde noch nicht verurteilt - also auch noch nicht bestraft.

    2. Bis jetzt haben die Anwälte Erdogans Klage gemäß § 185 StGB "Beleidigung" als Privatperson erhoben.

    3.Fr.Merkel hat jetzt einer Klage gemäß § 103 StGB "Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten" zugelasssen.

    Eine Klage gemäß § 103 StGB benötigt gemäß § 104a StGB die Zustimmung der Bundesregierung

    Das sind 2 verschiedene Straftatbestände :

    § 185 richtet sich gegen die Beleidigung der PRIVATPERSON

    § 103 richtet sich gegen die Beleidigung der Person als Amtsträger

    Dementsprechend entfällt Art.103 GG

    Zu Art.100 GG

    § 103 StGB ist gültiges Recht in D.und wurde bis heute von keinem deutschen Gericht für "verfassungwidrig" gehalten.

    @ Aynar

    Bevor du rummotzt solltest du dir vielleicht vorher die einschlägigen Gesetze (StGB §§ 103+104) mal durchlesen.

  • vor 5 Jahren

    Ich hatte immer geglaubt das wir in Deutschland eine unabhängige Rechtssprechung haben wo Staatsanwälte nach Gesetz anklagen und unabhängige Richter Recht sprechen.

    Doch ich habe mich geirrt.

    Jetzt ist es schon soweit das die Politiker entscheiden was vor Gericht kommt und was nicht.

    Zum kotzen!!!

  • vor 5 Jahren

    Soso ..

    Bis jetzt wurde der B. doch noch gar nicht vor Gericht gestellt.

  • vor 5 Jahren

    Er wird ja auch nicht mehrfach bestraft. Es wird lediglich geprüft, ob eine Verletzung beider Rechtsnormen in Tateinheit vorliegt.

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  • vor 5 Jahren

    Nein, ist es nicht - Herr Böhmermann wurde doch noch gar nicht bestraft und verurteilt.

  • Fred
    Lv 7
    vor 5 Jahren

    Nein. Es ist rechtsmäßig.

  • vor 5 Jahren

    auf jeden Fall > schreit sie nach Unvermögen > so geht man in einem (noch) freien Land, nicht mit seinen Bürgern um, wegen - wem und was?

    Satire > ha.

    Der Islam - darf sich hier evtl. entfalten und wenn sich diese Bürger anständig uns Deutschen gegenüber benehmen > ist soweit alles in bester Ordnung > die können singen und beten > soviel sie auch mögen.

    Doch es ist ein "Himmelweiter Unterschied" > zu sagen:

    "der Islam - gehört zu Deutschland?"

    nie und nimmer > da wir hier einfach eine andere Mentalität (bis jetzt) haben....

    so steht es geschrieben und so soll es sein.

    https://www.youtube.com/watch?v=5q8xvkjqeHQ

  • vor 5 Jahren

    Karl Heinz Böhmermann wurde noch nicht verurteilt - also auch noch nicht bestraft.

  • vor 5 Jahren

    Du hast Jura studiert?

    Du glänzt profunden Jura-Kenntnissen?

    Du hast so ein hochkarätiges Berater Team wie Frau Dr Merkel?

    Was maßen sich Mittelmäßige in ihrer Selbstgefälligkeit an?

  • vor 5 Jahren

    Es handelt sich keineswegs um einen möglichen Verstoß gegen das " ne bis in idem "-Prinzip.

    Denn es handelt sich um zwei ähnliche, aber nicht dieselben Tatbestände , siehe Gesetzestext.

    Es wäre genau so absurd hier eine Doppelbestrafung anzunehmen wie in dem Fall, in dem jemand tateinheitlich einen Raub und auch eine Körperverletzung begeht .

    Und die Prüfung , ob § 103 StGB gegen das GG verstößt, hat das Gericht innerhalb des Strafverfahrens vorzunehmen und, wenn es dies bejaht, durch Richtervorlage an das BVerfG vorzulegen .

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