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Ist die heutige Entscheidung von Fr. Merkel nicht verfassungswidrig?
Denn nach Art. 103 (3) GG darf niemand wegen der selben Tat mehrfach bestraft werden und dieser Erdogan hat Herrn Böhmermann doch schon längst vor Gericht verklagt.
Außerdem greift meiner Meinung nach noch der Art. 100 GG, denn demnach ist das Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf das es ankommt für verfassungswidrig hält.
25 Antworten
- ascalon2607Lv 7vor 5 Jahren
Sorry,irgendwie hast du das ganze nicht verstanden.
1.Hr.Böhmermann wurde noch nicht verurteilt - also auch noch nicht bestraft.
2. Bis jetzt haben die Anwälte Erdogans Klage gemäß § 185 StGB "Beleidigung" als Privatperson erhoben.
3.Fr.Merkel hat jetzt einer Klage gemäß § 103 StGB "Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten" zugelasssen.
Eine Klage gemäß § 103 StGB benötigt gemäß § 104a StGB die Zustimmung der Bundesregierung
Das sind 2 verschiedene Straftatbestände :
§ 185 richtet sich gegen die Beleidigung der PRIVATPERSON
§ 103 richtet sich gegen die Beleidigung der Person als Amtsträger
Dementsprechend entfällt Art.103 GG
Zu Art.100 GG
§ 103 StGB ist gültiges Recht in D.und wurde bis heute von keinem deutschen Gericht für "verfassungwidrig" gehalten.
@ Aynar
Bevor du rummotzt solltest du dir vielleicht vorher die einschlägigen Gesetze (StGB §§ 103+104) mal durchlesen.
- vor 5 Jahren
Ich hatte immer geglaubt das wir in Deutschland eine unabhängige Rechtssprechung haben wo Staatsanwälte nach Gesetz anklagen und unabhängige Richter Recht sprechen.
Doch ich habe mich geirrt.
Jetzt ist es schon soweit das die Politiker entscheiden was vor Gericht kommt und was nicht.
Zum kotzen!!!
- ChristianLv 7vor 5 Jahren
Er wird ja auch nicht mehrfach bestraft. Es wird lediglich geprüft, ob eine Verletzung beider Rechtsnormen in Tateinheit vorliegt.
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- rio-blancoLv 6vor 5 Jahren
Nein, ist es nicht - Herr Böhmermann wurde doch noch gar nicht bestraft und verurteilt.
- Bingi 7Lv 7vor 5 Jahren
auf jeden Fall > schreit sie nach Unvermögen > so geht man in einem (noch) freien Land, nicht mit seinen Bürgern um, wegen - wem und was?
Satire > ha.
Der Islam - darf sich hier evtl. entfalten und wenn sich diese Bürger anständig uns Deutschen gegenüber benehmen > ist soweit alles in bester Ordnung > die können singen und beten > soviel sie auch mögen.
Doch es ist ein "Himmelweiter Unterschied" > zu sagen:
"der Islam - gehört zu Deutschland?"
nie und nimmer > da wir hier einfach eine andere Mentalität (bis jetzt) haben....
so steht es geschrieben und so soll es sein.
- ArschielindeLv 6vor 5 Jahren
Karl Heinz Böhmermann wurde noch nicht verurteilt - also auch noch nicht bestraft.
- hilfsbereitLv 7vor 5 Jahren
Du hast Jura studiert?
Du glänzt profunden Jura-Kenntnissen?
Du hast so ein hochkarätiges Berater Team wie Frau Dr Merkel?
Was maßen sich Mittelmäßige in ihrer Selbstgefälligkeit an?
- vor 5 Jahren
Es handelt sich keineswegs um einen möglichen Verstoß gegen das " ne bis in idem "-Prinzip.
Denn es handelt sich um zwei ähnliche, aber nicht dieselben Tatbestände , siehe Gesetzestext.
Es wäre genau so absurd hier eine Doppelbestrafung anzunehmen wie in dem Fall, in dem jemand tateinheitlich einen Raub und auch eine Körperverletzung begeht .
Und die Prüfung , ob § 103 StGB gegen das GG verstößt, hat das Gericht innerhalb des Strafverfahrens vorzunehmen und, wenn es dies bejaht, durch Richtervorlage an das BVerfG vorzulegen .