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Benötige Hilfe bei der Antwort auf einen Behördenbrief?
Ich habe einen Brief von einer Behörde bekommen mit mein Zeichen XX-XXX-29 (Beispiel).
Wie Antworte ich auf diesen Brief am besten? Per EMail oder doch per Postbrief?
Und wie schreibe ich den Antworttext?
Ich dachte da so an:
Betreff: (keine Ahnung was da hinkommt)
Ihr Zeichen: XX-XXX-29
Sehr geehrte Frau XXX,
bezüglich Ihres Schreibens vom 28.04.17 ...
Und wie sähe das ganze in einer E-Mail aus?
8 Antworten
- Anonymvor 5 Jahren
Das weiß Gott allein.
- vor 6 Jahren
Behörden verlangen, obwohl sie es selbst vermeiden, bei schriftlicher Kommunikation mit den Bürgern, dass dieser seine persönliche Unterschrift unter sein Schreiben setzt. Denn erst damit ist der Brief rechtsgültig.
Leider verstoßen eigentlich alle Behörden gegen geltende Rechtsvorschriften als auch höchstrichterliche Urteile, die genau das verlangen. Der Ersteller eines Schreibens von der Behörde hat und das zwingend, sein Schreiben zu unterschreiben. Tut er/sie das nicht, ist der Brief rechtunwirksam und keine Fristen werden in Gang gesetzt. Auch wird dadurch, keine Verantwortung, durch den Ersteller, für den Inhalt seines Schreiben an den Bürger übernommen.
Der übliche Hinweis auf den Behördenschreiben "(Dieses Schreiben ist auch ohne Unterschrift gültig, da machinel erstellt, ist falsch und rechtswidrig.
Der BGH hat dazu festgestellt, nur Schreiben, die per elektronischer Post versendet wurden, also E-Mail sind davon befreit, eine Unterschrift zu enthalten.
Das gilt nicht für Briefpost, welche durch die normale Post zugestellt wird, hier hat zwingend, damit der Brief rechtsgültig ist und Fristen in Gang setzt, die persönliche Unterschrift durch den Ersteller zu erfolgen.
Eine Paraphe (Handzeichen) ist keine gültige Unterschrift.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5.April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom
10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist rechtswidrig. Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.)
Hiermit verweise ich auch auf das Urteil des BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009
- HelgaleLv 7vor 6 Jahren
Auf jeden Fall per Brief antworten.
Du beziehst Dich auf das AZ und nennst im Betreff
(Einspruch, oder bezugnehmend auf den Brief vom)
Kommt auf die Wichtigkeit des Briefes an,
ob er per Einschreiben sein muss.
Eine E-Mail würde ich nicht schreiben, d
ie kann auch jemand Anderer lesen und evtl. auch löschen.
Du kannst auch in der Behörde
bei der betreffenden Sachbearbeiterin anrufen.
- John DDLv 7vor 6 Jahren
Mit Behörden kann man nur dann offiziell per Email korrespondieren, wenn sie dies ausdrücklich als zulässig erklärt.
Allerdings: Einzig Einschreibebriefe sind sicher und zuverlässig.
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- Anonymvor 6 Jahren
Briefe von Behörden beantwortet man IMMER auch mit einem Brief. E-Mail ist dazu einfach zu unsicher, da hier einfach behauptet werden kann, dass da nichts angekommen ist. E-Mail könnte ja auch jeder fälschen.
Generell denkst du beim Aufbau schon richtig, wobei bei Betreff das genannte Aktenzeichen eigentlich genügt, evtl ergänzt um eine kurze Beschreibung, worum es sich handelt, um bei einem Übertragungsfehler des Aktenzeichen dies evtl zu erkennen.
- vor 6 Jahren
Aha. Und um was für einen Behördenbrief handelt es sich dabei?
- Anonymvor 6 Jahren
Am Besten die ganze Behörde zu einem intimen Gespräch zu Haue einladen.
- PleitegeierLv 6vor 6 Jahren
Ich würde auch immer eine Antwort per Post Schicken oder
den Brief direkt im Briefkasten bei der Behörde einwerfen wenn
Sie in der nähe des Wohnortes ist.
Dieses so in der Mitte..........Ihr Zeichen: XX-XXX-29
Sehr geehrte Frau XXX,
Betreff: Ihr Schreibens vom 28.04.17 ...
und hier dann den Text (die Antwort)
So mache ich dies immer