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Können reiche ALG I beantragen?
Mich würde mal folgendes interessieren.
Könnte jemand der richtig gut verdient (sagen wir mal 50.000€ im Monat) rein theoretisch ALG I beantragen, wenn er arbeitslos wird? Ich weiß, es gibt eine Obergrenze die verhindert, dass derjenige einen fünfstelligen Betrag bekommen würde, aber wäre das möglich? Gibt es eine Grenze ab der man kein Arbeitslosengeld mehr beantragen kann, weil man zuviel verdient hat?
Die Frage wäre wohl besser, ab wann kann/darf man nichts mehr in die Arbeitslosenversicherung einzahlen?
6 Antworten
- John DDLv 7vor 7 JahrenBeste Antwort
ALG I ist kein Almosen aus Steuergeldern wie ALG II, sondern ein Anspruch aus einer selbst bezahlten Versicherung.
Jedem, der entsprechend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, steht ALG I zu.
Das ist vom Verdienst und Vermögen völlig unabhängig. Allerdings bekommt "der Reiche" auch nur je nach Familienstand ca. 2.000 € im Monat; denn sein Beitragsatz ist ja auch gedeckelt.
NACHTRAG:
Es gibt keine Grenzen. Jeder abhängig Beschäftigte, das ist z.B. auch ein Konzern-Vorstand, muss einzahlen. Nur Selbständige und Freiberufler sind ausgenommen und müssen selbst zusehen, wie sie sich absichern.
@Elefant_x
Da liegst du völlig falsch! Die Bemessungsgrenze gibt nur an, dass ab diesem Monatseinkommen der Versicherungsbeitrag gedeckelt ist und nicht weiter ansteigt - eine Option, als abhängig Beschäftigter aus der Arbeitslosen- oder Rentenversicherung auszusteigen gibt es nicht!
Nur die gesetzl. Krankenversicherung.kann man ab Bemessungsgrenze verlassen und in die private wechseln.
NACHTRAG @Elefant-X
Das wird ja immer schöner - das heißt, mir wurden mein ganzes Arbeitsleben lang unberechtigt Beitrage abgezogen? Ich habe erheblich oberhalb aller Grenzen verdient, aber absolut keine Chance, aus der Pflichtversicherung zu entkommen. Das wäre auch ein krasser Widerspruch zur Gesetzessystematik und dem Solidarprinzip der Sozialordnung.
Dir scheinen die §§ 27 und 28 SGB III entfallen zu sein ...nur der dort genannte Personenkreis ist frei von der Versicherungspflicht.
Man hört ja oft von der tw. mangelnden Sachkenntnis bei Amtsmitarbeitern - habe ich selbst schon vergnügt mit Finanzämtern ausgefochten. Du solltest dich gelegentlich mal schlau machen. Ist gar nicht sooo schwer ...
- Jürgen NRWLv 7vor 7 Jahren
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Verdienst von 50.000 € zahlt 562,27 € in die Arbeitslosenversicherung ein und hätte bei Arbeitslosigkeit einen Arbeitslosengeldanspruch nach dem SGB III von 1844 €.
Quelle Gehaltsrechner
Nachtrag: Wer keine Ahnung vom Sozialversicherungsrecht hat, der sollte den Ball ganz flach halten und sich aus der Beantwortung derartiger Fragen raushalten! Und dann auch noch groà mit seiner Ausbildung prahlen?!
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Sozialversicherungs-RechengröÃe in Deutschland und bezeichnet den Bruttolohnbetrag, bis zu dem maximal Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung errechnet werden. Der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung auÃer Betracht.
Deswegen zahlt ein Arbeitnehmer bei einem Verdienst von 50.000 € p/M auch nur 562,27 € an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, aber in der Steuerklasse 1 über 20.000 € Lohnsteuer!
Nachtrag 2: Ich berichtige den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 89,25 €. Die 562.27 € sind der Beitrag zur Rentenversicherung. Sorry, da hatte ich falsch geschaut.
- Brian W. AshedLv 7vor 7 Jahren
Wenn du in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast,
hast du auch einen Anspruch erworben.
Mehr ist dazu nicht zu sagen.
Man wird allerdings versuchen, zu hinterfragen, ob du wirklich Arbeitnehmer warst, und du überhaupt sozialversicherungspflichtig warst!
Denn deinen Beitrag hat man gerne genommen. Das heiÃt aber nicht, dass man genauso gerne für dich zahlt.
- JoeLv 6vor 7 Jahren
Spätestens nach einem Jahr ALG I Bezug würde man aber automatisch in ALG II übergehen und alle Vermögenswerte müssen dann angegeben, bzw. erst einmal verbraucht werden. Kommt auch darauf an, wie lange man beschäftigt war.
Dann würdest auch Du nur 391Euro monatlich bekommen und Dich quasi immer "Nackt" vor denen ausziehen müssen!
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- Anonymvor 7 Jahren
Nein, bei der Höhe dieses Gehaltes (= 50.00,-- € /M.) liegt er oder sie weit oberhalb der sogen. Beitragsbemessungsgrenze und wäre demnach nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ein Anspruch auf Alg I würde demnach nur bestehen, wenn die "letzte beitragspflichtige Beschäftigung", also eine Beschäftigung unterhalb der Beitragsbemessungrenze (= für das Jahr 2014 = 5.950,00 €/M. - West und 5.000,-- €/M. - Ost) mindestens 312 Tage betragen hätte und nicht länger als 3 Jahre zurückliegt!
Nachtrag zu: .. Weitere Details
Die Frage wäre wohl besser, ab wann kann/darf man nichts mehr in die Arbeitslosenversicherung einzahlen?..<<==Das beantwortet dann wohl die Frage. Wer hier in den westl. Bundesländern mehr als 5.950,00 EUR im Monat verdient, der liegt oberhalb der Beitragsbemessungrenze und zahlt auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr ein. Er oder sie ist dann auch nicht mehr "sozialversicherungspflichtig beschäftigt"!
Ergänzung:
Ungeachtet dessen kann aber in solchen Fällen ein Anspruch auf Alg II (= Hartz IV) bestehen, wenn evtl. vorhandenes Vermögen aufgebraucht ist und die Anspruchsberechtigten dann bedürftig sind. Das wird dann wie immer im Einzelfall geprüft!
@John DD
Ich liege nicht falsch, denn bei Ãberschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ist man automatisch von der Arbeitslosenversicherung befreit und zählt somit nach §§ 25 u 26 SGB III nicht mehr zum Kreis der "P f l i c h t v e r s i c h e r t e n".
@John DD Nachtrag:
Und dir empfehle ich mal, den § 5 (13) SGB V sorgsam durchzulesen,. Dann wäre dir klar, warum dieser Personenkreis n i c h t versicherungspflichtig ist!
Quelle(n): 3jährige Ausbildung, Abschluà sowie langjährige Berufstätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit! - ?Lv 7vor 7 Jahren
Wenn er in die Versicherung eingezahlt, ja, selbstverständlich. Aber jemand mit dem Einkommen zahlt nicht in diese Versicherung. Dafür bekommt er eine dicke Abfindung.