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Was passiert mit mir wenn ich einen Einbrecher in meinem Haus erschlage oder erschieße?

21 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Das kommt auf die individuelle Situation an. Wenn Du einen Einbrecher "auf frischer Tat ertappst" und Du ihn erschlägst oder erschießt, ohne dass er Dich angreift, ist das Totschlag.

    Greift er Dich an und Du erschlägst oder erschießt ihn dann, wird das Gericht prüfen und entscheiden, ob Du andere, "harmlosere" Möglichkeiten der Abwehr gehabt hättest. Falls ja, ist das ein sogenannter "Notwehrexzess" und strafbar (etwas, aber nicht viel, geringer als Totschlag). Nur falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, es gab für Dich keine andere Möglichkeit, wird auf Notwehr und damit Straffreiheit entschieden. (Eine eventuelle Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes käme allerdings in jedem Falle hinzu, auch bei Notwehr.)

  • savage
    Lv 7
    vor 7 Jahren

    wenn du ihn auf frischer tat ertappst und er dich angreift, dann ist das notwehr.

    wenn du ihn nur siehst und er dir nix tut, die polizei rufen.

    @inanna...sehe ich grundsätzlich auch so. aber sobald er nicht nur klaut, sondern personen bedroht oder angreift, ist es ja notwehr und keine selbstjustiz. man muss sich doch nicht tatenlos vergewaltigen lassen. da darf man sich sehrwohl wehren. probleme gäbe es eher, wenn man es nicht täte...

  • vor 7 Jahren

    Nach § 33 wird nicht bestraft, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Voraussetzung ist daher zunächst eine Notwehrlage, d.h. ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, die der Täter abwehrt und bei dieser Abwehr "zu weit geht".

    http://homepage.ruhr-uni-bochum.de/Kai.U.Pawlowski...

    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist,

    um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff

    von sich oder einem anderen abzuwenden.

    (§ 32 Abs. 2 StGB und § 227 BGB)

    Weiterhin ist bestimmt:

    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (§ 32 Abs. 1 StGB)

    Überschreitung der Notwehr?

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht

    oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

    (§ 33 StGB)

    http://www.gromm.de/waffenrecht/notwehr.html

  • Anonym
    vor 7 Jahren

    So wie ich denke, ist es laut deutschen Gesetzen TROTZDEM Selbstjustiz.

    Hierzulande hat man still zu halten. Entweder sich ausrauben lassen, sich umbringen zu lassen - oder abzuhauen und die Polizei anzurufen.

    Denn der Einbrecher hat laut deutschem Gesetz auch ein Recht, dich wegen Körperverletzung anzuzeigen - oder wegen versuchtem Mord.

    Und wenn du ihn ganz umbringst, sitzt du genauso hinter Gittern.

    Also nix da mit Notwehr oder so.

    Selbstjustiz wird in Deutschland halt leider hart bestraft.

    Mir persönlich wär´s trotzdem egal:

    Denn KEINER hat das Recht, sich ohne meine Befugnis und Erlaubnis Zutritt zu meiner Wohnung zu beschaffen.

    Und da pfef ich auf die Gesetze.

    Soll ich etwa auch noch zulassen, dass mich ein Einbrecher vergewaltigt - oder meine Tochter?

    Laut deutschem Recht müsste ich dies über mich ergehen lassen.

    Dafür gibt´s dann "Seelsorger" und "Psycho-Onkeln", die mich dann betreuen sollen nach solch einem "schlechten Erlebnis".

    Die brauch ich echt nicht. Darum pfeif ich auf die Gesetze und verteidige mein Hab und Gut, und mein Kind und meine Familie sowieso.

    Und sollte ich wegen "Notwehr" hinter Gitter landen, ziehe ich bis zum "EU-Gerichtshof" gegen die deutsche Justiz.

    Inanna

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  • vor 7 Jahren

    Eine Schusswaffe darfst Du überhaupt nur in Notwehr verwenden, also wenn Du von dem Einbrecher angegriffen wirst. Keinesfalls darfst Du auf einen flüchtenden Einbrecher schießen. Außerdem braucht Du eine Waffenbesitzkarte um überhaupt eine Waffe haben zu dürfen (da gibt es ein paar Ausnahmen).

    In jedem Fall wird es eine genaue Untersuchung des Hergangs durch die Kripo geben, die Verhältnismäßigkeit der Mittel wird geprüft.

  • Berni
    Lv 7
    vor 7 Jahren

    Dann wird geprüft, ob du in Notwehr gehandelt hast oder deine Notwehr überschritten hast.

    Erschlagen dürftest du die Person nur, wenn sie dich so angegriffen hat, dass du um dein Leben fürchten müßtest.

    Erschiessen darfst du die Person nur, wenn sie mit einer Pistole oder einer Stichwaffe auf dich losgegangen ist.

    Ansonsten darfst du nur die Mittel anwenden, die auch der Einbrecher anwendet.

    So urteilen die Gerichte.

    Nachtrag: mein Nachbar wollte nach Einbrüchen seinen Balkon mit Stachedraht versehen. Nein, sagte die Polizei, Einbrecher könnten sich verletzten. Das dürfe er nicht ! Kann man da nicht rufen "Heil ....

  • vor 7 Jahren

    Dann passiert folgendes: Die Person ist tot.

  • Fankle
    Lv 6
    vor 7 Jahren

    Zum einen ist Notwehr straffrei. Zum anderen hat in Deutschland der Staat das Gewaltmonopol. Kriminelle festzunehmen oder gar zur Abwehr von weiterem Schaden zu verletzen oder zu toeten, ist einzig Aufgabe der Polizei. Ein Gericht wird darueber befinden, ob du aus Notwehr gehandelt hast, oder ob du Selbstjustiz geuebt hast. Das moegliche Strafmass reicht von Freispruch bis (in Deutschland) max. 10 Jahre fuer Totschlag.

  • vor 7 Jahren

    Du wirst mit einem Strafverfahren u.a wegen Totschlags rechnen müssen. In diesem Verfahren wird dann genau geprüft, ob es sich um Notwehr handelt oder nicht. Sollte festgestellt werden, dass die Notwehr eindeutig überschritten wurde, was beim erschießen einer Person meistens der Fall sein dürfte, wirst du auch dementsprechend verurteilt werden.

  • vor 7 Jahren

    Wenn es sich nicht um Notwehr handelt wirst du in Deutschland wegen Totschlag verurteilt. Hier genießen Ganoven umfassenden Schutz des Staates im Gegensatz zum Geschädigten.

  • hp
    Lv 4
    vor 7 Jahren

    Notwehr ist ein sehr dehnbarer Begriff solange Du es glaubhaft machen kannst Keine gegenteiligen Zeugen hast und Keine gewalttätigen vorstrafen ist s einfach

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