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Hallo angenommen ein Verkäufer verkauft ein virtuelles Gut (Bitcoins) auf Ebay.................?

Hallo angenommen ein Verkaufer verkauft ein virtuelles Gut (Bitcoins) auf Ebay,es findet sich ein Käufer und kauft gleich mehrere Bitcoins,für 2500€.Der Verkäufer teilt dem Käufer jetzt mit dass er aus Sicherheisgründen ausschließlich Bestellungen bis zu einer Summe von 1000 Euro bearbeiten kann,jedoch hat der Käufer das Geld schon längst überwiesen,und fordert die gewünschten Coins,der Veräufer teilt dem Käufer mit,dass er bereit ist,den vollen Kaufbetrag zurückzuzahlen,dies lehnt der Käufer dann ab.Es vergehen dann mehrere Tage und der Wert des virtuellen Gutes verdoppelt sich,nun droht der Käufer dem VK einen Anwalt einzuschalten,und ihm auf Schadenersatz zu verklagen.Geht das eigentlich so einfach,könnte er damit echt durchkommen.

Danke in Voraus !

6 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Wer virtuelles "nicht greifbares" Gut online kauft ist selbst schuld! Bei sowas würde ich auf jeden Fall einen Anwalt einschalten - egal welcher der beiden du bist denn das ganze ist durch ebay schon kompliziert genug und die Schadensersatzforderung macht es nicht einfacher!

  • vor 7 Jahren

    Klar kann er damit durch kommen, oder steht irgendwo in der Anzeige:

    "aus Sicherheisgründen ausschließlich Bestellungen bis zu einer Summe von 1000 Euro bearbeiten "

    Wenn das drin steht, wird der Verkäufer keine Probleme bekommen. Sollte es aber nicht drin stehen, dann sieht es eng aus. Was ich nur nicht ganz Verstehe, warum der Käufer die Summer nicht zurück genommen hat. Er konnte ja nicht wissen, das der Kurs sich in wenigen Tagen verdoppelt. Nun gut ist die Angelegenheit des Käufers. Kann er ja machen wie er will. Aber der Käufer wird Recht bekommen und wenn das der Fall ist, wird das alles mehr als 2500 Euro kosten ;-)

    Blöde Situation. Am besten ebenfalls einen Anwalt einschalten und zu sehen, das man sich Außergerichtlich einigt. Ist eh immer der bessere weg ;-)

    Viel Erfolg

  • P
    Lv 5
    vor 7 Jahren

    Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h. der Käufer muss unter derzeit geltenden Bedingungen - und unter den in seinem Angebot gemachten Angaben - den verkauften Artikel gegen den genannten Preis bei Zuschlag abgeben. Er hätte direkt, nachdem ein Artikel von seinen Angeboten verkauft war, die anderen hätte herausnehmen können.

  • Antjii
    Lv 4
    vor 7 Jahren

    Pay Pal?

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  • Anonym
    vor 7 Jahren

    Von mir gibt es nichts zurück!

    Soll er doch!

    Was bezahlt ist bleibt drin!

  • vor 7 Jahren

    nein heiss nein bei mir, das wissen alle Kinder dieser Welt - zweitens

    Violena Goldman wie auch Lara_Croft sind im Dunkel Kammer wie jeder sehen kann - zweitens

    keine interesse lustig oder sexy oder Tante zu sein eben weil ich es nicht nötig hab - zweitens

    und zweitens: Auf Wiedersehen

    irgendwo irgendwann

    hat mich auch gefreut

    Das Arbeit mit Euch kann mir nachwievor ebenfalls gestohlen bleiben

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