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Finanzamt wandelt Kleinunternehmen um und die Kleinunternehmerregelung fällt weg!?
Meine Frau hat eine Reinigungs Firma und ist als Kleinunternehmen angemeldet ,nun hat das Finanzamt Ihr das Fahrzeug aus Ihrem Geschäftsvermögen mit einem Zeitwert bei der Steuer von 2012 einfach dazu gerechnet !
Dadurch wurde der "Umsatz" höher und die Regelung fällt weg. Die Mitteilung erhält sie nun im November beim Steuerausgleich das Sie ab 2013 Umsatzsteuer pflichtig wird und von Ihren Auftraggebern die Mwst einzuziehen hat.Sie soll also nachträglich die Mwst für die letzten 11 Monate einziehen ! Ist sowas rechtens? Kann das Finanzamt da nicht schreiben ab 2014 fällt die Kleinunternehmer- Regelung weg da Sie ja keine Mwst eingerechnet hat in Ihre Rechnungen und das Betriebsjahr in einem Monat eh beendet ist ?Hat da ein Einspruch beim Finanzamt Changsen auf Erfolg?
Gruß
Klaus
Zur ersten Antwort: Das Finanzamt hat einfach eigenmächtig das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen mit eingerechnet (damit die 18000 € Freibetrag überschritten sind) ,also es wurde nichts falsch eingegeben! Tel. Antwort vom Finanzamt !Dann reden kann man mit dem Finanzamt nicht da man nicht durchgeleidet wird zum jeweiligen Sachbearbeiter und besuchen kann man Ihn auch nicht oder ein Termin mit Ihm ausmachen.Man wird am Eingang vom Empfang abgefangen und die reden mit Ihren Angestellten und geben die Antwort weiter ,also kein Kontakt zum Bearbeiter möglich!!!
4 Antworten
- John DDLv 7vor 7 JahrenBeste Antwort
Da stimmt was nicht: Wie kann durch eine Vergrößerung des Anlagevermögens der Umsatz höher werden ?!
Du hast beste Chancen auf Erfolg, wenn du sofort einen guten Steuerberater hinzuziehst.
Mehr als 30% aller Steuerbescheide enthalten grobe Mängel und die Finanzbeamten hinken in ihren Kenntnissen der Gesetze und der aktuellen Rechtsprechung jedem Steuerberater meilenweit hinterher.
- RofLoLimaoLv 7vor 7 Jahren
naja soo einfach rechnen die was nicht dazu! Sie muss da was "falsch" angegeben haben...
redet mit dem Finanzamt und stellt das klar! Das sind keine Monster, mit denen kann man reden...
Also um es einfach zu sagen EINSPRUCH EINLEGEN!
- Jürgen NRWLv 7vor 7 Jahren
Als Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes gelten Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (vgl. § 19 Abs. 1 UStG). Dabei ist nicht der Umsatz maÃgeblich sondern der GESAMTUMSATZ. Das ist zunächst ein kleiner Wortunterschied, kann aber groÃe Auswirkungen haben, denn nicht alle Umsätze fallen begrifflich unter den Gesamtumsatz.
Die vorstehend aufgeführten Umsatzgrenzen von 17.500 EUR und 50.000 EUR beziehen sich auf den nach vereinnahmten Entgelten bemessenen Gesamtumsatz, der um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gekürzt wird. Zum Gesamtumsatz zählen somit alle steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben), jedoch abzüglich der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11-28 UStG steuerfrei sind. Desweiteren sind die Umsätze abzuziehen, die nach § 4 Nr. 8a-h, Nr. 9a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind, wenn sie keine reinen Hilfsumsätze darstellen. Auch Einfuhren von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) zählen NICHT zum Gesamtumsatz.
Da die Kleinunternehmerregelung nicht bei der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge anzuwenden ist, hat der "Kleinunternehmer" in diesen Fällen sogar einen besonderen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG (vgl. § 19 Abs. 4 UStG).
Sie müssen also ganz klar unterscheiden zwischen dem Umsatz und dem Gesamtumsatz. Für die Umsatzgrenzen des § 19 UStG zählt allein der Gesamtumsatz !
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG dürfen in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen, tun Sie dies dennoch, schulden sie die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG.
Die Finanzämter dürfen nur in den Fällen Umsatzsteuererklärungen anfordern, in denen sich eine tatsächliche Umsatzsteuerpflicht auf Grund obiger Grenzen ergibt. Diese Dinge werden von der Finanzverwaltung eben auch überwacht. Da die eigentliche Umsatzsteuer entgegen der Einfuhrumsatzsteuer zu den Verkehrssteuern gehört, gilt gem. § 169 Abs. 2 Ziff. 2 AO eine Festsetzungsfrist für Umsatzsteueransprüche von 4 Jahren, sodaà die Nachforderung des Finanzamts, wie von Ihnen geschildert, auch 4 Jahre zurück erfolgen kann.
Quelle: Ulrich Stiller - Steuerberater (gefunden im www)
- Bianca MLv 5vor 7 Jahren
Ich fürchte da hat das Finanzamt alle Rechte. Sicher kann man einen Einspruch versuchen aber bringen wird wahrscheinlich nichts. Versuchen würde ich es aber in jedem Fall denn wenn sich viele Beschweren und dem Finanzamt die Türen einrennen wird sich vielleicht eher eine andere Regelung finden als wenn niemand was sagt.