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Ladendiebstahl oder nicht?

Der (volljährige) Sohn einer Nachbarin bat mich um Hilfe bei einem Problem. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob meine Gedanken korrekt sind und frage daher nach Eurer Meinung. - Er verließ einen Supermarkt mit Ware, ohne diese Ware zuvor an der Kasse zu bezahlen. Im Ausgangsbereich ist ein Blumengeschäft (offene Ladenfläche, genau im Kassenbereich, dort konnte man Blumen auswählen und dann an der Kasse alles zusammen bezahlen), bei dem er für seine Freundin Blumen kaufen wollte. Genau in diesem Moment klingelte sein Handy und er war unkonzentriert. Die Blumen ließ er stehen, doch die Waren im Korb nahm er mit raus aus dem Supermarkt. Auf dem Parkplatz stand sein PKW, in den er (immer noch telefonierend) einstieg. Als er den Schlüssel umdrehen wollte und in diesem Moment auch das Telefongespräch beendet hatte, klopfte es an der Scheibe. Der Kaufhausdetektiv .... Er bat den jungen Mann, mit in das Büro zu kommen, inkl. der Waren. Dies geschah auch so, ohne dass es Ärger gab. Im Büro wurde ihm Ladendiebstahl vorgeworfen. Er berichtete alle Details (s.o.). Schließlich unterschrieb er ein Hausverbot, gab jedoch den Ladendiebstahl nicht zu. Es wurde keine Polizei geholt. Im Geschäftsführerbüro wurden alle Waren zusammengerechnet, in die Kasse eingegeben und BEZAHLT. Der Kassenzettel ist vorhanden und trägt keinerlei "Bemerkungen" etc.. - Unzweifelhaft ist der "Ladendiebstahl" spätestens nach dem Verlassen des Supermarktes vollendet. Aber wie sieht es aus, wenn der Geschäftsführer quasi nachträglich das Angebot des jungen Mannes annimmt, der sagte "ich will das alles ja bezahlen". Normalerweise wird solch ein Ansinnen seitens des Geschäftsinhabers abgelehnt - in diesem Fall aber hat er zugestimmt. Somit waren alle Waren, mit denen der junge Mann nun das Geschäft verließ, definitiv rechtmäßig erworben und sein Eigentum. "Heilt" das den Diebstahl?? Ähnlich dem "Rücktritt von der Tat"?? Wie gesagt: es lag definitiv ein Diebstahl vor (auch wenn der junge Mann ja nur abgelenkt etc. war ... das ändert ja nichts an der Sache und "fahrlässigen Diebstahl" gibt es nicht), aber wie sieht es dann in letzter Betrachtung aus, nachdem der Inhaber ja zugestimmt hat, die zuvor "entwendete" Ware ganz legal zu verkaufen und es sich hierbei ja um einen ordentlichen Vertrag handelt - das Geld wurde bezahlt, die Ware übergeben. Mein Rechtsgefühl sagt mir, dass das Verhalten des Geschäftsführers hier das Zünglein an der Waage ist. - Und, obwohl wahrscheinlich rechtlich hier irrelevant, darf der Detektiv überhaupt noch "zugreifen", wenn der "Kunde" bereits alles in seinem Fahrzeug hat und gerade losfahren will? Wie sieht das die Allgemeinheit?

Update:

P.S.: Heute hatte er dann doch noch eine Einladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung in der Post.

13 Antworten

Bewertung
  • vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Der Diebstahl war vollzogen worden und dann haben sich alle geeinigt, dass mit einem Hausverbot und dem nachträglichen Bezahlen der Ware die Angelegenheit erledigt wäre.

    Dann noch die Polizei zu verständigen, halte ich für überzogen. Wenn der Inhaber und der Detektiv nicht Willens waren, es bei einer gütlichen Einigung zu belassen, hätte die Polizei gleich hinzugezogen werden müssen.

    Der junge Mann kann also ziemlich unbesorgt zur Polizei gehen und den Vorgang erzählen. Die Beamten werden das aufnehmen und wenn es Schwierigkeiten gibt, würde ich - wenn es sich um meinen Sohn handeln würde - auf der Stelle mit den Unterlagen von der Polizei und dem Kassenbon als Beweis für dir Richtigkeit der Schilderungen des Jungen zu einem Anwalt gehen.

  • Sally
    Lv 4
    vor 8 Jahren

    Ware mitnehmen, die man nicht bezahlt hat, ist Diebstahl.

    Die Ware hinterher bezahlen, das nennt man Schadenbegrenzung.

    Vermutlich war es das, was schlussendlich dafür gesorgt hat, dass es keine Anzeige gab.

  • Anonym
    vor 8 Jahren

    Um es kurz zu machen.

    1) Es ist Diebstahl.

    2) Bei Diebstahl hätte er natürlich die Waren sofort abgeben müssen. Da er sie aber haben wollte, hat er sie bezahlt. Deswegen war es aber trotzdem Diebstahl.

  • vor 8 Jahren

    Es liegt eindeutig ein Ladendiebstahl vor, da spielt es keine Rolle, dass die Waren im nachhinein ordnungsgemäß, also durch bezahlung, erworben wurden, da die Tatbestandsvorraussetzungen erfüllt waren.

    Ein eindeutiges "Ja" auch zu den Möglichkeiten des Ladendetektives, dieser beruft sich auf das Festnahmerecht für jederman gem. § 127 Ans.1 StPO.

    Nicht bei jedem ladediebstahl wird und muss die Polizei gerufen werden, in der Regel werden die Anzeigen der Polizei schriftlich übersand. die Polizei wird nur gerufen, wenn sich der Täter nicht ausweisen kann oder wenn der Sachverhalt nicht eindeutig ist. Ob die Geschäftsführung auf die Verfolgung dieser Tat besteht liegt in ihrer Entscheidung.

    Ein Rücktritt, wie du oben schreibst, kommt auch nicht in betracht, da die Tat bereits vollendet war. Ein Rücktritt kommt nur in Frage, wenn der Täter im Stadium des strafbaren versuchs von der weiteren Verwirklichung der Tat absieht bzw. den Eintritt der Folgen verhindert.

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  • Anonym
    vor 8 Jahren

    Nach Recht und Gesetz ist es Diebstahl, der Junge kann von Glück reden, dass er nicht angezeigt wurde. Der Gegenbeweis einer Zueignungsabsicht ist in diesem Fall wohl kaum zu erbringen. Siehe dazu auch: Gewahrsamsenklave. Hier ist es das Auto das die Ware vom Recht seines Fahrers umschlossen hat.

    Die Frage nach der Moral beantwortet das Gewissen des jungen Mannes, denn wenn es wirklich Unkonzentriertheit - Hast - Ablenkung - Vergesslichkeit war, dann wird er ein gutes Gewissen haben und sich lediglich etwas ärgern, aber ein Dieb ist er dann nicht.

    Ich würde an seiner Stelle mit dem Geschäftsführer reden, falls ich dort weiterhin einkaufen wollte, und ihm die Sache noch einmal erklären. Und das Handy vorher abschalten, unbedingt.

    Quelle(n): "Der Polizist rettete sich durch einen Seitensprung"
  • Catan
    Lv 6
    vor 8 Jahren

    Rücktritt oder ähnliches kommt hier nicht in Betracht. Auch heilt der nachträgliche Eigentumsübergang nicht die Vollendung eines potenitiellen Diebstahls. Eine Berücksichtung des sog. Nachtatverhaltens hat nur Auswirkungen bei der Strafmaßbestimmung.

    Aber hier mangelt es wohl schon an der Strafbarkeit an sich. Diebstahl scheidet im Grunde wegen des fehlenden Vorsatzes aus. Es bleibt nur die Frage, ob der von dir geschilderte Ablauf auch plausibel der Staatsanwaltschaft gegenüber dargestellt werden kann.

    Das Verhalten des Detektivs hat letztlich keine Auswirkungen auf die Frage nach der Strafbarkeit.

    Ich empfehle einen Anwalt einzuschalten, denn gerade bei solchen Grenzsituationen, kann die Erfahrung eines Juristen entscheidend sein.

  • vor 8 Jahren

    Obs Diebstahl ist, kann ich nicht sagen.Die Aneignung einer fremden Sache, mit der Absicht sie sich anzueignen wurde ja nicht vollendet.Aber wenn er jetzt eine Vorladung bekommen hat, dann kann er ja seine Sicht der Dinge schildern. Denke mal ds das ganze nicht weiter verfolgt wird.Was das Hausverbot betrifft, würde ich mit den Ladeninhaber zu reden versuchen.

  • vor 8 Jahren

    Der Diebstahl ist unstrittig vorhanden. Daran ändert auch die Tatsache der Schadenswiedergutmachung (Bezahlung) nichts. Denn das ist wohl selbstverständlich und berührt nicht den strafrechtlichen Aspekt.

  • vor 8 Jahren

    ausreden zählen nicht.

    was zählt, ist, dass die ware nicht bezahlt wurde.

    basta

    also ladendiebstahl.

  • Der Geschäftsführer hat ja erkannt das der sohn Deiner Nachbarin nicht

    mit Vorsatz gehandelt hatte. Deswegen hat er auch von einer anzeige,

    bei der er normalerweise die Polizei auch einschalten würde, abgesehen.

    Mit der Strafe, dem ausgesprochenen Hausverbot,

    muß sich der junge Mann abfinden,

    der Geschäftsführer machte von seinem Hausrecht Gebrauch

    und damit sein Recht geltend gemacht.

    Der Nachbarssohn wird seine Lehre daraus ziehen müssen.

    Er kann versuchen ob der Geschäftsführer von dem Hausverbot absieht,

    muß es aber akzeptieren wenn es der Geschäftsführer nicht aufheben will.

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