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arbeitsvertrag vorzeitig kündigen?

Ich habe eine 3 Wöchige Praktikum in einem Büro angefangen und der Chef hat mit mir vom 01. November einen Arbeitsvertrag gemacht. Habe mich schon gewundert, warum er nicht erst wartet und guckt ob ich überhaupt gut arbeite! Er hat momentan niemand und braucht unbedingt jemand, der seine Arbeit erledigt. Und jetzt nach 4 Tagen, habe ich erst mit bekommen, daß der Typ wahnsinnig ist. Die Arbeitsklima ist so bedrückend, er schimpft und flucht die ganze Zeit und möchte, daß ich jetzt alles rechtzeitig erledige, obwohl ich 3 Wochen Praktikum ohne Geld mache. Ich möchte morgen dort anrufen und sagen, daß ich es mir anderes überlegt habe und nicht mehr komme, weil ich keine Lust auf seine Geschrei habe. Was muss ich tun, muss ich eine Kündigung schreiben oder nicht?

3 Antworten

Bewertung
  • vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Wie du deinen Praktikumsvertrag kündigen kannst, müsste in diesem stehen. Für den Arbeitsvertrag sagt die D.A.S Rechtsschutzversicherung nachfolgendes:

    Kündigung vor Arbeitsantritt

    Ihr neuer Arbeitsvertrag kann bereits Regelungen enthalten, die sich auf eine Kündigung vor Arbeitsbeginn beziehen, so z.B.

    - eine Kündigungsbeschränkung.

    Eine solche Beschränkung kann bestimmen, dass eine Kündigung erst bei Aufnahme der Tätigkeit am ersten Arbeitstag möglich ist.

    - eine Vertragsstrafe.

    Vertragsstrafen werden häufig für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit antritt. Solche Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht generell unzulässig. Aus der Vereinbarung einer Vertragsstrafe folge grundsätzlich, dass eine Kündigung vor Beginn hier nicht möglich ist, sondern erst mit Arbeitsantrittsdatum.

    Meist werden Vertragsstrafen in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes vereinbart. Das Bundesarbeitsgericht hält in der Regel jedoch eine Vertragsstrafe nur in der Höhe für angemessen, die dem entspricht, was der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist (für die Probezeit gilt meistens die gesetzliche zweiwöchige Frist) an Gehalt verdient hätte.

    Bestehen solche Regelungen hingegen nicht, können Sie oder Ihr Arbeitgeber sich aus dem Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen auch bereits vor Arbeitsbeginn lösen.

    Beachten Sie für Ihre Kündigung aber folgendes:

    - Kündigen Sie so rechtzeitig, dass die Kündigungsfrist noch vor dem ersten Arbeitstag endet, dann müssen Sie als Arbeitnehmer die Stelle gar nicht erst antreten

    - Endet die Kündigungsfrist allerdings erst nach dem ersten Arbeitstag, kann der Arbeitgeber auf Ihre Mitarbeit bis zur wirksamen Kündigung bestehen. In der Praxis wird er jedoch abwinken.

    Das BAG hat hinsichtlich der Kündigungsfrist ausgeführt, dass entweder

    - die für die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbarte Frist, oder

    - mangels einer vertraglichen Vereinbarung die gesetzliche Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) gilt.

    Hüten Sie sich allerdings davor, ohne Kündigung die neue Stellung gar nicht erst anzutreten. Damit machen Sie sich dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig.

    https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/ar...

  • AnPa
    Lv 5
    vor 8 Jahren

    wenn du den Arbeitsvertrag noch nicht unterzeichnet hast, brauchste nix weiter machen. Gib ihn "leer" zurück. Hast du ihn bereits unterschrieben abgegeben, würde ich ne formlose Kündigung schreiben. Sofern nicht irgend ein Amt (Alg 1 oder gar 2 ) mitmischt.

  • alex
    Lv 4
    vor 8 Jahren

    ich kenne zwar nicht die vorgeschichte, aber i.d.r. brauchst du nicht kündigen, wäre auch noch schöner. wenn es aber doch der fall wäre, kannst du immer noch fristlos aus gegeben gründen kündigen...grüße

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