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Wohin mit dem Bafög in der Einkommensteuererklärung?

Hallo, ich sitze gerade an meiner Einkommensteuererklärung für 2012. Ich bin Versicherungskauffrau und mache zu meiner Arbeit zusätzlich in der Abendschule meine Versicherungsfachwirtin. Die Kosten für diese Fortbildung muss ich als Werbekosten angeben, das hab ich mittlerweile gefunden. Aber wohin nun mit dem Bafög? Da finde ich leider gar nichts. Vielleicht könnt Ihr mir helfen, damit ich das bald abgeben kann? Ich freue mich auf Eure Antworten.

Update:

Muss ich den erhaltenen Zuschuss dann von den Fortbildungskosten abziehen? Oder sehe ich das Bafög als Geschenk und denke gar nicht weiter darüber nach?

3 Antworten

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  • vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind steuerfrei. Das gilt sowohl für den Zuschuss (also den Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil (§ 3 Nr. 11 EStG). Sie fallen auch nicht unter den Progressionsvorbehalt und müssen deswegen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

    Nachtrag: Nur die Aussage, dass ein Einkommen steuerfrei ist, heißt nicht, dass das Einkommen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden muss. So sind Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel ALG 1 + 2 auch steuerfrei, müssen aber wegen dem Progressionsvorbehalt in der Einkommensteuererklärung angegeben werden!

    Nachtrag 2: Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. http://www.bafoeg.bmbf.de/de/239.php

    BAföG wird für den Lebensunterhalt gezahlt und nicht für die Fortbildung. Deswegen werden die absetzbaren Fortbildungskosten "nicht" um den Zuschuss gekürzt.

    Nur wenn deine Eltern Ausbildungskosten für dich als Außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 2 EStG absetzen wollten, würde BAföG berücksichtigt.

    Nachtrag 3: Handelt es sich bei den Leistungen um Leistungen nach den §§ 12, 13 BAföG (damit sollen Lebenshaltungskosten abgedeckt werden) und handelt es sich nicht um Aufwendungsersatz für eine auswärtige Unterbringung (wovon ich nicht ausgehe) kürzt das erhaltene BAföG "N I C H T" die angefallenen Aufwendungen und ist auch sonst nirgendwo anzusetzen.

    4. und letzter Nachtrag: Weitere Recherchen ergeben, dass es sich bei dir wohl um ein Meister-BAföG handelt. Dann gilt folgendes:

    Die Grundsätze, nach denen Sie Ihre Bildungsaufwendungen steuerlich absetzen können, sind die gleichen wie bei den Fortbildungskosten (R 9.2 Abs. 2 LStR 2008; ). Sonderausgaben sind z.B. Semestergebühren, Teilnahmegebühren, Kosten für Lern- und Arbeitsmittel sowie Schulbücher, Fahrtkosten (Entfernungspauschale bei Fahrten zur regelmäßigen Ausbildungsstätte, sonst Reisekostenpauschale, z.B. zu privaten Lerngemeinschaften), Kosten auswärtiger Unterbringung und u.U. Mehrverpflegungsaufwand, ferner sonstige Kosten wie z.B. Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen (H 10.9 Ausbildungsdarlehen EStH 2007) oder Aufwand für das häusliche Studierzimmer. Studiengebühren sind im Jahr der Zahlung absetzbar, auch wenn sie wegen Stundung erst nach Abschluss des Studiums bezahlt werden (Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 11.2.2009, Az. III B - S 2221 - 10/2008).

    Erhalten Sie zur Förderung Ihrer Berufsausbildung steuerfreie Zuschüsse wie etwa Meister-BAföG, werden Ihre abziehbaren Aufwendungen um diese Bezüge gekürzt, soweit es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse zu Ihren Ausbildungskosten handelt. Sind die steuerfreien Bezüge dagegen ausschließlich oder teilweise zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt (z.B. Studiums-BAföG), werden sie nicht auf die Ausbildungskosten angerechnet, ausgenommen der Teil, der auf den Mehrbedarf wegen auswärtiger Unterbringung entfällt (R 10.9 EStR 2008) und müssen auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Handelt es sich dagegen um rückzahlbare Darlehen, brauchen Sie keine Anrechnung auf Ihre Ausbildungskosten vorzunehmen. Die spätere Darlehenstilgung ist ebenfalls unbeachtlich (BFH-Urteil vom 7.2.2008, VI R 41/05, BFH/NV 2008 S. 1136). Näheres zu Stipendien bei den Fortbildungskosten. http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-...

  • vor 8 Jahren

    "Muss ich den erhaltenen Zuschuss dann von den Fortbildungskosten abziehen?" - Ja !

    Kommt darauf an, wofür der Zuschuss ist.

    Mein Sohn bekommt einen Zuschuss für die Studiengebühren. Deswegen ziehe ich es bei den Werbungskosten für die Studiengebühren ab,

    >

    Die drei ??? -

    Für welche Aufwendungen erhälst du diesen Zuschuss genau ? Darauf kommt es an.

    Wenn es für Kosten sind, die du als Werbungskosten abziehst, dann musst du die Kosten um den Zuschuss kürzen.

  • Anonym
    vor 8 Jahren

    Nirgends, weil Bafög "kein Einkommen im Sinne des Gesetzes" ist.

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