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Steht mir Resturlaub nach langer Krankheit (Arbeitsunfall) zu?

Auch wenn die Beantragung dessen vor dem 31.03. während der Krankheit nicht stattgefunden hat?

4 Antworten

Bewertung
  • vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Früher musste der Urlaub noch im laufenden Kalenderjahr oder spätestens im Übertragungszeitraum genommen werden, ansonsten sollte der Urlaub verfallen. Inzwischen gilt, dass der Urlaub nicht verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit keinen Urlaub nehmen kann.

    Auch bei einer lange andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers bleibt der Urlaubsanspruch in voller Höhe erhalten.

    Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs eröschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs.3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf vom 02.08.2006 besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen."

    http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/bag-09-03-24...

    http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf...

  • vor 8 Jahren

    m.E. ja,

  • Anonym
    vor 8 Jahren

    Ja die Frist zum 31.03. gilt nur...

    wenn keine Krankheit etc ...

    eine Inanspruchnahme verhindert...

    so war es jedenfalls noch vor 20 Jahren...?!

  • vor 8 Jahren

    ich denke mal ja. Solltest aber im Personalbüro nachfragen.Die sollten es wissen. Im Zweifel bei der Gewerkschaft oder bei einen Anwalt für Arbeitsrecht nachfragen.

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