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Frage zu Auszahlung von Alg 1?

Ich habe eine Frage zu alg 1. Ich habe am 01 Juli mein Alg 1 nicht bekommen. Weil darüber entschieden werden soll, ob ich evtl eine Sperre bekomme. Aber ich habe keinen Bescheid bekommen.

Ist das normal??

lggg

4 Antworten

Bewertung
  • willou
    Lv 7
    vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    In Deiner Frage fehlen wichtige Details - es ist deswegen

    schwierig, Dir eine korrekte Antwort zu geben.

    Entscheidend ist beispielsweise, ob derzeit bereits

    ein Bescheid über ALG I vorliegt und Du bereits

    ALG I bisher bekommen hast. Was eine mögliche

    Sperre angeht, wird dies erst relevant, wenn ein

    Bescheid vorliegt.

    Solltest Du einen Bescheid über Leistungen ALG I

    vorliegen haben, ist der Leistungsträger leistungspflichtig - unabhängig

    von evtl. weiteren Schritten wie Sperre etc.

    Aufgrund Deines Bewilligungsbescheides hast Du als Hilfebedürftige

    ab jedem Monatsersten (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB II) einen Zahlungsanspruch

    gegenüber dem Leistungsträger auf die ihm lt. seinem Bewilligungsbescheid

    zustehende Leistung.

    Kommt der Leistungsträger dieser Leistungspflicht nicht nach, - so wie

    Du es geschrieben hast - solltest Du umgehend und sofort bei diesem

    persönlich vorstellig werden und die Barauszahlung der gesamten

    Leistung fordern.

    Verweigert der Sachbearbeiter dies, solltest Du, sofern Du vorgelassen

    wirst, beim Leiter des Leistungsträgers Beschwerde einlegen und

    ort deine Forderung wiederholen.

    Verweigert auch der Leiter die Auszahlung, solltest Du bei der überge-

    ordneten Aufsichtsbehörde, der Regionaldirektionen der Bundesagentur

    für Arbeit umgehend telefonisch Beschwerde einlegen und die

    Auszahlung noch am selben, spätestens am folgenden Tag fordern.

    Führt auch das nicht zum Erfolg, bleibt nur noch der Weg zum

    zuständigen Sozialgericht.

    Dort dann den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen mit dem

    Inhalt, den zuständigen Leistungsträger zur sofortigen Auszahlung der

    Leistung zu verurteilen. Keine Angst - kostet nichts. Zum Rechtspfleger

    des Sozialgerichts gehen, Bescheid vorlegen und diesen bitten,

    den Antrag zu Protokoll zu nehmen.

    Das Sozialgericht sollte darüber innerhalb weniger Tage per

    Beschluss entscheiden. Mit dem Beschluss fordert man erneut

    persönlich die sofortige Barauszahlung.

    Zahlt der Leistungsträger noch immer nicht, beauftragt man mit dem

    vollstreckbaren Beschluss des Sozialgerichtes einen

    Gerichtsvollzieher mit der Pfändung der Leistung beim Leistungsträger.

    Wichtig ist hierbei, dass Du als ilfebedürftige umgehend tätig wirst, da

    das Sozialgericht nur über Leistungen ab Antragstellung bzw.

    Klageerhebung entscheiden darf.

    Direkt danach zum zuständigen Jobcenter o.ä. gehen und Antrag

    auf ALG II zur Sicherung des Lebensunterhalts stellen.

    Die werden das verweigern - also hartnäckig dran bleiben und

    nicht gehen, bevor Leistungen bewilligt werden.

    ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist

    verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - also sofort.

    Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II

    verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.

    § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf

    hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden

    Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.

    Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar

    längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger

    gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1

    Nr. 3 und Satz 2 SGB III auf Antrag des Betroffenen über

    die Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.

    Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger

    ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen

    zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist.

    Kommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach,

    oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder

    Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges

    (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen),

    wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

    gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels

    einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung

    lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.

    Dies alles ausführlich dokumentiert (vorher aufschreiben - den Zettel

    überreichen) nachdrücklich androhen und immer wieder um sofortige

    Hilfe bitten.

    Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag

    wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung

    im Amt in Betracht.

    Immer wieder den Vorgesetzten verlangen.

    Wenn eine - wenn auch geringe - Bargeldauszahlung strikt

    verweigert wird, auch hier zum Sozialgericht und einen

    weiteren Antrag wg. Verweigung der Hilfe zum Lebens-

    unterhalt beantragen.

  • Anonym
    vor 7 Jahren

    Ich weiß, es ist schwer nicht in der Lage, Kinder zu haben ... aber nicht verzweifeln, denn es gibt Möglichkeiten, die Ihnen helfen können .. Ich schlage vor, Sie diese Methode insbesondere http://xn--gebren-dua.info/ versuchen

    Es hat eine hohe Erfolgsquote!

  • kurt j
    Lv 7
    vor 8 Jahren

    Warum klingelst du nicht bei der Arge an die können und müssen dir Auskunft erteilen

  • vor 8 Jahren

    Das Amt muss dir entweder das Alg 1 oder 2 Auszahlen schließlich musst

    du ja deine Rechnungen Miete,Strom,Heizung bezahlen, denke von der Stadt

    wirst du wohl kein Geld als Arbeitsfähige Person bekommen, also das Amt

    muss dir eins von beiden Zahlen.

    Wenn du überhaupt kein Geld bekommen hast ? dann würde ich etwas Druck

    machen, notfalls lasse dich von einem Anwalt beraten.

    Vielleicht Hilft dir dies,dort kannst du auch Fragen stellen, ob dies auch für

    ALG1 gilt ?

    http://www.gegen-hartz.de/

    .

    bzw Denke ich dies doch das es so ist seit der zusammen Legung der

    Arbeitslosenhilfe u. Sozialhilfe das die ARGE dafür zuständig ist.

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