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Frage zu Auszahlung von Alg 1?
Ich habe eine Frage zu alg 1. Ich habe am 01 Juli mein Alg 1 nicht bekommen. Weil darüber entschieden werden soll, ob ich evtl eine Sperre bekomme. Aber ich habe keinen Bescheid bekommen.
Ist das normal??
lggg
4 Antworten
- willouLv 7vor 8 JahrenBeste Antwort
In Deiner Frage fehlen wichtige Details - es ist deswegen
schwierig, Dir eine korrekte Antwort zu geben.
Entscheidend ist beispielsweise, ob derzeit bereits
ein Bescheid über ALG I vorliegt und Du bereits
ALG I bisher bekommen hast. Was eine mögliche
Sperre angeht, wird dies erst relevant, wenn ein
Bescheid vorliegt.
Solltest Du einen Bescheid über Leistungen ALG I
vorliegen haben, ist der Leistungsträger leistungspflichtig - unabhängig
von evtl. weiteren Schritten wie Sperre etc.
Aufgrund Deines Bewilligungsbescheides hast Du als Hilfebedürftige
ab jedem Monatsersten (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB II) einen Zahlungsanspruch
gegenüber dem Leistungsträger auf die ihm lt. seinem Bewilligungsbescheid
zustehende Leistung.
Kommt der Leistungsträger dieser Leistungspflicht nicht nach, - so wie
Du es geschrieben hast - solltest Du umgehend und sofort bei diesem
persönlich vorstellig werden und die Barauszahlung der gesamten
Leistung fordern.
Verweigert der Sachbearbeiter dies, solltest Du, sofern Du vorgelassen
wirst, beim Leiter des Leistungsträgers Beschwerde einlegen und
ort deine Forderung wiederholen.
Verweigert auch der Leiter die Auszahlung, solltest Du bei der überge-
ordneten Aufsichtsbehörde, der Regionaldirektionen der Bundesagentur
für Arbeit umgehend telefonisch Beschwerde einlegen und die
Auszahlung noch am selben, spätestens am folgenden Tag fordern.
Führt auch das nicht zum Erfolg, bleibt nur noch der Weg zum
zuständigen Sozialgericht.
Dort dann den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen mit dem
Inhalt, den zuständigen Leistungsträger zur sofortigen Auszahlung der
Leistung zu verurteilen. Keine Angst - kostet nichts. Zum Rechtspfleger
des Sozialgerichts gehen, Bescheid vorlegen und diesen bitten,
den Antrag zu Protokoll zu nehmen.
Das Sozialgericht sollte darüber innerhalb weniger Tage per
Beschluss entscheiden. Mit dem Beschluss fordert man erneut
persönlich die sofortige Barauszahlung.
Zahlt der Leistungsträger noch immer nicht, beauftragt man mit dem
vollstreckbaren Beschluss des Sozialgerichtes einen
Gerichtsvollzieher mit der Pfändung der Leistung beim Leistungsträger.
Wichtig ist hierbei, dass Du als ilfebedürftige umgehend tätig wirst, da
das Sozialgericht nur über Leistungen ab Antragstellung bzw.
Klageerhebung entscheiden darf.
Direkt danach zum zuständigen Jobcenter o.ä. gehen und Antrag
auf ALG II zur Sicherung des Lebensunterhalts stellen.
Die werden das verweigern - also hartnäckig dran bleiben und
nicht gehen, bevor Leistungen bewilligt werden.
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist
verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - also sofort.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II
verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf
hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden
Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar
längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger
gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Satz 2 SGB III auf Antrag des Betroffenen über
die Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.
Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger
ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen
zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist.
Kommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach,
oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder
Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges
(wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen),
wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels
einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung
lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.
Dies alles ausführlich dokumentiert (vorher aufschreiben - den Zettel
überreichen) nachdrücklich androhen und immer wieder um sofortige
Hilfe bitten.
Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag
wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung
im Amt in Betracht.
Immer wieder den Vorgesetzten verlangen.
Wenn eine - wenn auch geringe - Bargeldauszahlung strikt
verweigert wird, auch hier zum Sozialgericht und einen
weiteren Antrag wg. Verweigung der Hilfe zum Lebens-
unterhalt beantragen.
- Anonymvor 7 Jahren
Ich weiß, es ist schwer nicht in der Lage, Kinder zu haben ... aber nicht verzweifeln, denn es gibt Möglichkeiten, die Ihnen helfen können .. Ich schlage vor, Sie diese Methode insbesondere http://xn--gebren-dua.info/ versuchen
Es hat eine hohe Erfolgsquote!
- kurt jLv 7vor 8 Jahren
Warum klingelst du nicht bei der Arge an die können und müssen dir Auskunft erteilen
- PleitegeierLv 6vor 8 Jahren
Das Amt muss dir entweder das Alg 1 oder 2 Auszahlen schließlich musst
du ja deine Rechnungen Miete,Strom,Heizung bezahlen, denke von der Stadt
wirst du wohl kein Geld als Arbeitsfähige Person bekommen, also das Amt
muss dir eins von beiden Zahlen.
Wenn du überhaupt kein Geld bekommen hast ? dann würde ich etwas Druck
machen, notfalls lasse dich von einem Anwalt beraten.
Vielleicht Hilft dir dies,dort kannst du auch Fragen stellen, ob dies auch für
ALG1 gilt ?
.
bzw Denke ich dies doch das es so ist seit der zusammen Legung der
Arbeitslosenhilfe u. Sozialhilfe das die ARGE dafür zuständig ist.