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Gibt es eine spezielle 4-jährige Verjährungsfrist für Krankenkassen?

Ich habe eine Mahnung von meiner Krankenkasse bekommen, in der es um meine Eigenbeteiligung zu einer Krankenwagenfahrt im Dezember 2009 geht. Die nette Dame am Telefon, der gegenüber ich die Verjährungsfrist erwähnte, teilte mir mit das für Krankenkassen eine andere Frist, nämlich die erwähnte 4-jährige, gelte. Auch wenn meine kaufmännische Ausbildung aus dem "letzten Jahrhundert" stammt, hab ich da noch nie was von gehört. Und auch Google / Wikipedia kann mir da keine zufriedenstellende Antwort zu geben.

1 Antwort

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  • vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Ja...

    Auszug:

    Für die Frage der Verjährung ist zunächst § 45 SGB I entscheidend:

    SGB I § 45 Verjährung

    (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

    (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

    (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

    Auch wenn vielleicht nach dem Verständnis dieser § auf den Anspruch der Krankenkasse nicht zu 100 % passend erscheint, hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden, dass § 45 SGB I als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht anzuwenden ist. (BSG SozR 3-1200 § 45 Nr 8; B 3 KR 21/03 R). Daher verjährt der Anspruch tatsächlich erst nach 4 Jahren.

    Quelle: https://www.google.de/#newwindow=1&sclient=psy-ab&...

    Nachtrag: Hier wird es sehr verständlich erklärt http://www.helpster.de/verjaehrung-der-krankenkass...

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