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Anspruch auf kindergeld?
Meine Tochter ist 20 Jahre alt. Sie hat ihre erste Ausbildung hintersich und hat auch schon 1,5 Jahre gearbeitet. Da es ein befristeter Arbeitsvertrag war, hatte sie die möglichkeit, eine andere Ausbildung anzufangen. Daher bekomme ich auch wieder Kindergeld.
Nun wird sie mit ihrem Freund ab Juli eine Doppelhaushälfte beziehen. Es ist die gleiche Adresse, wie die Jetzige ( anmerkung: wir haben damals drangebaut).
Meine Frage: habe ich noch anspruch auf Kindergeld, obwohl sie nun ihren eigenen Haushalt hat.??
8 Antworten
- vor 8 JahrenBeste Antwort
Eine kurze Anmerkung zu meinen Vorantwortern. Einen Anspruch auf Kindergeld haben stets nur die Eltern eines Kindes und niemals das Kind selber. Die Eltern sind dem Kind gegenüber aber unterhaltsverpflichtet und das Kindergeld kann auf Antrag des Kindes auch dem Kind ausgezahlt werden.
Einen Anspruch auf Kindergeld hat man für ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a EStG).
Hat das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, hat man nur Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG).
Nicht als kindergeldschädliche Erwerbstätigkeit zählt einen weitere Ausbildung (§ 32 Absatz 4 Satz 3 EStG).
Da die Voraussetzungen vorliegen, sollte auch weiterhin ein Kindergeldanspruch bestehen. Ein eigener Haushalt des Kindes ist genauso wenig ein Grund für die Versagung des Kindergeldanspruches wie die Einkommensverhältnisse des Kindes.
Selbst wenn das Kind heiratet, kann es ausnahmsweise nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruches kommen (nämlich dann, wenn der Ehepartner nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes verfügt).
Quelle(n): EStG (Einkommensteuergesetz) - Der ElchLv 7vor 8 Jahren
Nein! Das Kindergeld ist für die Ausgaben des Kindes (anteilig Strom, Wasser, Heizung, Nahrungsmittel, Getränke) und für den Bedarf des Kindes (Kleidung, Schuhe, Stifte, Schulsachen....)!
Wenn dein Kind aus zieht dann entstehen dir ja diese Kosten nicht mehr - somit hat dann dein Kind Anspruch auf das Kindergeld und nicht du!
- Anonymvor 8 Jahren
Sobald man einmal eine Festanstellung hatte steht einen kein Kindergeld mehr zu da man dann für sich selber Sorgen kann. Es steht einen nach Abschluss der ersten Ausbildung noch Kindergeld zu. Dann nicht mehr.
Ein Kind ist
erwerbstätig
, wenn es einer Beschäftigung nachgeht,
welche auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz
seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert.
Damit werden neben der nichtselbständigen Arbeitnehmertätigkeit auch land- und forstwirt
-
schaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten erfasst, nicht
jedoch die Verwaltung des eigenen Vermögens.
Schädlich
ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäÃige
wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Unschädlich
ist eine Erwerbstätigkeit,
Ã
die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt
wird, wobei die AusbildungsmaÃnahme Gegenstand des Dienst
-
verhältnisses sein muss.die geringfügig ist im Sinne der §§
8 und 8a SGB
IV. Bei der
Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt, ist grundsätzlich die Einstufung des Arbeitgebers
maÃgeblich.
Ã
wenn die regelmäÃige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht
mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend
(d.h.für höchstens 2 Monate)
ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten
Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Führt eine nur vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung dazu,
dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit insgesamt
mehr als 20 Stunden beträgt, ist nur der Zeitraum der Ausweitung
schädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit. Es
besteht also nur für den Zeitraum der Ausweitung kein Anspruch auf
Kindergeld.
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Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld,
müssen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich benachrichtigen,
wenn das Kind
Ã
bereits
eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
abgeschlossenhat und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt
(dies gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz und Kinder mit Behinderung).
Wenn Sie Ihrer Familienkasse Veränderungen verspätet oder gar
nicht mitteilen, müssen Sie das zu Unrecht als Steuervergütung
erhaltene Kindergeld zurückzahlen. AuÃerdem müssen Sie mit
einer GeldbuÃe oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.
Also Nein
Quelle(n): Kindergeld Merkblatt - Anonymvor 8 Jahren
NICHT Du hast anspruch auf das Kindergeld, sondern Deine Tochter. Wie es der Name schon sagt Kindergeld, also Geld, dass für das Kind bestimmt ist.
Ob dem so ist kann dir das Versorgungsamt bzw. Kindergeldkasse sagen.
Wenn Deine Tochter jetzt ein eigenes Haus (Wohnung) bezieht und noch anspruch auf Kindergeld hat, dann soll sie es für sich beanspruchen.
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- vor 8 Jahren
Solange sie in der Ausbildung ist, ja. Das hat nichts mit dem Wohnsitz zu tun. Oder das Dir das Geld zusteht wg. gemeinsamer Wohnung. Es kommt allerdings darauf an, wieviel sie in der Ausbildung verdient. Aber ich denke, dass Du das weiÃt.
Quelle(n): Eigene Kinder - vor 8 Jahren
Nein du hast keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, da deine Tochter jetzt allein wohnt. Deine Tochter hat jetzt den Anspruch auf Kindergeld!
- vor 8 Jahren
Wieso solltest du Kindergeld kriegen, wenn deine Tochter nicht mehr bei dir wohnt??
Das Geld ist für sie, damit du ihr Essen, Klamotten usw. kaufen kannst. Da sie jetzt aber nicht mehr bei dir wohnt, brauchst du das auch nicht mehr.
- vor 8 Jahren
Also rein moralisch gesehen habt ihr keinen Anspruch darauf. Sie kann den Typ heiraten und er kann dann für sie sorgen. Was ist denn wenn sie mit 40 noch nebenan wohnt und eine Fortbildung macht? Willst du dann auch wieder Kindergeld?