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amy fragte in Schule & BildungHochschule · vor 8 Jahren

Warum können ein sechsjähriges Kind und ein geschäftsunfähiger Erwachsener wirksam Eigentümer eines Hauses?

sein, aber dieses Haus nicht rechtswirksam vermieten? Wer kann anstelle des Kindes/ des geschäftsunfähigen Erwachsenen in dessen Namen rechtswirksam handeln?

Leute, ich brauch hier mal eure Hilfe. Warum sie es nicht vermieten können ist ja eigentlich klar, weil sie eben geschäftsunfähig sind. Da können Sie keine Rechtsgeschäfte eingehen. Wer es stattdessen kann ist auch klar, bei dem Kind die Sorgeberechtigten sprich in den meisten Fällen die Eltern, bei dem Erwachsenen ein Vormund, der vom Gericht bestimmt wurde.

Aber warum könnnen Sie es besitzen? Ich dachte, Kinder unter sieben, dürfen Geschenke nur bekommen, die rein zu ihrem Vorteil sind, sprich also auch keine Folgekosten haben. Ein Haus kostet ja Unterhalt und auch Grundstückssteuer. Vielleicht kann mir hier jemand von euch weiterhelfen, ich stehe da vor einem Rätsel und hab ein Brett vor dem Kopf. Ich danke für eure Antworten im Voraus.

herzliche Grüße

Update:

Ahh ok, das mit dem Erbrecht habe ich jetzt verstanden. So werden sie Eigentümer des Hauses. Steht auch tatsächlich in meinem Text: gezeugt aber noch nicht geboren= Erbfähigkeit. Bedeutung= Erbfähigkeit (§1923 lAbs.2) BGB.

@ Da steht wortwörtlich auch:"So kann der Minderjährige Rechtsgeschäfte, die für ihn ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bedeuten, alleine abschließen (strenge Auslegung: z.B. Schenkung eines Grundstücks ist wegen der damit verbundenden Verpflichtungen nicht ausschließlich vorteilhaft)" Hatte deswegen gleich mehrere Bretter vor dem Kopf. Hab zunächst das Erbrecht vollkommen vergessen, hab dann nicht dran gedacht, dass sich das ja auch nur auf's "alleine" abschließen bezieht. Aber mal die nächste dumme Frage. was ist der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?

@ all: ich danke euch schon mal alle für eure Antworten. Dass die irgendwie Eigentümer sein können ist mir klar. Siehe das Beispiel mit dem Bankkonto, hab ja für meinen Soh

Update 2:

oups das erste @ sollte bedeuten @exzenter.

Update 3:

oups das erste @ sollte bedeuten @exzenter.

Update 4:

Sehe grade, dass da was fehlt. Also was ich da sagen wollte: hab ich ja für meinen Sohn auch, ein Konto. Mein Problem ist, dass ich für die Beantwortung dieser Frage ca. eine Seite benutzen soll und mir das, was ich weiss, so wenig vorkommt. Was mir fehlt, ist quasi der rechtliche Hintergrund auf dem sich begründet, dass sie Eigentümer sein können. Irgendeinen §, der meine Denkblockade in ein AHA- Erlebnis verwandelt ;-) Hab da bis jetzt die Erbfähigkeit, aber dann hab ich da einen Satz dazu. Irgendetwas muss da doch fehlen... .

5 Antworten

Bewertung
  • Faust
    Lv 7
    vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Natürlich kann ein Kind und ein "geschäftsunfähiger" Erwachsener Eigentum haben!

    Was für eine Frage!

    Nur die Verfügung darüber unterliegt Einschränkungen.

  • ?
    Lv 7
    vor 8 Jahren

    Denk mal an einen Erbfall und ein Säugling erbt ein Haus - willst du etwa behaupten, dass er die Erbschaft nicht antreten darf, weil Grundsteuer anfällt ?!

    Bei einer Schenkung läuft es analog.

    PS Besitz und Eigentum?

    Wenn du einen Mietwagen fährst oder ein Buch für einen Freund vewahrst, bist du Besitzer, aber nicht Eigentümer der Sachen.

  • Fankle
    Lv 6
    vor 8 Jahren

    Kinder und geschaeftsunfaehige Personen koennen sehr wohl Eigentum besitzen. Ich kann fuer mein neugeborenes Baby ein Bankkonto auf dessen Namen eroeffnen und Millionen von Euros darauf ueberweisen. Damit gehoert das Geld dem Baby. Kinder haben auch ihre eigenen Sparerfreibetraege, und Kapitalertraege werden genauso besteuert wie bei geschaeftsfaehigen Erwachsenen.

  • Marcel
    Lv 6
    vor 8 Jahren

    ein gerichtlich bestellter vormund anstelle des kindes/des geschäftsunfähigen erwachsenen in dessen namen rechtswirksam handeln.

    besitzen kann das kind das haus durch erben.

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  • vor 8 Jahren

    Zu den Folgekosten bei Geschenken ist das Verhältnis des Wertes des Geschenkes zu den Folgekosten zu betrachten. Insofern ist eine hochwertige Immobilie sicher nicht abzulehnen, nur weil Grundsteuer bezahlt werden muss. Denn aus einer Immobilie kann auch Gewinn gezogen werden, Zum anderen muss es kein Geschenk, sondern kann auch ein Erbfall gewesen sein. Weiterhin ist das erwähnte Kind nicht Besitzer, sondern Eigentümer.

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