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Berechnung an Mietanteil für Keller einer Mietwohnung wegen Mietminderung?

Ich suche die Formel für die Berechnung der anteiligen Miete für die Fläche des Keller einer Mietwohung,

der Keller hat eine Fläche von 10m², die Wohnung ist 56,-m² groß, also 66,-m² gesamte Nutzfläche, die angemiete wurde, es wird eine Warmmiete von 360,- EUR bezahlt, KM sind 250,- .

Der Anteil des Kellers an der Wohnung beträgt also 15% , wie kann ich per Formel die 15% des Keller umsetzen als Mietminderung ? bei nur teilweiser Nutzbarkeit des Keller , also zur Hälfte

Update:

Ich habe seit Juni.2011 eine Minderung auf dem Keller, zu 5% von der Warmmiete. Dies habe ich nach Rücksprache einer Rechtsauskunft nach einer Mietminderungstabelle gemacht, weil der Keller nur "Teilweise" nutzbar ist, aufgrund herabriesendem Stein, und Mörtel der sich immer wieder löst aus dem Mauerwerk.

Ein Richter teilt mir mündlich mit, dass dies pauschal ist, und genau genommen dafür eine "Rechenformel" gibt - dabei wird dann berücksichtigt, wieviel die Fläche des Keller ( in meinem Fall 10m²) zur gesamten Nutzfläche hat, daran wird dann berechnet, wieviel Anteil der Keller zur gezahlten Miete hat, dabei wird berücksichtigt, dass der Keller KEINE Mietfläche, sondern lediglich eine Nutzfläche ist, dafür gibt es eine spezielle FORMEL , eben DIESE suche ICH, falls jemand diese Kennt, freu ;) Danke,

4 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Für Kellerräume kannst du keine Wohnquadratmeter anrechnen. Das ist kein Wohnraum, sondern nur Abstellraum. Im Quelllink unten steht, dasss ddu für einen nicht nutzbaren Keller 10% der kaltmiete mindern kannst. Bei dir also 25 Euro bei vollständiger Nichtnutzbarkeit und 12,50 bei halber Nutzbarkeit.

  • vor 8 Jahren

    Seit wann gehört ein Keller zur Wohnfläche ?

    Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von sog. Zubehörräumen wie Keller oder Dachräume, von Räumen, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, sowie von Geschäfts- und Wirtschaftsräumen.

  • Udo R
    Lv 5
    vor 8 Jahren

    Ein Keller sollte eine gratis Zugabe zu einer Wohnung sein - entweder hat man einen oder man hat keinen - Miete zahlt man dafür regelmäig nicht - somit beträgt der Mietanteil für den Keller 0 Prozent.

    Wer sich die Kellerfläche als zur Wohnung zugehörig berechnen lässt und dafür Miete zahlt, hat wohl bei der Definition nicht ganz aufgepasst, dass die Wohnung gegenüber allem anderen durch eine Wohnungstür verschlossen wird - man spricht auch häufig von Wohneinheit und nicht anders.

  • vor 8 Jahren

    bei uns sind Kellerräume im Mietpreis enthalten und werden nicht extra berechnet

    du schreibst ja nicht, warum der Keller nicht genutzt werden kann, aber generell ist es so, daß man als erstes eine Mängelanzeige an den Vermieter schickt, mit einer Frist zur Beseitigung

    erst wenn nichts gemacht wird , kann man die Miete kürzen

    wenn du nur 5 % der Mietfläche nicht nutzen kannst, würde ich mal nicht sooo viel abziehen wollen

    guck noch mal genau im Mietvertrag nach, was da steht, ob die Nutzflächen extra berechnet werden

    Quelle(n): wohne in einem MFH
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