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Wer kennt sich mit der Grundlage für Kindergeldnachzahlung aus ?
Hallo Leute, bitte hilft mir mal zum Thema Kindergeld.
Soweit ich weis Kinder bzw Jugendliche, die über 18 sind bzw bis 25 Jahre alt sind, sind immer noch Kindergeld berechtigt ,wenn sie studieren oder eine berufliche Ausbildung absolvieren.
Ich hab meine Ausbildung zur Kauffrau im G. angefangen, da war ich 22 Jahre und die Famileinkasse hat bis ich 23 Jahre wurde weiter gezahlt und dann auf einmal es eingestellt. Ich hab das nicht in Frage gestellt bis ich per Zufall von dieser Regel erfahren hab.
Darauf hin hab ich eine Nachzahlung beantragt für den Zeitraum meiner Ausbildung bis ich 25 Jahre geworden wäre und es wurde abgelehnt, was ich nicht verstehe.
Sie schreiben mir dass: 1. Kinder, die das 18 Jahr vollendet haben können nur bei Vorliegen der Anspruchvorauss. des § 32 Abs 4 Estg berücksichtigt werden.
Aber diese Voraussetzungen würde ich nicht erfüllen.
2. nach 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 Estg nur erfolgen, sofern das Kind das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das ist jedoch bei Ihrem Kind der Fall.
Des weiteren sagt der Gesetzesauszug und bekräftigt mich: 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 a Estg bekräftigt mich:
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es, noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
1. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a. für einen Beruf ausgebildet wird oder
Das ist doch ein Wiederspruch in sich ich will eine Nachzahlung für den Zeitraum bevor ich 25 Jahre alt geworden bin und ich hab während diesem Zeitraum auch eine Ausbildung absolviert. !!!!
Ich habe schon Einspruch eingelegt und werde nun die Begründung nachsenden, wie soll ich sie schreiben und soll ich den 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 a Estg noch mal explizit erwähnen im Schreiben was meint ihr.
Bitte nur ernst gemeinte Kommis
4 Antworten
- Jürgen NRWLv 7vor 9 JahrenBeste Antwort
Im § 32 Abs. 4 EStG geht es um die Einkünfte und Bezüge des Kindes nach dem 18. Lebensjahr...
Wortlaut der neuen Fassung des § 32 Absatz 4 nach Satz 1 EStG ab Kalenderjahr 2012
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Wortlaut der alten Fassung des § 32 Absatz 4 nach Satz 1 EStG bis Kalenderjahr 2011:
Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
http://www.lbv.nrw.de/kindergeld/generische_doc/kg...
Nachtrag
Sie bekommen das Kindergeld grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt, wenn Sie einen Anspruch haben. Ist Ihr Anspruch lange her, stellen Sie trotzdem einen Antrag.
Haben Sie den Antrag erst später gestellt und schon früher die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so erhalten Sie das Kindergeld auch rückwirkend.
Auszahlungsbedingung ist ein ausgefüllter schriftlicher Antrag, den Sie bei der Familienkasse einreichen.
Die rückwirkende Auszahlung ist auf die letzten vier Jahre und das aktuell laufende Jahr begrenzt.
Haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld, der noch länger her ist als vier Jahre, so ist er leider verjährt und Sie bekommen für diese Zeit kein Kindergeld mehr.
- Anonymvor 7 Jahren
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, schwanger Ich schlage vor, diese natürliche Methode http://xn--gebren-dua.info/
ein Freund von mir hatte dieses Problem seit Jahren und hat diese Methode gelöst ... es hätte ein Zufall sein, aber ich weiß wirklich nicht so denken! Ich wünsche Ihnen viel Glück!
- .**.Lv 7vor 9 Jahren
32 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 Estg:
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat , wird berücksichtigt, wenn es
1.
...
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder...
Maßgebend ist natürlich der Zeitpunkt der Antragstellung. Du kannst nicht mit 30 noch einen Antrag auf Kindergeld stellen, weil du während des Berechtigungszeitraums nicht gewusst hast, dass du einen Anspruch hast. Du hättest mit 23 nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen weiter vorliegen, dann hättest du auch weiter Kindergeld erhalten. Jetzt ist es zu spät, weil du das 25. Lebensjahr jetzt bereits vollendet hast und deshalb nicht mehr zum Kreis der zu berücksichtigenden Personen gehörst. So etwas nennt man eine verpasste Gelegenheit.
- christabaarsLv 6vor 9 Jahren
Es liegt an Dein Lehrgeld- im zweitem Lehrjahr bekommst Du ja mehr - oder?
Habe aber auch gehört - dass man immer nur für ein Jahr bewilligt wird- vor dem neuen Lehrjahr muss man wieder einen neuen Antrag stellen mit Nachweis von zweitem Lehrjahr - hast Du dass gemacht?
Ja erwehne Paragrafen aber auch den Inhalt mit zuschreiben - wenn die sich da gegen stellen, verlange nach dem Amtsleiter
Noch eins - hast Du die Lehre unterbrochen und vileicht einen Job gehabt und das negste Jahr erst die Lehre wweiter gemacht - bist Du auch raus