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Welche Kündigungsfrist ist anzuwenden?

Guten Abend,

ich habe folgenden Fall vorliegen:

Der Mitarbeiter hat seine Ausbildung im Jahr 2000 begonnen. 2003 abgeschlossen und war von 2005 bis 2006 -- > 1/2 Jahr im Ausland. Danach wieder in der gleichen Firma.

Nun steht im Arbeitsvertrag folgendes:

Soweit die Voraussetzungen des § 622 Abs. 5 BGB vorliegen, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

Soweit für den Arbeitsgeber zwingend die verlängerten Kündigungsfristen gelten, gelten diese auch für den Mitarbeiter.

Frage: Welche Kündigungsfrist ist seitens des Arbeitnehmers einzuhalten?

Update:

Danke für die schnellen Antworten.

Nun noch die Frage: wie kommt man da mit 4 Wochen "raus"? Ohne Krankheit oder ähnliches? Auch keine Einigung mit dem Arbeitgeber.

Update 2:

Arbeitnehmer ist 28 Jahre.

2 Antworten

Bewertung
  • vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Ich sehe das genau so wie die erste Antwort

    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

    @ Sandkorn - auch Kaufleute haben nicht immer Ahnung vom Arbeitsrecht und dem BGB. Ich habe zwei kaufmännische Ausbildungen nach dem Besuch einer Wirtschaftsfachschule abgeschlossen. Und ich schreibe nicht irgendwelche Gedanken, sondern Tatsachen, soweit sie mit den knappen Informationen in der Frage möglich sind.

    Nachtrag zu deinem Nachtrag:

    Abhilfe schafft hier nur eine einvernehmliche Einigung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrages.

    Wenn sich der aktuelle Chef querstellt, kann es unter Umständen angebracht sein, mit den richtigen Argumenten ein wenig Druck auszuüben, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Es ist allerdings nicht ratsam, mit krankheitsbedingter Abwesenheit zu drohen und tatsächlich den neuen Arbeitsplatz anzutreten. Zwar kann die Arbeitskraft nicht eingeklagt bzw. vollstreckt werden. Jedoch stehen dem aktuellen Arbeitgeber möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den „kranken“ Arbeitnehmer zu.

    Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei denen regelmäßig eine Einigung, eine Annahme durch den anderen Vertragspartners notwendig ist, erfolgt die Kündigung ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.

    Nachtrag 2: Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer immer außerordentlich (fristlos) sein Arbeitsverhältnis kündigen. Jedoch muss er dann auch mit Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers rechnen. Weitere Details dazu würden jetzt hier den Rahmen sprengen.

  • Lene
    Lv 6
    vor 9 Jahren

    2006 (neu) eingestellt - 6 Jahre Arbeitsverhältnis - zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

    'zwingend verlängerte Kündigungsfrist' - das ist genau dann der Fall, wenn § 622 Abs. 5 BGB _nicht_ zutrifft. Und das wird schon der Fall sein, sonst hätte man nach der Kündigungsfrist nicht fragen müssen.

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